355. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2021, wird verordnet:
Die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), BGBl. II Nr. 292/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 322/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; Abs. 2 entfällt.
2. In § 4 Abs. 1 Z 16 am Ende wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 17 wird angefügt:
„17. | - | Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.“ |
3. In § 4 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 16“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 17“ersetzt.
4. § 4 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt oder Null, wenn diese Summe negativ ist.“
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.
Bezogen auf den jeweiligen Bilanzstichtag ergibt sich daraus folgende Formel:
A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:
- A: Ungekürzter anrechnungsfähiger Betrag aus Überdotierung und negativer Mindestbemessungsgrundlagen;
- B: Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;
- C: Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.
Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag A aus einem früheren Geschäftsjahr ist dann für jeden folgenden Bilanzstichtag um 10% des ursprünglichen Wertes zu kürzen. Ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus diesem Geschäftsjahr abzuziehen. Die gekürzten anrechnungsfähigen Beträge sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge, mit dem ältesten beginnend, anzuwenden.“
6. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 sowie § 4 Abs. 1 Z 16 und 17, Abs. 2, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2021 treten mit 1. September 2021 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. § 3 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.“
Ettl Müller
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