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BGBl II 247/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

247. Verordnung: 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

247. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:

„Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr“

2. In § 1 Abs. 2 Z 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „sechs Monaten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „180 Tagen“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 2 Z 5 lit. a und Z 7 wird jeweils die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wort- und Zeichenfolge „90 Tage“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b, c und d wird jeweils die Wortfolge „neun Monate“ durch die Wort- und Zeichenfolge „270 Tage“ ersetzt.

5. In § 1 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 oder“.

6. Im Schlussteil des § 1 Abs. 2 wird die Zahl „16“ durch die Zeichenfolge „16a“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

8. In § 3 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt und nach der Wortfolge „einzuhalten und“ wird die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

9. § 4 samt Überschrift lautet:

„Taxis, Seil- und Zahnradbahnen und Reisebusse sowie Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr

§ 4. (1) Bei der Benützung von Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderung, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. § 3 gilt sinngemäß;
  2. 2. In geschlossenen oder abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abgedeckte Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass 75 % der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden;
  3. 3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

  1. 1. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  2. 2. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 6 sinngemäß.
  3. 3. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Person hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  4. 4. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“

10. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2 lit. a und b wird jeweils die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

12. § 5 Abs. 1 Z 4 entfällt.

13. In § 5 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt die Wortfolge „wobei sich in Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Abs. 3 nur so viele Kunden im Kundenbereich aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² zur Verfügung stehen,“.

14. In § 5 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Dienstleistungserbringung“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

16. In § 5 Abs. 7 wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

17. In § 6 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ ersetzt; die Wortfolge „höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder,“ entfällt.

18. In § 6 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „16“ ersetzt; die Wortfolge „höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder,“ entfällt.

19. In § 6 Abs. 4 Z 1 wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

20. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

21. In § 6 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

22. In § 6 Abs. 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages“ durch die Wort- und Zeichenfolge „00:00 Uhr und 05.00 Uhr“ ersetzt.

23. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

24. In § 7 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ ersetzt.

25. In § 7 Abs. 6 bis 8 wird jeweils die Zeichenfolge „Abs. 5“ durch die Zeichenfolge „Abs. 4“ ersetzt.

26. In § 8 Abs. 3 wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

27. In § 8 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

28. In § 9 Abs. 4 wird die Zahlenfolge „22.00“ durch die Zahlenfolge „24.00“ ersetzt.

29. In § 9 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

30. In § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

31. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird vor dem Wort „eine“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

32. In § 10 Abs. 4 letzter Satz wird nach der Wortfolge „genannten Bereichen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

33. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für Betreiber und Arbeitnehmer von Betriebsstätten der Gastgewerbe gemäß § 6 mit unmittelbarem Kundenkontakt gilt Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. jeweils ein aktuell gültiger Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen ist und
  2. 2. auch im Freien eine Maske bzw. eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.“

34. In § 10 Abs. 5 letzter Satz wird nach der Wortfolge „mit Kindern“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

35. In § 10 Abs. 6 Z 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „mit Kunden“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

36. In § 10 Abs. 7 wird nach dem Wort „Arbeitgebers“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

37. In § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge „Besuchs bzw. Aufenthalts“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

38. In § 11 Abs. 6 Z 1 und § 12 Abs. 6 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „diese“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

39. In § 11 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Kontakt mit Bewohnern“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

40. In § 12 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Kontakt mit Patienten“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

41. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn

  1. 1. daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  2. 2. daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  3. 3. sie nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 stattfinden.“

42. In § 13 entfällt Abs. 2 und erhalten die Abs. 3 bis 9 die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(8)“.

43. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „17“ ersetzt.

44. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

45. In § 13 Abs. 2 wird der Z 3 folgender Satz angefügt:

„Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Freien gilt § 6 sinngemäß.“

46. In § 13 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

47. In § 13 Abs. 3 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „die Hälfte“ durch die Zeichenfolge „75 %“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.

48. In § 13 Abs. 3 Z 2 wird jeweils die Zahl „3“ durch die Zahl „2“ und die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

49. In § 13 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

50. In § 13 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 und 3“ ersetzt.

51. § 13 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

52. § 13 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Teilnehmer an Proben zu beruflichen Zwecken und Mitwirkende an beruflichen künstlerischen Darbietungen gilt § 10 sinngemäß. Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 8 Abs. 7 letzter Satz sinngemäß. Für sonstige Proben und künstlerische Darbietungen gilt Abs. 2 und 8 und § 8 Abs. 6 Z 2 lit. b sinngemäß.“

53. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.“

54. § 13 Abs. 9a erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und die Zahl „2“ wird durch die Zahl „1“ ersetzt.

55. In § 13 Abs. 10 wird im Einleitungssatz die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

56. In § 13 Abs. 10 Z 2, 3, 5, 6 und 7 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 4 Z 5 und Abs. 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 Z 5 und Abs. 6“ ersetzt.

57. In § 13 Abs. 10 Z 10 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 5 und Abs. 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 5 und Abs. 6“ ersetzt.

58. In § 13 Abs. 10 Z 10 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

59. In § 14 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt und die Wortfolge „zuzüglich vier Betreuungspersonen“ entfällt.

60. In § 14 Abs. 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

61. In § 14 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

62. In § 14 Abs. 5 Z 1 wird vor der Wortfolge „einen Nachweis“ die Wortfolge „beim erstmaligen Betreten“ eingefügt.

63. In § 14 Abs. 5 Z 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Betreuungspersonen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

64. In § 16 Abs. 1 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

65. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

66. In § 16 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen“ eingefügt.

67. In § 16 Abs. 2 Z 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

68. In § 16 Abs. 2 Z 6 wird nach der Zahl „6“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

69. In § 16 Abs. 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „3 und 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2 und 3“ ersetzt.

70. In § 16a Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

71. In § 16a Abs. 4 Z 4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

72. Dem § 16a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 4 Z 5 und § 17 gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.“

73. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Kultureinrichtung“.

74. In § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „Erhebung“ die Wortfolge „und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft“ eingefügt.

75. In § 17 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „zwei Metern“ durch die Wortfolge „einem Meter“ ersetzt.

76. In § 17 Abs. 8 Z 2 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 2“ und wird die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 10 Z 3“ angefügt.

77. Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Werden Personen durch diese Verordnung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr verpflichtet, sind diese Nachweise bei Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten oder Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal für die Dauer des Aufenthalts lediglich bereitzuhalten.“

78. § 24 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

79. In § 24 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

80. In § 24 Abs. 6 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „1 und“ und wird folgender Satz angefügt:

„§ 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.“

81. Dem § 24 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 16a Abs. 5 und § 17 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 6 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 6 Z 1 und Abs. 10, § 7 Abs. 4 bis 8, § 8 Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 9 Z 2, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 Z 2 und Abs. 7, § 11 Abs. 3 und Abs. 6 Z 1, § 12 Abs. 4 und Abs. 6 Z 1, § 13, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 Z 1 und 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 6 und Abs. 4, § 16a Abs. 3 und Abs. 4 Z 4, § 17 Abs. 6 und 8, § 19 Abs. 11 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2021 treten mit 10. Juni 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 zweiter Satz, § 13 Abs. 6 zweiter Satz und § 24 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.“

Mückstein

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