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BGBl I 82/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Bundesgesetz: Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
(NR: GP XXVII IA 1466/A AB 813 S. 101 . BR: AB 10620 S. 925 .)

82. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 5 entfällt der Punkt.

2. § 15 Abs. 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 auszustellen. Personen, für die aufgrund einer Schutzimpfung gegen COVID-19, einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, eines Nachweises gemäß § 4 Abs. 18 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt, anzunehmen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die mit negativem Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden, sind Personen, die negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurden, grundsätzlich gleichgestellt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Gleichstellung sind nur insoweit zulässig, als dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist.“

3. Dem § 50 wird folgender Abs. 19a angefügt:

„(19a) Die Überschrift zu § 5 sowie § 15 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2021 treten mit 19. Mai in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 Z 5 lautet:

  1. „5. im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren von Arbeitsorten (§ 3 Abs. 1 Z 2), an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen: die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis und das Mitführen eines entsprechenden Nachweises. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests zu ermöglichen.“

2. § 1 Abs. 5a lautet:

„(5a) In einer Verordnung, in der Auflagen gemäß Abs. 5 Z 5 und Abs. 5b vorgeschrieben werden, sind auch die an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität solcher Tests zu stellenden Anforderungen festzulegen, wobei hinsichtlich der Aktualität nach der Art der Tests zu differenzieren ist. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort, für den eine solche Auflage gilt, kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden. Soweit epidemiologische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen, kann

  1. 1. für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, allenfalls gestaffelt nach verschiedenen Altersgruppen, sowie
  2. 2. für Personen, für die aus medizinischen Gründen die Durchführung eines Tests in der nach Satz 1 vorgeschriebenen Form nicht oder nur in bestimmten Unterformen in Betracht kommt,

    bestimmt werden, dass geringere Anforderungen an den durchzuführenden Test zu stellen sind als für andere Personen oder diese von der Auflage der Durchführung eines Tests ausgenommen sind.“

3. § 1 Abs. 5b lautet:

„(5b) Durch Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten ein Nachweis über die Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.“

4. In § 1 werden nach Abs. 5b folgende Abs. 5c bis 5e eingefügt:

„(5c) Personen, die durch eine auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Z 5 oder Abs. 5b vorgeschriebene Auflage zur Durchführung eines Tests verpflichtet sind, haben während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts am Ort, für den diese Auflage gilt, einen Testnachweis, der die Durchführung des vorgeschriebenen Tests und das dabei erzielte negative Testergebnis bescheinigt, sowie gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen medizinischer Gründe im Sinne von Abs. 5a Z 2 in Verbindung mit der dazu ergangenen einschlägigen Durchführungsverordnung mit sich zu führen und diesen Nachweis für eine Überprüfung durch

  1. 1. die Behörde,
  2. 2. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
  3. 3. jene Personen, die bei sonstiger verwaltungsbehördlicher Strafbarkeit gemäß § 8 Abs. 3 und 4 dafür Sorge zu tragen haben, dass in ihrem Einflussbereich die jeweils geltenden Beschränkungen eingehalten werden,

    jederzeit bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. Die in Z 1 bis 3 genannten Organe und Personen sind zum Zweck der Überprüfung von Nachweisen zur Ermittlung von personenbezogenen Daten und zur Identitätsfeststellung einschließlich des Geburtsdatums berechtigt. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.

(5d) Personen, für die aufgrund

  1. 1. einer Schutzimpfung gegen COVID-19,
  2. 2. einer ärztlichen Bestätigung über eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, eines Nachweises gemäß § 4 Abs. 18 des Epidemiegesetzes 1950 oder eines Absonderungsbescheides, der wegen einer Infektion des Bescheidadressaten mit SARS-CoV-2 erlassen wurde, oder
  3. 3. eines durchgeführten Tests, der das Vorhandensein von Antikörpern gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt,

    anzunehmen ist, dass von ihnen keine unverhältnismäßig größere epidemiologische Gefahr ausgeht als von Personen, die mit negativem Testergebnis auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet wurden, sind Personen, die einer auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Z 5 oder Abs. 5b vorgeschriebenen Auflage entsprechend getestet wurden, grundsätzlich gleichgestellt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Gleichstellung sind nur insoweit zulässig, als dies aus epidemiologischen Gründen unbedingt erforderlich ist. Diesbezügliche Anordnungen sind in der Verordnung zu treffen, in der die Auflage gemäß Abs. 5 Z 5 oder Abs. 5b vorgeschrieben ist.

(5e) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Vorschriften darüber erlassen,

  1. 1. welche Impfung bzw. Impfungen in welchen Intervallen oder Kombinationen sowie
  2. 2. welche Tests in welcher Qualität und bei welcher Modalität der Durchführung

    jeweils ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum geeignet sind, eine grundsätzliche Gleichstellung im Sinne von Abs. 5d zu rechtfertigen. Ebenso kann festgelegt werden, auf welche Weise eine Infektion mit SARS-CoV-2 diagnostiziert worden sein muss und unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zeitraum eine überstandene derartige Infektion geeignet ist, eine solche grundsätzliche Gleichstellung zu rechtfertigen. Für das Mitführen und die Überprüfung von Nachweisen gilt Abs. 5c sinngemäß.“

6. In § 12 Abs. 3a wird die Wort- und Zeichenfolge „- ASchG“ durch den Klammerausdruck „(ASchG)“ ersetzt.

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 9a angefügt:

„(9a) § 1 Abs. 5 Z 5, § 1 Abs. 5a bis 5e sowie § 12 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.“

8. § 1 Abs. 5 Z 6 in der Fassung jenes nachfolgenden Bundesgesetzes, durch das ein § 4a geschaffen wird (§ 13 Abs. 10), tritt mit dem Wortlaut von § 1 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2021 in Kraft.

9. § 1 Abs. 5a in der Fassung jenes nachfolgenden Bundesgesetzes, durch das ein § 4a geschaffen wird (§ 13 Abs. 10), tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass der Punkt am Ende des ersten Satzes durch die Wortfolge „‚ wobei hinsichtlich der Aktualität nach der Art der Tests zu differenzieren ist.“ ersetzt wird.

10. § 1 Abs. 5c in der Fassung jenes nachfolgenden Bundesgesetzes, durch das ein § 4a geschaffen wird (§ 13 Abs. 10), tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass der letzte Satz lautet:

„Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten durch die in Z 3 genannten Personen ist ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten.“

Van der Bellen

Kurz

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