vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 356/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

356. Verordnung: Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 - BKV-InfoV 2021

356. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der Information eines Versicherungsunternehmens an Anwartschaftsberechtigte, Leistungsberechtigte oder Versicherte der betrieblichen Kollektivversicherung (Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021 - BKV-InfoV 2021)

Auf Grund der §§ 94 Abs. 7 und 98 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird - betreffend § 94 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Folgendes fest:

  1. 1. die Inhalte der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3a bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Arbeitgeber sowie Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
  2. 2. die Gliederung der Information, die Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 3b bis 6 VAG 2016 an Anwartschafts- und Leistungsberechtigte richten,
  3. 3. Berechnungsmethode und Szenarien für die Prognose gemäß § 94 Abs. 4 Z 7 VAG 2016 und
  4. 4. die Inhalte und die Gliederung der Informationen, die Versicherungsunternehmen gemäß § 98 Abs. 1 VAG 2016 an Versicherte und Anwartschaftsberechtigte richten sowie Vorgaben zu den Berechnungen nach § 98 Abs. 2 Z 4 VAG 2016.

(2) Für Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Berichtsjahr: das Geschäftsjahr, auf das sich die jährliche Information bezieht;
  2. 2. relevante Parameter: der bei der Erstellung des Tarifs und der Berechnung der versicherungsmathematischen Rückstellungen zugrundeliegende Rechnungszinssatz und die verwendete Rententafel mitsamt allfälligen Änderungen sowie die wesentlichen Inhalte des zur Anwendung kommenden Gewinnplans;
  3. 3. jährliche Information: die von Versicherungsunternehmen gemäß § 94 Abs. 4 und 5 VAG 2016 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 dieser Verordnung jährlich an Anwartschafts- oder Leistungsberechtigte zu übermittelnde Information.

Allgemeine Informationen

§ 2. (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. den Mitgliedstaat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen oder eingetragen ist;
  3. 3. Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  4. 4. die Rechte und Pflichten
    1. a) des Versicherungsunternehmens,
    2. b) des Arbeitgebers sowie
    3. c) der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
  5. 5. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;
  6. 6. die Art der von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu tragenden finanzielle Risiken, insbesondere ob sie Veranlagungsrisiken oder versicherungstechnische Risiken tragen;
  7. 7. ob und in welchem Ausmaß eine Garantie durch das Versicherungsunternehmen vorgesehen ist;
  8. 8. die Optionen, die gegebenenfalls bei Eintritt des Leistungsfalles offenstehen;
  9. 9. die Wahlmöglichkeiten und Modalitäten einer Übertragung gemäß § 6c Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses);
  10. 10. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unter Berücksichtigung der aufgrund von § 135c Abs. 4 VAG 2016 verordneten Konkretisierungen dieser Grundsätze;
  11. 11. eine Darstellung der Entwicklung des jeweiligen Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die letzten fünf Jahre und
  12. 12. die Art der Kosten und wie sie bemessen sind.

(2) Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen.

Informationen an Beitrittsberechtigte bei Einbeziehung in die Betriebliche Kollektivversicherung

§ 3. Das Versicherungsunternehmen hat dem Arbeitgeber gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Erteilung der Informationen gemäß § 94 Abs. 3a VAG 2016 benötigt; dazu zählen jedenfalls:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
  3. 3. die allgemeine Funktionsweise der betrieblichen Kollektivversicherung;
  4. 4. den Leistungsumfang, insbesondere
    1. a) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alterspension und die Berechnungs-modalität, aus der sich die Höhe der Alterspension ergibt,
    2. b) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension und die Be-rechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt, sowie die Bedingungen, bei denen der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension erlischt,
    3. c) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen und die Berechnungsmodalität, aus der sich die Höhe der Hinterbliebenenleistungen ergibt, sowie die Bedingungen, bei den der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen erlischt,
    4. d) die Ansprüche bei Austritt aus dem Unternehmen vor Eintritt eines Leistungsfalles sowie
    5. e) unter welchen Bedingungen Leistungen abgefunden werden können;
  5. 5. die Möglichkeit des Arbeitnehmers Eigenprämien zu leisten und die verwaltungstechnische Abwicklung dieser Prämienleistungen, insbesondere über die prämiengeförderten Arbeitneh-merbeiträge nach § 108a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;
  6. 6. die steuerliche Behandlung der Prämien und Leistungen;
  7. 7. die Adressen der Internetseiten des Versicherungsunternehmens, sofern dort auch Informationen für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zur Verfügung gestellt werden, und wo gegebenenfalls weitere Informationen erhältlich sind.

Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte

§ 4. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Anwartschaftsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die im Berichtsjahr eingegangenen Prämien aufgegliedert nach
    1. a) Arbeitgeberprämien,
    2. b) Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988 sowie
    3. c) sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  7. 7. die Prämie für Arbeitnehmerprämien gemäß § 108a EStG 1988, die im Berichtsjahr gutgeschrieben wurde;
  8. 8. die Höhe der Arbeitnehmerprämie, für die zum Bilanzstichtag eine Prämie gemäß § 108a EStG 1988 beantragt wurde;
  9. 9. die im Berichtsjahr eingegangenen Übertragungen aufgegliedert nach
    1. a) Übertragungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. b) Übertragungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie
    3. c) Übertragungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  10. 10. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
  11. 11. die zum Bilanzstichtag erworbenen Ansprüche auf Berufsunfähigkeitspension, Alterspension und auf Hinterbliebenenleistungen;
  12. 12. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
  13. 13. Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Abs. 4 und 5;
  14. 14. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
  15. 15. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
  16. 16. die relevanten Parameter;
  17. 17. das im Versicherungsvertrag festgelegte Pensionsalter und
  18. 18. einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie sowie die Angabe, wo weitere Informationen verfügbar sind.

(2) Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben.

(3) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 94 Abs. 4 VAG 2016

  1. 1. auf etwaige ausübbare Optionen,
  2. 2. auf die Möglichkeit, Informationen gemäß § 241 VAG 2016 (Bericht über die Solvabilität und Finanzlage) durch eine Anfrage oder, sofern diese Informationen auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht sind, auf dieser zu erhalten, sowie
  3. 3. falls anwendbar, auf die Informationen gemäß § 98 VAG 2016 (Informationen vor einem Wechsel)

    hinzuweisen. Sind die Informationen gemäß Z 2 auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens veröffentlicht, ist den Anwartschaftsberechtigten ein direkter Verweis auf die Internetadresse, unter der die Informationen gemäß Z 2 verfügbar sind, mitzuteilen.

(4) Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründe für die geänderte Annahme darzulegen sind. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
    1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der betrieblichen Kollektivversicherung,
    2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr,
    3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr und
    4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der betrieblichen Kollektivversicherung im Berichtsjahr

(5) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 13 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

(6) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 14 bis 16 entfallen und ist abweichend von Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit Abs. 4 eine Prognose der zu erwartenden Höhe der Pensionsleistung zu geben.

(7) Wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres sind deutlich hervorzuheben.

Jährliche Information an Leistungsberechtigte

§ 5. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 die Leistungsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die Art der Pensionsleistung;
  7. 7. die Veränderung der Pensionsleistung;
  8. 8. den Betrag der im Berichtsjahr einbehaltenen Kosten, wobei die Angabe von vermögensbezogenen Kosten als Prozentsatz der relevanten Bemessungsgrundlage erfolgen kann;
  9. 9. die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
    3. c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  10. 10. die zum Bilanzstichtag zugeteilte Gewinnbeteiligung und deren Verwendung;
  11. 11. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988;
  12. 12. die Grundsätze der Anlagepolitik, das Risikopotential, sowie die Struktur des Anlagenportfolios, sofern sich grundsätzliche Änderungen bezüglich der Vermögensveranlagung ergeben haben;
  13. 13. die Entwicklung der Deckungsrückstellung während des Berichtsjahres und den Stand der Deckungsrückstellung zum Bilanzstichtag;
  14. 14. die relevanten Parameter und
  15. 15. einen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie einschließlich des Hinweises im Falle eines Pensionsteiles aus vorweggenommener Gewinnbeteiligung, dass dieser Teil bei Nichterreichen der Gewinnbeteiligung auch sinken kann.

(2) Im Falle einer betrieblichen Kollektivversicherung durch Leistungszusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 12 bis 14 entfallen.

(3) In der Information gemäß Abs. 1 bis 2 sind wesentliche Änderungen gegenüber der Information des Vorjahres deutlich hervorzuheben.

(4) Die Leistungsberechtigten sind gemäß § 94 Abs. 5 VAG 2016 über jede Änderung der Pensionsleistungen zu informieren. In der Information sind die Gründe für die Änderung der Pensionsleistung anzugeben.

Information bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters

§ 6. Das Versicherungsunternehmen hat den Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 6 Z 1 VAG 2016 bei Erreichen des im Versicherungsvertrag festgelegten Pensionsalters oder auf Anfrage über die Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG zu informieren.

Information bei Eintritt des Leistungsfalls

§ 7. Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 6 VAG 2016 die Leistungsberechtigten bei Pensionszahlungsbeginn unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift des Sitzes, Rechtsform, Telefon- und Telefaxnummer, Internet- und E-Mail-Adresse des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, sowie den Umstand, dass es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt;
  2. 2. Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des (ehemaligen) Arbeitgebers, mit dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde;
  3. 3. den Stichtag, auf den sich die Information bezieht;
  4. 4. Name, Geschlecht und Geburtsdatum des Leistungsberechtigten;
  5. 5. Name, Geschlecht und Geburtsdatum etwaiger mitversicherter Personen, sofern im Versicherungsvertrag die Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis vorgesehen ist, einschließlich des Hinweises bei Versicherungsverträgen mit Hinterbliebenenversorgung auf individueller Basis, dass die Nichtnennung von Ehepartnern oder Lebensgefährten zu einer eingeschränkten Hinterbliebenenleistung führen kann;
  6. 6. die Art der Pensionsleistungen;
  7. 7. die Bruttopensionshöhe aufgegliedert nach ihrer steuerlichen Relevanz in
    1. a) Pensionsleistungen aus Arbeitgeberprämien,
    2. b) Pensionsleistungen aus Arbeitnehmerprämien gemäß den §§ 108a und 108i Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 und § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG sowie
    3. c) Pensionsleistungen aus sonstigen Arbeitnehmerprämien;
  8. 8. Aufrollungen und Aufrollungsmodalitäten von Pensionszahlungen;
  9. 9. die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 6c Abs. 5 BPG und § 93 Abs. 1 Z 2 VAG 2016;
  10. 10. den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen;
  11. 11. die Pensionszahlungsmodalitäten, insbesondere über
    1. a) die Anzahl der Zahlungen pro Jahr,
    2. b) den Auszahlungstermin: vorschüssig oder nachschüssig,
    3. c) in welchen Monaten die Sonderzahlungen gebühren und
    4. d) die Höhe der Sonderzahlungen;
  12. 12. die Auszahlungsweise;
  13. 13. Grundlagen zur geltenden Steuerregelung der Pension, einschließlich der Grundlagen zur gemeinsamen Versteuerung gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 und
  14. 14. Auszahlungsoptionen gemäß VAG 2016 und BPG.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse

§ 8. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über:

  1. 1. die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
  2. 2. relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
  3. 3. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
  4. 4. die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.

(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
    1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
    2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
    4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine Pensionskasse

§ 9. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse bei aufrechtem Arbeitsverhältnis zu informieren über:

  1. 1. die voraussichtliche Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages;
  2. 2. relevante Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung;
  3. 3. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
  4. 4. die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und Altersversorgung in der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.

(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 4 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Prämienzahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
    1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung,
    2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
    4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der abgebenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 4 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine betriebliche Kollektivversicherung

§ 10. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung im Leistungsfall zu informieren über:

  1. 1. relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
  2. 2. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
  3. 3. die Prognose der künftigen Entwicklung der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.

(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
    1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
    2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
    4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Information vor Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivversicherung

§ 11. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel bei aufrechtem Arbeitsverhältnis in eine betriebliche Kollektivverssicherung zu informieren über:

  1. 1. relevante Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung;
  2. 2. systematische Unterschiede zwischen der betrieblichen Kollektivversicherung und einer Pensionskassenzusage nach Maßgabe des Abs. 2;
  3. 3. die Prognose der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung in der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung nach Maßgabe des Abs. 3.

(2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 2 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG oder einer Mindestertragsgarantie grundsätzlich keine Garantieleistungen vorgesehen sind und die Möglichkeit der Änderung der verwendeten Rententafeln besteht.

(3) Die Prognose nach Abs. 1 Z 3 hat auf Basis des im Rahmen der Pensionskassenzusage erworbenen Unverfallbarkeitsbetrages unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Beiträge des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung sowie die Beitragszahlungen des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Der Berechnung sind

  1. 1. der Garantiezins der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung für die Entwicklung der Deckungsrückstellung sowie
  2. 2. eine Ertragsentwicklung
    1. a) mit einem Zinsszenario in Höhe des Garantiezinses der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung,
    2. b) mit einem Zinsszenario in Höhe der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr,
    3. c) mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% über der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr und
    4. d) sofern höher als nach lit. a, mit einem Zinsszenario in Höhe von 1% unter der Gesamtverzinsung der aufnehmenden betrieblichen Kollektivversicherung im vorangegangenen Geschäftsjahr

(4) Bei der Prognose nach Abs. 1 Z 3 ist klar und unmissverständlich auf die Unverbindlichkeit der Aussage hinzuweisen. Ebenso ist hinzuweisen, dass diese Prognose von der endgültigen Höhe der Versorgungsleistung abweichen kann.

Gliederung

§ 12. (1) Die Informationen gemäß den §§ 2 und 7 bis 11 sind in der in den §§ 2, 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 vorgesehenen Reihenfolge zu gliedern.

(2) Die Informationen gemäß § 4 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5);
  2. 2. Prämien- und Kapitalwerte sowie erworbene Ansprüche der Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 bis 12);
  3. 3. voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 13);
  4. 4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Anwartschaftsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 und 15);
  5. 5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 bis 18).

(3) Die Informationen gemäß § 5 sind in Kategorien in folgender Reihenfolge zu gliedern:

  1. 1. Angaben zum Versicherungsunternehmen, zum Arbeitgeber und zum Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5);
  2. 2. Pensionsleistungen (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 bis 7 und 9 bis 11);
  3. 3. Kosten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8);
  4. 4. Vermögensentwicklung, Veranlagungsstrategie und Risiken des Leistungsberechtigten (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und 13);
  5. 5. relevante Parameter und Vertragsinhalte (umfasst Informationen gemäß § 5 Abs. 1 Z 14 bis 15).

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die §§ 4, 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 sind auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.

(2) Die Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung (BKV-InfoV), BGBl. II Nr. 149/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 2 und 3 BKV-InfoV sind letztmalig auf jährliche Kontonachrichten für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 31. Dezember 2021 beginnen.

Ettl Müller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)