222. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person
- 1. durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, oder
- 2. entsprechend der Vorgaben des Abs. 3 gegen COVID-19 geimpft wurde, oder
- 3. entsprechend der Vorgaben des Abs. 4 von COVID-19 genesen ist.
Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Ärztliche Zeugnisse über Testergebnisse oder Testergebnissen im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Gültigkeit für die Einreise, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise bei einem molekularbiologischen Test mehr als 72 Stunden oder bei einem Antigen-Test mehr als 48 Stunden zurückliegt.“
2. In § 2 Abs. 1a Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Anlage B“ durch die Wortfolge „Anlage B1“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „ärztlichen Zeugnis“ die Wortfolge „über ein negatives Testergebnis“ eingefügt.
4. § 2 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Einem ärztlichen Zeugnis über eine Impfung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Impfzertifikat über die Impfung mit einem in Anlage I angeführten Impfstoff gegen COVID-19 gleichgestellt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
- 2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- 3. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
- 4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.
(4) Einem ärztlichen Zeugnis über die Genesung ist ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion gleichgestellt. Diesem ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf, gleichzustellen.“
5. Die Überschrift des 2. Abschnitts lautet:
„Einreisebestimmungen“
6. § 4 samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A
§ 4. Personen, die
- 1. aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
- 2. bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
7. § 4a samt Überschrift entfällt.
8. Die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts entfallen.
9. § 5 samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B1 sowie aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 5. (1) Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Anlage A, B1 oder B2 genannten Staaten und Gebiete.
(2) Bei der Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten zehn Tagen in Staaten oder Gebieten der Anlage B1 gilt:
- 1. Personen, die mit einem Impfzertifikat oder einem Genesungszertifikat oder einem ärztlichen Zeugnis über die Impfung oder die Genesung gemäß § 2 einreisen, haben dieses ärztliche Zeugnis über die Impfung oder die Genesung oder das Impfzertifikat oder das Genesungszertifikat mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 2. Personen, die die Voraussetzungen der Z 1 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(3) Die Einreise aus sonstigen Staaten oder Gebieten oder in der Anlage B2 genannten Staaten oder Gebieten ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist die Einreise aus einem sonstigen Staat oder Gebiet unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zulässig, wenn es sich um
- 1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 2. Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 4. Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
- 5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
- 5a. Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
- 6. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 7. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- 8. humanitäre Einsatzkräfte,
- 9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
- 10. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
- 11. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- 12. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
- 13. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
- 14. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
handelt.
(5) Abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 und 4 ist die Einreise von
- 1. humanitären Einsatzkräften,
- 2. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
- 3. einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- 4. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- 5. Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann das ärztliche Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder das in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
10. § 5a samt Überschrift lautet:
„Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2
§ 5a. Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben, gilt:
- 1. Im Zuge einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässigen Einreise ist ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
- 2. Abweichend von Z 1 gilt bei der Einreise von:
- a) humanitären Einsatzkräften,
- b) Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie die Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
- c) Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, verfügen,
- d) einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
- e) Personen, die zu beruflichen Zwecken zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes einreisen,
- dass ein ärztliches Zeugnis über ein negatives molekularbiologisches Testergebnis oder ein negatives molekularbiologisches Testergebnis gemäß § 2 vorzulegen ist.
- 3. Die Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist nicht zulässig.
- 4. Für Einreisen gemäß § 7 Abs. 2 gilt Z 1 sinngemäß.
- 4a. Die Einreise gemäß § 7 Abs. 1 ist nur mit einem molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zulässig.
- 5. Handelt es sich bei den in Z 1 und 2 genannten Personen um
- a) österreichische Staatsbürger,
- b) EU-/EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, oder
- c) Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich,
- kann die zur Einreise erforderliche molekularbiologische Testung auf SARS-CoV-2 auch nach der Einreise unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, duchgeführt werden. Im Fall der Inanspruchnahme einer in Z 2 genannten Ausnahme ist unverzüglich nach der Einreise eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein negatives molekularbiologisches Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
11. Der 4. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „3. Abschnitt“.
12. § 6a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
- 1. zu beruflichen Zwecken,
- 2. zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
- 3. zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
13. In § 6a entfallen die Abs. 1a und 3 und erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“.
14. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen, ist mit einem ärztlichen Zeugnis, einem Impfzertifikat, einem Genesungszertifikat oder einem Testergebnis gemäß § 2 zulässig. Kann keiner der Nachweise gemäß § 2 vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
15. In § 7 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gilt § 4 Abs. 1 und 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gelten die §§ 4, 5 und 5a Z 1“ ersetzt.
16. In § 9 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „§ 4 Abs. 3 und“ und wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 4“ die Wort- und Zeichenfolge „und 5 sowie § 5a Z 2 und 5“ eingefügt.
17. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
(2) Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat gemäß § 2 einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gilt § 5a sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kinder, die alleine reisen.“
18. Der 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“.
19. Der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“.
20. In § 14 erhält Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2020 die Absatzbezeichnung „(17)“, die Absatzbezeichnung „16“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2020 die Absatzbezeichnung „15“, der bisherige Abs. 17 die Absatzbezeichnung „(20)“ und werden nach Abs. 17 neu folgende Abs. 18 und 19 eingefügt:
„(18) Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1 § 5 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne gilt bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses als beendet.
(19) § 2 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift, § 6a, § 7, § 9, § 10, die Abschnittsbezeichnung der (neuen) 3., 4. und 5. Abschnitte und die Anlagen A, B1, B2, C, D, E, F und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig treten die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts außer Kraft.“
21. Im nunmehrigen § 14 Abs. 20 wird die Wort- und Zeichenfolge „31. Mai 2021“ durch die Wort- und Zeichenfolge „30. Juni 2021“ ersetzt.
22. Anlage A lautet:
„ANLAGE A
Andorra
Australien
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Fürstentum Liechtenstein
Griechenland
Irland
Island
Israel
Italien
Lettland
Luxemburg
Malta
Monaco
Neuseeland
Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweiz
Südkorea
Tschechische Republik
Ungarn
Vatikan“
23. Anlage B erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage B1“; die Anlagenüberschrift sowie die Wörter „Bulgarien“, „Estland“, „Frankreich“, „Polen“, „Slowenien“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ entfallen und nach dem Wort „Kroatien“ wird in einer neuen Zeile das Wort „Litauen“ eingefügt.
24. Anlage B2 lautet:
„Anlage B2
Brasilien
Indien
Südafrika“
25. Anlage C lautet:
26. Anlage D lautet:
27. Anlage E lautet:
28. Anlage F lautet:
29. Anlage I lautet:
„Anlage I
Impfstoffe gemäß § 2 Abs. 3
Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US + NL-Sites): 1 Dosis
Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen"
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Mückstein
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