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§ 12 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.2020

4. Abschnitt

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG

Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung

§ 12.

(1) Zuständig für die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b Abs. 7 AMSG ist das für die Lohnsteuerprüfung (§ 86 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zuständige Finanzamt.

(2) Das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ ist berechtigt, anlässlich der Durchführung einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfenempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Auszahlung angegebenen Daten zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40223312