114. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 55. Tagung (Bern, 30. Mai 2018) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlage]
[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlage]
Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) NOT-RID-18003 vom 7. November 2018 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen sind gemäß Art. 35 § 4 des COTIF mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2019. Mit dieser Mitteilung wurde zugleich das Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.
Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen „Rectificatif N 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2019“ bzw. „Fehlerverzeichnis 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT/2019“ gekennzeichnet. Zusätzlich wurden Korrekturen, die mit Mitteilung vom 8. März 2019 (NOT-RID-19004) mitgeteilt wurden, eingearbeitet, die mit den Hinweisen „Rectificatif N 1 à la version 2019 du RID“ bzw. „Fehlerverzeichnis 1 zur RID-Ausgabe 2019“ gekennzeichnet sind.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2018/1846/EU zur fünften Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 58, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Bierlein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)