242. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird § 16a samt Überschrift „Gelegenheitsmärkte“ aufgenommen.
2. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Sportausübung“ durch die Wortfolge „Ausübung von Sportarten, bei deren sportarttypischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,“ ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „und § 13 Abs. 2 Z 1 und 2“ entfällt.
3. In § 13 Abs. 4 Z 4 wird nach der Zahl „6“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
4. § 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Bei Zusammenkünften von nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjähriger Kinder dieser Personen und Minderjähriger, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, gilt keine Abstands- und Maskenpflicht.“
5. Nach § 13 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Für Zusammenkünfte zur Ausübung von Sportarten an öffentlichen Orten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt Abs. 2 Z 3 nicht.“
6. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Gelegenheitsmärkte
§ 16a. (1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Für Zusammenkünfte im Rahmen von Gelegenheitsmärkten gilt § 13 Abs. 4 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- 2. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- 3. Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- 4. In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 20 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
- 5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- 6. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“
7. In § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Freizeiteinrichtung“ die Wortfolge „oder Kultureinrichtung“ eingefügt und die Zahl „16“ durch den Ausdruck „16a“ ersetzt.
8. In § 17 Abs. 8 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „Dies gilt nicht für Zusammenkünfte gemäß § 13;“ angefügt.
9. In § 19 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
- „5. Personen, die Gesundheitsdienstleistungen der Logopädie erbringen oder in Anspruch nehmen, für die Dauer der Erbringung bzw. Inanspruchnahme der logopädischen Dienstleistung;
- 6. wenn dies zur Erbringung einer körpernahen Dienstleistung notwendig ist.“
10. § 19 Abs. 4 Z 3 entfällt und Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3.“.
11. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.“
Mückstein
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