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BGBl II 325/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

325. Verordnung: Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung

325. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, wird verordnet:

Die Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV), BGBl. II Nr. 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen.“

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.“

3. In § 4 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3 und 4“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch

  1. 1. einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
  2. 2. eine mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehene schriftliche Vereinbarung,
  3. 3. einen mit einem Rechtswirksamkeitsvermerk versehenen schriftlichen Vergleich oder
  4. 4. eine beurkundete Obsorgeerklärung nach § 67 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,

nachzuweisen.“

5. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Akademische Grade, Amts-, Berufs-, Ehrentitel und Künstlernamen“

6. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eintragung von akademischen Graden ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.“

7. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „Seite 2“ durch das Wort „Personaldatenseite“ ersetzt.

8. § 15 lautet:

§ 15. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der § 4a Abs. 5 und §§ 11, 13 und 14 für Personalausweise sinngemäß.“

9. In § 16 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

10. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 15 sowie § 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft.“

Nehammer

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