vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 333/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

333. Verordnung: Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung

333. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik (Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:

Lehrberuf Betonfertigteiltechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Betonherstellung

    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik übernimmt vielfältige Aufgaben beim Herstellen und Prüfen von Betonmischungen und Beton für verschiedene Fertigteile. Dabei greift sie auf ihr breites Wissen über die Eigenschaften, die Anwendungsgebiete und die Rezeptur von Beton zurück. Im Rahmen der Arbeiten identifiziert die Fachkraft die Anforderungen an die Betondeckung und prüft vorgegebene Betonrezepturen auf deren technische Eignung für das fertiggestellte Betonteil. Außerdem führt sie Prüfungen an Betonmischungen und Betonproben durch, um beispielsweise den Luftporengehalt zu ermitteln. Die erhaltenen Ergebnisse kontrolliert die Fachkraft auf Plausibilität und dokumentiert sie nachvollziehbar.

  1. 2. Betonfertigteilherstellung

    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beurteilt die erhaltenen Produktionspläne und technischen Zeichnungen. Dabei kontrolliert sie ob die Vorgaben bezüglich Einbauten und Bewehrungen den notwendigen Anforderungen, wie Montagefähigkeit oder der materiellen Eignung entsprechen. Allfällige Abweichungen oder inkorrekte Angaben stellt die Fachkraft fest, dokumentiert und kommuniziert sie.

  1. 3. Aufbereitung von Betonfertigteilen

    Für die Endkontrolle und Nachbearbeitung prüft die Fachkraft am Betonfertigteil verschiedene Parameter, wie die Größe und die Oberflächenqualität. Sie identifiziert Schäden und Fehler und setzt nach betrieblichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen, wie Bearbeiten leichter Oberflächenbeschädigungen oder Anpassung der Betonrezeptur. Zudem wendet die Fachkraft zum Versiegeln und Veredeln von Beton abrasive Verfahren, wie Schleifen und Polieren oder auftragende Verfahren, wie Ölen und Wachsen an.

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betrieblicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Die Fachkraft agiert selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert die Fachkraft zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch unter Verwendung von Fachausdrücken und berücksichtigt die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben.

  1. 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt die Fachkraft wesentliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.

  1. 3. Digitales Arbeiten

    Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik nutzt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Fachkraft in der Betonfertigteiltechnik kann

  1. 1. 1.1 sich in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebs zurechtfinden.
  1. 1. 1.2 die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären sowie die betrieblichen Prozesse darstellen.
  1. 1. 1.3 die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführer/in) und ihre Ansprechpartner/innen im Lehrbetrieb erreichen.

1.2 Lehrbetrieb und Branche

Die Fachkraft kann

  1. 1. 2.1 die Ziele und die Struktur des Lehrbetriebs erklären (zB Größenordnung, Tätigkeitsfeld).
  1. 1. 2.2 das betriebliche Leistungsangebot beschreiben.
  1. 1. 2.3 einen Überblick über die Branche des Lehrbetriebs geben (zB Branchentrends).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Fachkraft kann

  1. 1. 3.1 den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritt).
  1. 1. 3.2 Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. 1. 3.3 die Notwendigkeit der lebenslangen Weiterbildung erkennen und sich mit konkreten Weiterbildungsangeboten auseinandersetzen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die Fachkraft kann

  1. 1. 4.1 auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten als Lehrling ihre Aufgaben erfüllen.
  1. 1. 4.2 Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. einhalten und sich mit seinen/ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. 1. 4.3 sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1. 4.4 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens interpretieren (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1. 4.5 die für sie relevanten Bestimmungen des KJBG (minderjährige Lehrlinge) bzw. des AZG und ARG (erwachsene Lehrlinge) und des GlBG grundlegend verstehen.
  1. 1. 4.6 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die Fachkraft kann

  1. 1. 5.1 ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. 1. 5.2 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen.
  1. 1. 5.3 Lösungen für aktuell auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. 1. 5.4 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen selbstständig beschaffen.
  1. 1. 5.5 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. 1. 5.6 die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und Kundenorientierung

Die Fachkraft kann

  1. 1. 6.1 mit verschiedenen Zielgruppen (wie Ausbildern/Ausbilderinnen, Führungskräften, Kollegen/Kolleginnen, Lieferanten/Lieferantinnen) kommunizieren, zB unter Verwendung von Fachausdrücken und sich dabei betriebsadäquat verhalten.
  1. 1. 6.2 ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten.
  1. 1. 6.3 die Kundenorientierung (insbesondere interne Kunden und Kundinnen) bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die Fachkraft kann

  1. 2. 1.1 betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2. 1.2 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2. 1.3 die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die Fachkraft kann

  1. 2. 2.1 Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2. 2.2 rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2. 2.3 berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den Arbeitnehmer/innenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2. 2.4 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 2. 2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
  1. 2. 2.6 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Heben und Tragen) anwenden.

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die Fachkraft kann

  1. 2. 3.1 die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2. 3.2 die gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2. 3.3 Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2. 3.4 energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die Fachkraft kann

  1. 3. 1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3. 1.2 Maßnahmen treffen, wenn Sicherheitsprobleme und Auffälligkeiten auftreten (zB bei der Arbeit mit betriebsspezifischen Maschinen und Geräten).
  1. 3. 1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware).

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die Fachkraft kann

  1. 3. 2.1 unterschiedliche betriebliche Software bzw. Apps kompetent verwenden, zB für Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Kommunikation, Datenbanken, CNC, SPS.
  1. 3. 2.2 mit betrieblichen Datenbanken, zB für Betonrezepturen, arbeiten (zB Daten filtern, auslesen).
  1. 3. 2.3 sich in der betrieblichen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3. 2.4 sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.
  1. 3. 2.5 Probleme im Umgang mit einfachen digitalen Anwendungen, unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, lösen (zB Hilfefunktion nutzen, im Internet nach Problemlösungen recherchieren).

3.3 Digitale Kommunikation

Die Fachkraft kann

  1. 3. 3.1 ein breites Spektrum an Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3. 3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die Fachkraft kann

  1. 3. 4.1 Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3. 4.2 die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3. 4.3 in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.
  1. 3. 4.4 Daten und Informationen interpretieren und nach betrieblichen Vorgaben entscheiden, welche Daten und Informationen herangezogen werden.

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Betonherstellung

4.1 Betonerzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 1.1 die Grundlagen der Betontechnologie (Einteilung von Beton, Betonsorten, Ausgangsstoffe, Festigkeit, Beständigkeit, Verarbeitbarkeit, Betonherstellung, Rezepturen, Betonanforderungen, Betoneignung, Betoneinbau, Nachbehandlung, Betonherstellung, Mindestbetondeckung usw.) darstellen.

x

x

x

  1. 4. 1.2 vorgegebene Betonrezepturen (samt Zusatzstoffen, Färbemittel usw.) gemäß deren Eigenschaften (unter Berücksichtigung der Betontechnologie) auf technische Eignung für das herzustellende Betonfertigteil prüfen.
 

x

x

  1. 4. 1.3 schädliche Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton bei der Bewertung der vorgegebene Betonrezeptur auf die Eignung für das herzustellenden Betonfertigteil miteinbeziehen.
 

x

x

  1. 4. 1.4 Anforderungen an die Betondeckung erkennen (zB als Sichtbeton, im Außenbereich).
 

x

x

  1. 4. 1.5 Betonmischungen nach Rezeptur herstellen.
 

x

 
  1. 4. 1.6 bei der Herstellung von Beton mitarbeiten.

x

x

 

4.2 Betonprüfung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 4. 2.1 einfache Prüfungen an Betonmischungen durchführen zB Luftporengehalt, Frischbetonrohdichte sowie die erhaltenen Ergebnisse auf Plausibilität prüfen und dokumentieren.
 

x

x

  1. 4. 2.2 Proben für die Betonprüfung herstellen.
 

x

 
  1. 4. 2.3 Prüfungen an Betonproben durchführen, zB Druckfestigkeit und die erhaltenen Ergebnisse auf Plausibilität prüfen und dokumentieren.
  

x

5. Kompetenzbereich: Betonfertigteilherstellung

5.1 Arbeitsgrundlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 1.1 die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Normen einhalten und beachten.

x

  
  1. 5. 1.2 die für anstehende Arbeiten benötigten Werkzeuge und Geräte vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen.

x

x

 
  1. 5. 1.3 die Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe (Holz, Kunststoff, Metall, Trennmittel usw.) darstellen.

x

  

5.2 Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 2.1 Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten benötigt werden, aus Produktionsplänen, technischen Zeichnungen oder ähnlichen Unterlagen, ermitteln.

x

x

 
  1. 5. 2.2 die Vollständigkeit von für Arbeiten relevanten Angaben in Werksplänen oder technischen Zeichnungen beurteilen wie zB die benötigten Einbauten, Bewehrungen.
 

x

x

  1. 5. 2.3 bei unvollständigen bzw. inkorrekten Angaben unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben qualitative Rückmeldungen geben (zB an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
 

x

 
  1. 5. 2.4 Schalungen, die nicht umsetzbar sind, erkennen und identifizierte Probleme rückmelden (zB an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
 

x

x

  1. 5. 2.5 vorgegebene Einbauten (zB Transportanker) und Bewehrungen auf ihre Montagefähigkeit sowie auf materielle Eignung für das herzustellende Betonfertigteil prüfen und bei Bedarf Alternativen vorschlagen.
 

x

x

  1. 5. 2.6 sich das herzustellende Betonfertigteil anhand von technischen Zeichnungen im Verbund mit anderen Bauteilen räumlich vorstellen.

x

x

 

5.3 Schalungsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 3.1 basierend auf den technischen Unterlagen und den Anforderungen an das Betonfertigteil die passende Art der Schalung und die passende Fertigteilmethode auswählen.
  

x

  1. 5. 3.2 Zeichnungen von Schalungen in unterschiedlichen Aufrissen und 3D-Ansichten interpretieren.

x

x

 
  1. 5. 3.3 Schalungsmaterial sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Fertigteilmethode und Anforderungen an das Betonfertigteil auswählen.
 

x

x

  1. 5. 3.4 den Einfluss von verschiedenen Materialien für Schalungen wie Holz, Stahl oder Kunststoff sowie der jeweiligen Trennmittel auf den zu verwendenden Beton berücksichtigen.
 

x

x

  1. 5. 3.5 bereits benutzte und wiederverwendbare Schalungsteile reinigen und für die nächste Verwendung aufbereiten.

x

  
  1. 5. 3.6 die notwendigen Teile der betonierfertigen Schalung wie zB Schalungsmaterial, Einbauteile, Bewehrung beschaffen.
 

x

 
  1. 5. 3.7 für strukturierte Betonoberflächen die notwendigen Kunststoffmatrizen oder andere Einlagen auswählen und beschaffen.
 

x

 
  1. 5. 3.8 die Schalfläche reinigen und vorbereiten.
 

x

x

5.4 Herstellung betonierfertiger Schalungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 4.1 verschiedene Werkstoffe (Holz, Metall, Kunststoff usw.) mit grundlegenden manuellen und maschinellen Techniken bearbeiten (zB Zuschneiden, Bohren usw.).

x

  
  1. 5. 4.2 lösbare und unlösbare Verbindungen für den Schalungsbau herstellen.

x

  
  1. 5. 4.3 mechanische Größen für den Zuschnitt der einzelnen Bauteile sowie für den Zusammenbau von Schalungen ermitteln.

x

  
  1. 5. 4.4 die Bauteile für die Schalung gemäß den technischen Unterlagen vorbereiten (zB Holz zuschneiden).

x

x

 
  1. 5. 4.5 den Einfluss von verschiedenen Materialien für Bewehrungen gemäß Anforderungen an das Betonfertigteil berücksichtigen.
 

x

x

  1. 5. 4.6 Bewehrungen (zB Bewehrungskorb) samt Verankerungs- und Verbindungsteilen gemäß den technischen Unterlagen herstellen (Eisen biegen und flechten usw.).

x

x

 
  1. 5. 4.7 Schalungen aus unterschiedlichen Werkstoffen herstellen sowie Bewehrungen und Einbauten (zB Thermokorb) gemäß Vorschriften einbringen und einbauen.

x

x

 
  1. 5. 4.8 Schalungen mit unterschiedlichen Trennmitteln (zB Öle, chemisch reagierende Trennmittel) behandeln.

x

x

 
  1. 5. 4.9 die betonierfertige Schalung zur Abnahme durch den Vorgesetzten /die Vorgesetzte vorbereiten.
 

x

x

  1. 5. 4.10 die betonierfertige Schalung fertigstellen.
 

x

x

5.5 Betoneinbau

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 5.1 den benötigten Beton zeitgerecht intern anfordern und den angelieferten Beton auf Plausibilität prüfen (zB Konsistenz, Farbe, Menge).
 

x

x

  1. 5. 5.2 auf Grund des benötigten Betons die richtige Verarbeitung (Einbauart, Verdichtung und Nachbehandlung) ermitteln.
 

x

x

  1. 5. 5.3 Beton gemäß Vorschriften einbauen und verdichten (zB mit Außenverdichter wie Rütteltisch, Innenverdichter wie Flaschenverdichter).

x

x

 
  1. 5. 5.4 die Betonoberfläche aufbereiten zB Glätten, Nivellieren, Besenstrich

x

x

 
  1. 5. 5.5 Betonoberflächen durch Kunststoffmatrizen oder andere Einlagen in der Schalung eine spezielle Struktur geben.

x

x

 
  1. 5. 5.6 das fertige Betonfertigteil ausschalen und abheben.

x

x

 
  1. 5. 5.7 Hebe- und Transporteinrichtungen (Stapler, Kräne) unter Berücksichtigung der von diesen Einrichtungen ausgehenden Gefahren bedienen um Betonfertigteile betriebsintern zu transportieren.
  

x

  1. 5. 5.8 Schalungen abbauen und wieder verwendbare Bauteile zur Reinigung und Aufbereitung vorbereiten.

x

  

5.6 Arbeiten an Produktionsanlagen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 5. 6.1 beim Reinigen, Rüsten und Beschicken von betriebsspezifischen Produktionsanlagen (zB Umlaufanlagen, Anlagen zur Schalungsherstellung) mitarbeiten.
  

x

  1. 5. 6.2 beim Bedienen und Überwachen von betriebsspezifischen Produktionsanlagen mitarbeiten.
  

x

  1. 5. 6.3 beim Warten von betriebsspezifischen Produktionsanlagen mitarbeiten.
  

x

6. Kompetenzbereich: Aufbereitung von Betonfertigteilen

6.1 Endkontrolle und Nachbearbeitung (Qualitätssicherung)

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 1.1 Größe, Oberflächenqualität und andere Parameter des fertigen Betonfertigteiles überprüfen und mit den Anforderungen vergleichen.
 

x

x

  1. 6. 1.2 Schäden und Fehler sowie Abweichungen bei der Größe, der Oberflächenqualität und anderen Parametern des Betonfertigteiles erkennen und dokumentieren.
 

x

x

  1. 6. 1.3 Rückschlüsse auf die Entstehung von Schäden und Fehlern ziehen und bei Bedarf geeignete Maßnahmen einleiten (zB Rückmeldung an den Vorgesetzten/die Vorgesetzte).
  

x

  1. 6. 1.4 Vorschläge zur Behebung von Schäden und Fehlern an Betonfertigteilen unter Einhaltung betrieblicher Vorgaben machen.
  

x

  1. 6. 1.5 leichte Oberflächenbeschädigungen mit geeigneten Mitteln beheben (Betonkosmetik) sowie Kanten und Ecken nachbearbeiten.
 

x

x

  1. 6. 1.6 betriebsspezifische abrasive Verfahren (zB Schleifen und Polieren) oder auftragende Verfahren (zB Auftragen von Imprägnierungen, Ölen und Wachsen von Beton sowie das Auftragen anderer Versiegelungen) zum Veredeln von Beton anwenden.
 

x

x

6.2 Lagerung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6. 2.1 die Prinzipien der betrieblichen Lagerwirtschaft im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.

x

  
  1. 6. 2.2 Betonfertigteile fachgerecht lagern.

x

  
  1. 6. 2.3 Betonfertigteile gegebenenfalls verpacken, zB um sie gegen Beschädigung zu schützen.

x

  
  1. 6. 2.4 Betonfertigteile nach Vorgabe zum Transport bereitstellen.
 

x

 
  1. 6. 2.5 Betonfertigteile fachgerecht unter Berücksichtigung der Ladegutsicherung verladen.
  

x

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.5.7) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Technologie

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Betonherstellung (inkl. Rezepturberechnungen),
  2. 2. Herstellung betonierfertiger Schalungen (inkl. Skizzen und Berechnungen),
  3. 3. Betonfertigteilherstellung, Qualitätssicherung und Nachbehandlung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:

Er/sie hat

  1. 1. eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
  2. 2. eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
    1. a) der Anfertigung von Schalungsteilen,
    2. b) der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
    3. c) der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
  3. 3. Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
  4. 4. qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
  2. 2. fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. richtige Berechnungen,
  5. 5. fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern (Richtzeit). Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 192/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schramböck

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)