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BGBl III 32/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Kundmachung: Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
[CELEX-Nr.: 32020L1833 ]

32. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 21. Oktober 2020, C.N.461.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 8. Dezember 2020, C.N.546.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 16/2020) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Oktober 2020, C.N.504.2020.TREATIES-XI.D.6, und vom 3. Februar 2021, C.N.581.2020.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie (EU) 2020/1833 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 408 vom 04.12.2020 S. 1 bis 2, hinsichtlich des Anhangs III.1 umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Edtstadler

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