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BGBl III 107/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

107. Änderungen der Anlage zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
[CELEX-Nr.: 32020L1833 ]

107. Änderungen der Anlage11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/2019. zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 idF BGBl. III Nr. 122/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 15/2020.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat gemäß Artikel 21 § 3 seiner Geschäftsordnung im schriftlichen Verfahren beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:

[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]

[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]

Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) NOT-RID-20044 vom 2. November 2020 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben. Die Änderungen sind somit gemäß Art. 35 § 3 des COTIF mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2021. Mit NOT-RID-20045 vom 8. Dezember 2020 hat das Sekretariat der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) das Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.

Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen „RECTIFICATIF N 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2021“ bzw. „FEHLERVERZEICHNIS 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT 2021“ gekennzeichnet.

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2020/1833/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 408 vom 4.12.2020 S. 1, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Edtstadler

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