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§ 67 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 67.

(1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:

  1. 1. die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen;
  2. 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person;
  3. 3. die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe;
  1. 5. die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt;
  2. 6. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind;
  3. 7. Erklärungen zur Bestimmung des Vor- und Familiennamens nach § 38 Abs. 2a sowie
  4. 8. sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 13 Z 3, BGBl. I Nr. 56/2018)

(3) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland können die im Abs. 1 angeführten Erklärungen auch elektronisch beglaubigen oder beurkunden und an die zuständige Personenstandsbehörde übermitteln. Diesfalls gelten sie als öffentliche Urkunden.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte Befugnisse der ordentlichen Gerichte, Verwaltungsbehörden und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung der im Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 2 angeführten Erklärungen bleiben unberührt.

(5) Die Personenstandsbehörde hat Obsorgeerklärungen (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu beurkunden und einzutragen. Diese sind dem ordentlichen Gericht am Wohnort des Kindes mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40258630