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BGBl II 161/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Verordnung: 68. Novelle zur KDV 1967

161. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (68. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2021, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 394/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Inland“ die Wortfolge „oder eines benannten oder akkreditierten technischen Dienstes“ eingefügt.

2. Dem § 22c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters wird abweichend von § 4 Abs. 7 KFG 1967 das zulässige Gesamtgewicht für emissionsfreie überlange Gelenkomnibusse mit vier Achsen mit 33 500 kg und für Doppelgelenk-Oberleitungsbusse mit vier Achsen mit 39 000 kg festgelegt.“

3. In § 27a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

  1. „10. Bosnien und Herzegowina,
  2. 11. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.“

4. § 52 Abs. 5 lit. c lautet:

  1. „c. die äußersten Punkte über das Fahrzeug seitlich hinausragender Gegenstände müssen mit reflektierenden Warnmarkierungen gekennzeichnet sein; dies gilt jedoch nicht bei Rädern. Ragen diese Gegenstände seitlich um mehr als 40 cm über die äußersten Punkte der Leuchtflächen der Begrenzungsleuchten oder der Schlussleuchten hinaus, so müssen, unbeschadet des § 14 Abs. 7 KFG 1967, während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, zusätzliche Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten angebracht sein, deren äußerste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges samt den angebrachten Gegenständen entfernt sind, deren oberste Punkte der Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm und deren unterste Punkte der Leuchtflächen nicht weniger als 50 cm über der Fahrbahn liegen. Ragen diese Gegenstände um mehr als 150 cm über den vordersten oder hintersten Punkt des Fahrzeuges hinaus, so müssen sie gemäß § 59 Abs. 1 gekennzeichnet sein.“

5. In § 58 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. d angefügt:

  1. „d) mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird 50 km/h;“

6. In § 64b Abs. 2 entfällt der vierte Satz und der letzte Satz lautet:

„Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden.“

7. § 64b Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen.“

8. Nach § 64b Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sollte es aufgrund von zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann ausnahmsweise die theoretische Ausbildung auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Kandidatinnen und Kandidaten in der Fahrschule von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorübergehend für zulässig erklärt werden. Das Vorliegen der Vorausetzungen für die vorübergehende Ausnahme vom Präsenzunterricht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe des Zeitraumes, für den diese Ausnahme gilt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für diese theoretische Ausbildung in Form von „e-Learning“ ist zu beachten:

  1. 1. eine Fahrschule darf einen derartigen Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die auch tatsächlich in dieser Fahrschule zur Ausbildung angemeldet sind;
  2. 2. eine Fahrschule darf einen derartigen Gruppenkurs gleichzeitig nur für eine solche Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die ansonsten bei einem Präsenzunterricht ohne Einschränkungen im Lehrsaal der Fahrschule Platz finden würden;
  3. 3. der jeweilige Ausbildungsgang ist von der Fahrschule auch elektronisch zu kontrollieren und zu dokumentieren;
  4. 4. es ist auch bei dieser Form der Ausbildung darauf zu achten, dass
    1. 4) 1. die Ausbildung inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben des § 64b sowie der Anlage 10a und im Hinblick auf die Mindestschulung dem § 65b entspricht (bzw. § 18 Abs. 1 Z 2 FSG im Hinblick auf die Lenkberechtigung der Klasse AM);
    2. 4) 2. eine entsprechende Interaktionsmöglichkeit zwischen der Lehrperson und den Kandidatinnen und Kandidaten gegeben ist und eine aufmerksame Teilnahme zumindest stichprobenartig überprüft werden kann, und
    3. 4) 3. die Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin/dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule, nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen.“

9. § 64b Abs. 6 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

„bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen,“

10. § 64b Abs. 6 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt, wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann); die Perfektionsschulung kann um bis zu 2 UE zugunsten der in lit. a, b und c genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß lit. a bis d nicht weniger als 17 Unterrichtseinheiten beträgt,“

11. § 64b Abs. 8b lautet:

„(8b) Es ist sicherzustellen, dass Fahrschüler und Fahrlehrer die in den Abs. 8 und 8a genannten Aufzeichnungen am Tag der absolvierten Fahrlektion unterfertigen. Ist im Falle von elektronischer Führung der Aufzeichnungen eine Unterfertigung mangels Internetverbindung nicht möglich, so ist diese längstens innerhalb von fünf Werktagen nachzuholen.“

12. Dem § 69 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Weiße Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin ausgegeben und verwendet werden. Bereits ausgegebene rote Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.“

13. Dem § 70 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 161/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 22 Abs. 1 Z 6, § 22c Abs. 2, § 27a Abs. 1, § 52 Abs. 5 lit. c, § 58 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 64b Abs. 2, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3a, Abs. 6 Z 1 und Z 2 lit. d und Abs. 8b, § 69 Abs. 40 und Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, letzte Zeile und Fußnote jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
  2. 2. Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, Zeile betreffend ausländische Anhänger in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 12. April 2021;
  3. 3. Anlage 5e, Punkt C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 19. April 2021;
  4. 4. Anlage 5e, Punkt B 2.1., B 2.5.1. und B 2.5.2. jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2021 am 1. November 2021.“

14. In der Anlage 5e, Punkt A, Tabelle der Kennzeichenarten, lautet die Zeile betreffend ausländische Anhänger

„Ausländische Anhänger (AAT)

+

rot

weiß

+

6

I, III, jedoch ohne rot-weiß-roten Randstreifen“

15. In der Anlage 5e, Punkt A wird in der Tabelle der Kennzeichenarten in der letzten Zeile betreffend Motorrad die Zahl „4“ durch „4 bis 6“ ersetzt.

16. In der Anlage 5e, Punkt A, wird in der Fußnote *** der Tabelle der Kennzeichenarten das Wort „Landeshauptstätten“ ersetzt durch das Wort „Landeshauptstädten“.

17. In der Anlage 5e, Punkt B 2.1. lautet der erste Satz:

„Die Folien müssen retroreflektierend und bei weißen Kennzeichentafeln mikroprismatisch sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen.“

18. In der Anlage 5e, Punkt B 2.5.1., Tabelle 1 werden für die Farbe Weiß die Werte für den minimalen Retroreflexionskoeffizienten „50“ durch „80“, „24“ durch „50“ und „11“ durch „6“ ersetzt.

19. In der Anlage 5e, Punkt B 2.5.2. Tabelle 2 lauten die Zeilen für die Farbe Weiß:

„Weiß

x

0,355

0,305

0,285

0,335

 
      

0,55

 

y

0,355

0,305

0,325

0,375“

 

20. Anlage 5e, Punkt C lautet:

„C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln

  1. 1. Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach § 49 Abs. 4 Z 1 oder Z 5 KFG 1967
    1. - Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I oder III 23,00 €
    2. - Einzeltafel nach Muster I oder III 11,50 €
  2. 2. Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT)
    1. - Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster Ia, hintere Tafel nach Muster Ia oder IIIa 23,00 €
    2. - Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa 11,50 €
  3. 3. Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT)
    1. - Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 23,00 €
    2. - Einzeltafel nach Muster IV oder V 11,50 €
  4. 4. Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT)
    1. - Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 23,00 €
    2. - Einzeltafel nach Muster IV oder V 11,50 €
  5. 5. Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 3 KFG (AAT)
    1. - Einzeltafel nach Muster I oder III 11,90 €
  6. 6. Kennzeichentafel für Motorräder (MRT)
    1. - nach Muster VIII oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorräder im Format wie Muster VIII 13,00 €
  7. 7. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT)
    1. - nach Muster VI oder Kennzeichentafel mit Probefahrtkennzeichen für Motorfahrräder oder für vorübergehend zugelassene Motorfahrräder im Format wie Muster VI 8,50 €
  8. 8. Kennzeichentafeln für historische Kraftwagen und historische Anhänger gemäß § 25d Abs. 5
    1. - Garnitur zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IX und hintere Tafel nach Muster IX oder VII 26,00 €
    2. - Einzeltafel nach Muster IX oder VII 13,00 €“

21. Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“.

Gewessler

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