325. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird verordnet:
Die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.“
3. In § 4 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
- 1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
- 2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
- 3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
- 4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,
nachzuweisen.“
5. Die Überschrift zu § 6 lautet:
„Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen“
6. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.“
7. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.
8. § 15 lautet:
„§ 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.“
9. In § 16 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
10. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 15 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.“
Nehammer
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