331. Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS)
Auf Grund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2021, wird verordnet:
§ 1. Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen.
§ 2. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums.
§ 3. Aufgrund des § 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kogler
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