34. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffen
Österreich hat am 9. Februar 2021 nachstehende Erklärung zum Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (BGBl. III Nr. 186/2020) beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt:
„Die Republik Österreich, als Vertragsstaat des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen, erklärt hiermit gemäß Art. 2 Abs. 1 des Vertrags über das Verbot von Kernwaffen
a) dass sich vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages für die Republik Österreich niemals Nuklearwaffen oder Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befanden, und dass sie niemals über ein Nuklearwaffenprogramm oder über mit Nuklearwaffen zusammenhängende Einrichtungen verfügt hat;
b) ungeachtet des Art. 1 lit. a des Vertrags, dass sich keine Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper in ihrem Eigentum, ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befinden; und
c) ungeachtet des Art. 1 lit. g des Vertrags, dass sich weder in ihrem Hoheitsgebiet noch an irgendeinem Ort unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle Nuklearwaffen oder sonstige Nuklearsprengkörper befinden, die im Eigentum, im Besitz oder in der Verfügungsgewalt eines anderen Staates sind.“
Edtstadler
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