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BGBl II 324/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

324. Verordnung: Änderung der Univ. RechnungsabschlussVO

324. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO) geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 216/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 1 Umsatzerlöse lit. c entfällt; lit. d, e, f und g erhalten die Bezeichnung „c“, „d“, „e“ und „f“.

2. § 3 Z 6 Personalaufwand lit. b lautet:

  1. „b) Aufwendungen für Lehre gemäß den Verwendungskategorien 17 und 18 Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung“

3. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Rücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Rechnungsjahr oder in einem früheren Rechnungsjahr aus dem Jahresüberschuss gebildet worden sind. In den „Angaben und Erläuterungen“ sind die Rücklagen entsprechend ihrer Widmung aufzugliedern. Die Zuweisung, widmungsgemäße Verwendung und Auflösung von Rücklagen ist gesondert anzuführen, wobei liquiditätsmäßig bedeckte Rücklagen getrennt anzuführen sind.“

4. In § 5 erhält Abs. 6 die Absatzbezeichnung „7“ und es wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, so lautet dieser Posten „Negatives Eigenkapital“.“

5. In § 6 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „UGB“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Unternehmensgesetzbuch - UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „der Posten“ durch die Wortfolge „dem Posten“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „UG“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesenen Rückstellungen sowie den Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der nicht in oder unter der Bilanz angegeben ist, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; zur Urlaubsrückstellung ist auch das Ausmaß der ausbezahlten Urlaubsersatzleistung anzugeben;“

9. § 11 Abs. 2 Z 7 lit. a lautet:

  1. „a) die für die Tätigkeit im Rechnungsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden;“

10. § 11 Abs. 2 Z 8 lautet:

  1. „8. die durchschnittliche Zahl der universitären Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Rechnungsjahres, getrennt nach wissenschaftlichem und künstlerischem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 11, 12, 14, 16, 17, 18, 21, 23, 26, 27, 28, 30, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87 gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung - UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung), Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Vorhaben gemäß §§ 26 und 27 UG (Verwendungskategorien 24, 25, 64 gemäß UHSBV) und allgemeinem Universitätspersonal (Verwendungskategorien 40, 50, 60, 61, 62, 65, 66, 70 gemäß UHSBV); der Personalstand ist entsprechend der UHSBV in Jahresvollzeitäquivalenten anzugeben; die Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente hat gemäß Z 2.14 der Anlage 9 der UHSBV zu erfolgen;“

11. In § 11 Abs. 2 Z 21 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 22 und 23 angefügt:

  1. „22. Die im Posten § 2 Passiva E ausgewiesene Passive Rechnungsabgrenzung ist zumindest wie folgt aufzugliedern:

- Abgrenzung von Globalbudgetzuweisungen des Bundes

- Forschungsförderung

- Berufungszusagen;

  1. 23. Angabe von abgegrenzten bzw. rückgestellten Beträgen auf Grund der Unterschreitung von Zielwerten der Leistungsvereinbarung.“

12. § 12 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 und 6 erhalten jeweils die Bezeichnung „4“ und „5“.

13. Die Überschrift von § 17 „Übergangsbestimmungen“ wird durch die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

14. § 17 erhält die Absatzbezeichnung „1“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Z 1 lit. c bis f, § 5 Abs. 5 bis 7, § 6 Abs. 1 Z 6, § 7 Abs. 2 erster Satz, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z 4, 7 lit. a, Z 8, 21, 22 und 23, § 12 Abs. 4 bis 6 sowie § 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Der Rechnungsabschluss über das Rechnungsjahr 2021 ist gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2021 zu erstellen und vorzulegen.“

Faßmann

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