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§ 13 CFPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung

§ 13.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung die Prüfung einer Kurzarbeitsbeihilfe gemäß § 37b Abs. 7 AMSG (§ 1 Z 3) auch dann vorzunehmen, wenn keine Lohnsteuerprüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden bei der Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfe als Organ des zuständigen Finanzamtes tätig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40230802