207. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten der Kurzarbeitsbeihilfe durch das Arbeitsmarktservice (AMS-Datenübermittlungsverordnung - AMS-DÜV)
Auf Grund des § 8a Abs. 3 und des § 17 Z 1 des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes - CFPG, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit verordnet:
Datenverarbeitung zum Zweck der Gewährung des Fixkostenzuschusses
§ 1. Zum Zweck
- 1. der Plausibilisierung gemäß § 8a Abs. 3 CFPG von finanziellen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014,
- 2. der Prüfung von Förderungen gemäß § 1 CFPG,
dürfen die aufgrund des Abschnitts 7a des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durch das Arbeitsmarktservice übermittelten Daten der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG, BGBl. Nr. 313/1994 von den Zentralen Services (§ 64 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) verarbeitet werden.
Datenübermittlung zum Zweck der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen
§ 2. Zum Zweck der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 12 oder § 13 CFPG hat das Arbeitsmarktservice an die Zentralen Services einmal im Monat elektronisch zu übermitteln
- 1. die Daten betreffend genehmigter Kurzarbeitsbeihilfen, die der Arbeitgeber im Zuge der Abrechnungen der Kurzarbeitsbeihilfe an das Arbeitsmarktservice übermittelt hat, und zwar gesondert für jeden Arbeitnehmer im jeweiligen Abrechnungszeitraum einschließlich der Sozialversicherungsnummern jener Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe ausgezahlt worden ist;
- 2. die vom Arbeitsmarktservice zur Überprüfung der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe herangezogenen Daten einschließlich der monatlichen Beitragsgrundlage des Dachverbands und der Branchenzuordnung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
Verweisungen
§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Blümel
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