333. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik (Betonfertigteiltechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2021, wird verordnet:
Lehrberuf Betonfertigteiltechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Betonfertigteiltechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonfertigteiltechniker bzw. Betonfertigteiltechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik über die in Abs. 2 und 3 festgelegten beruflichen Kompetenzen.
(2) Fachliche Kompetenzbereiche:
- 1. Betonherstellung
Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik übernimmt vielfältige Aufgaben beim Herstellen und Prüfen von Betonmischungen und Beton für verschiedene Fertigteile. Dabei greift sie auf ihr breites Wissen über die Eigenschaften, die Anwendungsgebiete und die Rezeptur von Beton zurück. Im Rahmen der Arbeiten identifiziert die Fachkraft die Anforderungen an die Betondeckung und prüft vorgegebene Betonrezepturen auf deren technische Eignung für das fertiggestellte Betonteil. Außerdem führt sie Prüfungen an Betonmischungen und Betonproben durch, um beispielsweise den Luftporengehalt zu ermitteln. Die erhaltenen Ergebnisse kontrolliert die Fachkraft auf Plausibilität und dokumentiert sie nachvollziehbar.
- 2. Betonfertigteilherstellung
Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beurteilt die erhaltenen Produktionspläne und technischen Zeichnungen. Dabei kontrolliert sie ob die Vorgaben bezüglich Einbauten und Bewehrungen den notwendigen Anforderungen, wie Montagefähigkeit oder der materiellen Eignung entsprechen. Allfällige Abweichungen oder inkorrekte Angaben stellt die Fachkraft fest, dokumentiert und kommuniziert sie.
- 3. Aufbereitung von Betonfertigteilen
Für die Endkontrolle und Nachbearbeitung prüft die Fachkraft am Betonfertigteil verschiedene Parameter, wie die Größe und die Oberflächenqualität. Sie identifiziert Schäden und Fehler und setzt nach betrieblichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen, wie Bearbeiten leichter Oberflächenbeschädigungen oder Anpassung der Betonrezeptur. Zudem wendet die Fachkraft zum Versiegeln und Veredeln von Beton abrasive Verfahren, wie Schleifen und Polieren oder auftragende Verfahren, wie Ölen und Wachsen an.
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:
- 1. Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik verfügt über grundlegende Kenntnisse des betrieblichen Leistungsspektrums und betrieblicher Zusammenhänge, um ihre Tätigkeiten effizient zu organisieren und auszuführen. Die Fachkraft agiert selbst-, sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht. Darüber hinaus kommuniziert die Fachkraft zielgruppenorientiert, berufsadäquat auch unter Verwendung von Fachausdrücken und berücksichtigt die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben.
- 2. Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in die Weiterentwicklung der betrieblichen Standards ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und handelt bei Unfällen und Verletzungen situationsgerecht. Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches berücksichtigt die Fachkraft wesentliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Umwelt und handelt somit nachhaltig und ressourcenschonend.
- 3. Digitales Arbeiten
Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik nutzt im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben die für ihre Aufgaben geeigneten digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft für Betonfertigteiltechnik agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben (zB Datenschutz-Grundverordnung).
Berufsbild
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind:
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld |
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation |
Die Fachkraft in der Betonfertigteiltechnik kann |
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1.2 Lehrbetrieb und Branche |
Die Fachkraft kann |
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1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten |
Die Fachkraft kann |
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1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten |
Die Fachkraft kann |
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1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung |
Die Fachkraft kann |
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1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation und Kundenorientierung |
Die Fachkraft kann |
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2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten |
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement |
Die Fachkraft kann |
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2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz |
Die Fachkraft kann |
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2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln |
Die Fachkraft kann |
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3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten (Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.) |
3.1 Datensicherheit und Datenschutz |
Die Fachkraft kann |
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3.2 Software und weitere digitale Anwendungen |
Die Fachkraft kann |
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3.3 Digitale Kommunikation |
Die Fachkraft kann |
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3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen |
Die Fachkraft kann |
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(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:
4. Kompetenzbereich: Betonherstellung | |||
4.1 Betonerzeugung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | x |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
4.2 Betonprüfung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
5. Kompetenzbereich: Betonfertigteilherstellung | |||
5.1 Arbeitsgrundlagen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | ||
5.2 Arbeitsvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.3 Schalungsvorbereitung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
5.4 Herstellung betonierfertiger Schalungen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
5.5 Betoneinbau | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
5.6 Arbeiten an Produktionsanlagen | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
6. Kompetenzbereich: Aufbereitung von Betonfertigteilen | |||
6.1 Endkontrolle und Nachbearbeitung (Qualitätssicherung) | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | x | |
| x | x | |
| x | ||
| x | ||
| x | x | |
| x | x | |
6.2 Lagerung | |||
Die Fachkraft kann | Lehrjahr | ||
1 | 2 | 3 | |
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x | ||
| x |
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die für den Umgang mit Staplern bzw. Kränen erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 5.5.7) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Technologie und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Technologie
§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Betonherstellung (inkl. Rezepturberechnungen),
- 2. Herstellung betonierfertiger Schalungen (inkl. Skizzen und Berechnungen),
- 3. Betonfertigteilherstellung, Qualitätssicherung und Nachbehandlung.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat auf der Basis von betrieblichen Arbeitsaufträgen durch die Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten:
Er/sie hat
- 1. eine Betonmischung nach Rezeptur herzustellen.
- 2. eine betonierfertige Schalung herzustellen inklusive
- a) der Anfertigung von Schalungsteilen,
- b) der Einbringung einer Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen und
- c) der Behandlung der Schalung mit Trennmitteln.
- 3. Beton in eine fertige Schalung einzubringen und zu verdichten sowie nachzubehandeln.
- 4. qualitätssichernde Untersuchungen an fehlerhaften Betonfertigteilen durchzuführen und Rückschlüsse auf deren Entstehung zu ziehen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte,
- 2. fachlich richtiger Umgang mit den Ausgangsstoffen und Werkstoffen,
- 3. fachgerechte Ausführung,
- 4. richtige Berechnungen,
- 5. fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretende Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Qualitätssicherung und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
- 2. professionelle Gesprächsführung.
(4) Das Fachgespräch soll für jede zur Prüfung antretenden Person zumindest 15 Minuten dauern (Richtzeit). Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 2 bis Z 4. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Betonbau, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin, Hochbau, Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin, Maurer/Maurerin oder Schalungsbau kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Betonfertigteiltechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit im Umfang des § 9 Abs. 1 Z 4 sowie Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10 und 11.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. August 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonfertigungstechnik (Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 192/2009, tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 13 mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Betonfertigungstechnik ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 5 bis 13 der Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2009, antreten.
(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betonfertigungstechnik gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Schramböck
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