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BGBl II 223/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

223. Verordnung: 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung

223. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie geändert wird (2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2021, wird verordnet:

Die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie (COVID-19-Öffnungsverordnung - COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 6 Z 1 wird vor dem Wort „ausgenommen“ die Wortfolge „in geschlossenen Räumen,“ eingefügt und nach dem Wort „Feuchträumen“ ein Beistrich eingefügt.

2. In § 9 Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,“ angefügt.

3. In § 11 Abs. 11 wird Wortfolge „im Behindertenbereich“ durch die Wortfolge „in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „mit mehr als zehn Personen“ und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 3“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 9“ eingefügt.

5. § 13 Abs. 9 lautet:

„(9) Für Zusammenkünfte

  1. 1. gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 gelten Abs. 3 Z 4 und Abs. 7 nicht,
  2. 2. gemäß Abs. 2 Z 2 gilt Abs. 3 Z 4 nicht,

    sofern daran nicht mehr als vier Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, teilnehmen.“

6. Dem § 19 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testergebnisses gilt nicht für Personen, denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann. Sofern diese Personen über einen anderen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verfügen, bleibt deren Vorlagepflicht unberührt.

(10) Werden in dieser Verordnung Regelungen über die höchst zulässige Anzahl von Personen und Haushalte getroffen, so sind Personen, die für Beteiligte persönliche Assistenzleistungen oder Leistungen der 24-Stunden-Betreuung erbringen, bei der Feststellung der Anzahl der Personen und Haushalte nicht einzurechnen.“

7. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen

  1. 1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
  2. 2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,

    sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.“

8. Der durch Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 angefügte Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

9. Dem § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.“

Mückstein

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