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BGBl III 33/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

33. Kundmachung: Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen beiden Zusatzprotokollen

33. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und seinen beiden Zusatzprotokollen

Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) und seinen beiden Zusatzprotokollen (BGBl. III Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018) bei der Generalsekretärin des Europarates hinterlegt:

„Im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens geändert durch Artikel 6 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen erklärt die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union, der sich an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates für die Zwecke, Rechtshilfeersuchen im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen zu stellen sowie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen und seinen Protokollen Informationen oder Beweise, die die EUStA bereits erhalten hat oder nach der Einleitung von Ermittlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich erhalten könnte, zur Verfügung zu stellen, als Justizbehörde gilt. Gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939 des Rates gilt die EUStA auch für die Zwecke des Erhalts von Informationen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens im Hinblick auf Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, als Justizbehörde. Diese Erklärung soll die von der Republik Österreich im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebenen vorherigen Erklärungen ergänzen.

Unter Bezugnahme auf diese im Einklang mit Artikel 24 des Übereinkommens abgegebene Erklärung macht die Republik Österreich von der Möglichkeit Gebrauch, die Rechtswirkungen dieser Erklärung wie folgt auszulegen:

a) Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf die ersuchende oder die ersuchte Vertragspartei Bezug genommen, so ist dies bei Ersuchen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gestellt oder an sie gerichtet werden, so auszulegen, dass auf den EU-Mitgliedstaat des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts Bezug genommen wird, dessen Befugnisse und Aufgaben in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates genannt sind.

b) Wird im Übereinkommen oder in seinen Protokollen auf das Recht der ersuchenden oder der ersuchten Vertragspartei Bezug genommen, so ist dies bei Ersuchen, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft gestellt oder an sie gerichtet werden, so auszulegen, dass auf das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates, sowie auf das nationale Recht des EU-Mitgliedstaats des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts Bezug genommen wird, soweit diese Rechtsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung anwendbar sind.

c) Ist im Übereinkommen oder in seinen Protokollen die Möglichkeit vorgesehen, dass eine Vertragspartei Erklärungen abgeben oder Vorbehalte anmelden kann, so gelten alle diese Erklärungen und Vorbehalte, die die Republik Österreich abgibt, im Falle von Ersuchen, die von einer anderen Vertragspartei an die Europäische Staatsanwaltschaft gerichtet werden, als anwendbar, wenn ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt, der in der Republik Österreich ansässig ist, nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zuständig ist.

d) Als ersuchende Justizbehörde gemäß Artikel 24 des Übereinkommens geändert durch Artikel 6 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen hält die Europäische Staatsanwaltschaft alle Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung der erlangten Informationen und Beweismittel ein, die von der ersuchten Vertragspartei auf der Grundlage des Übereinkommens und seiner Protokolle auferlegt werden können.

e) Die der ersuchenden Vertragspartei durch Artikel 12 des Übereinkommens auferlegten Verpflichtungen sind auch für die Justizbehörden des EU-Mitgliedstaats des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts bindend. Gleiches gilt für Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei nach Artikel 11 des Übereinkommens in der durch Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung und nach den Artikeln 13, 14 und 23 des Zweiten Zusatzprotokolls in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat des Delegierten Europäischen Staatsanwalts, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zuständig ist.

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens in der durch Artikel 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen geänderten Fassung erklärt die Republik Österreich, dass Rechtshilfeersuchen an die Europäische Staatsanwaltschaft sowie Informationen, die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 21 des Übereinkommens vorgelegt werden, direkt an die Europäische Staatsanwaltschaft zu richten sind. Rechtshilfeersuchen werden entweder an die zentrale Dienststelle der Europäischen Staatsanwaltschaft oder an die Dienststelle des Delegierten Europäischen Staatsanwalts bzw. die Dienststellen der Delegierten Europäischen Staatsanwälte dieses Mitgliedstaats gerichtet. Die EUStA leitet dieses Ersuchen gegebenenfalls an die zuständigen nationalen Behörden weiter, wenn die EUStA in einem bestimmten Fall entweder nicht zuständig ist oder ihre Zuständigkeit nicht ausübt.

Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens in der durch Artikel 4 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen geänderten Fassung erklärt die Republik Österreich ferner, dass Anträge nach Artikel 11 des Übereinkommens in der durch Artikel 3 des Zweiten Zusatzprotokolls geänderten Fassung und nach den Artikeln 13 und 14 des Zweiten Zusatzprotokolls, soweit sie sich auf den oben genannten Artikel 11 beziehen, die von einem der Delegierten Europäischen Staatsanwälte aus diesem EU-Mitgliedstaat gestellt werden, vom Justizministerium übermittelt werden.

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls erklärt die Republik Österreich, dass in dem Falle, in dem eine in Artikel 20 des Protokolls genannte gemeinsame Ermittlungsgruppe auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich tätig werden soll, die Europäische Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „zuständige Behörde“ im Einklang mit Artikel 20 dieses Protokolls nur nach vorheriger Notifizierung an das Bundesministerium für Justiz und in Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates und dem anwendbaren nationalen Recht tätig werden kann.“

Edtstadler

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