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BGBl II 332/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

332. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung sowie Aufhebung der Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung, der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf, der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf und Änderung der Verordnung die über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

332. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert, die Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung und die Ausbildungsvorschriften sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf aufgehoben und die Verordnung die über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert werden

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufslisteverordnung

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Lehrberufslisteveordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Lehrberufslisteverordnung)“ ersetzt.

2. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Bäckerei, Backtechnologie (Ausbildungsversuch), Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Koch/Köchin und Lebzelter und Wachszieher/Lebzelterin und Wachszieherin jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin)“ durch den Begriff „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Beschriftungsdesign und Werbetechnik und Maler und Beschichtungstechniker/Malerin und Beschichtungstechnikerin jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Vergolder und Staffierer/Vergolderin und Staffiererin“ durch den Begriff „Vergolden und Staffieren“ ersetzt.

4. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin - Konstruktiver Betonbau, Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin - Stahlbetonhochbau und Transportbetontechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“ durch den Begriff „Betonfertigteiltechnik“ ersetzt und in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Ausdruck „2.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik und dem diesem zugeordneten Ausdruck „2.“ zugeordnete Wort „voll“ angefügt.

5. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Betonfertigungstechnik.

6. In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Betonbauspezialist/ Betonbauspezialistin - Stahlbetonbau folgende Zeile eingefügt:

Betonfertigteiltechnik

3

Betonbau

Betonbauspezialist / Betonbauspezialistin

- Konstruktiver Betonbau

- Stahlbetonhochbau

Hochbau

Hochbauspezialist / Hochbauspezialistin

- Neubau

- Sanierung

Maurer / Maurerin

Tiefbau

Tiefbauspezialist / Tiefbauspezialistin

- Baumaschinenbetrieb

- Siedlungswasserbau

- Verkehrswegebau

Transportbetontechnik

1.

2.

1.

2.

1.

2.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

1.

2.

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

voll

7. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin.

8. In der Anlage 1 wird in der Tabelle nach der Zeile betreffend den Lehrberuf Chirurgieinstrumentenerzeuger/Chirurgieinstrumentenerzeugerin folgende Zeile eingefügt:

Chocolatier/Chocolatière

3

Konditorei (Zuckerbäckerei)

Lebensmitteltechnik

1.

2.

1.

voll

halb

voll

9. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glasmacherei in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordnete Wort „voll“.

10. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Hochbau, Maurer/Maurerin, Tiefbau, Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Verkehrswegebau jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“ durch den Begriff „Betonfertigteiltechnik“ ersetzt.

11. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin - Neubau, Hochbauspezialist/ Hochbauspezialistin - Sanierung und Tiefbauspezialist/ Tiefbauspezialistin - Baumaschinenbetrieb jeweils in dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Betonfertigteiltechnik“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das den Lehrberuf Betonfertigteiltechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

12. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin) in der ersten Spalte der Begriff „Konditor (Zuckerbäcker)/ Konditorin (Zuckerbäckerin)“ durch den Begriff „Konditorei (Zuckerbäckerei)“ und in der dritten Spalte der Begriff „Bonbon- und Konfektmacher/Bonbon- und Konfektmacherin“ durch den Begriff „Chocolatier/Chocolatière“ ersetzt.

13. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konstrukteur - Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin - Schwerpunkt Maschinenbautechnik in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Zahlen „1.“ und „2.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zweifach zugeordnete Wort „voll“.

14. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Kristallschleiftechnik.

15. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Lebensmitteltechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Begriff „Chocolatier/Chocolatière“, in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière zugeordnete Ausdruck „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

16. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Masseur/Masseurin in der zweiten Spalte die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

17. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Physiklaborant und Prozesstechnik jeweils in der dritten Spalte der Begriff „Betonfertigungstechnik“, jeweils in der vierten Spalte der dem Lehrberuf Betonfertigungstechnik zugeordnete Ausdruck „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Betonfertigungstechnik zugeordnete Wort „voll“.

18. In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Prozesstechnik in der dritten Spalte der Begriff „Kristallschleiftechnik“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik zugeordneten Zahlen „1.“, „2.“ und „3.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kristallschleiftechnik dreifach zugeordnete Wort „voll“.

19. In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf.

20. In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Vergolder und Staffierer in der ersten Spalte der Begriff „Vergolder und Staffierer“ durch den Begriff „Vergolden und Staffieren“ ersetzt.

21. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Aufhebung der Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 273/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

§ 2. In bestehende Lehrverhältnisse wird nicht eingegriffen. Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Kristallschleiftechnik ausgebildet werden und die Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung beenden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Artikel 3

Aufhebung der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1988, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf erlassen werden, BGBl. Nr. 217/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

§ 2. In bestehende Lehrverhältnisse wird nicht eingegriffen.

Artikel 4

Aufhebung der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf erlassen wird, BGBl. Nr. 332/1975, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

§ 2. Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf ausgebildet werden und die Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung beenden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

Artikel 5

Änderung der Verordnung die über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen vom 30. April 2021, BGBl. II Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 153/2018, tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.“

2. § 39 Abs. 4 entfällt.

Schramböck

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