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BGBl I 86/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

86. Bundesgesetz: Ärztegesetz-Novelle 2020
(NR: GP XXVII IA 706/A AB 293 S. 45 . BR: AB 10394 S. 911 .)

86. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (Ärztegesetz-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8 erster Satz, § 12a Abs. 9 erster Satz, § 27 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 4 erster Satz und § 29 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern“.

2. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt.

3. § 14 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz entfallen.

4. In § 27 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern“.

5. § 27 Abs. 1 letzter Satz wird ersetzt durch folgende Sätze:

„Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.“

6. § 27 Abs. 10 lautet:

„(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.“

7. § 27 Abs. 13 letzter Satz entfällt.

8. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Näheres über die Ärzteliste, insbesondere über deren Einrichtung und Führung durch die Österreichische Ärztekammer, die nach diesem Bundesgesetz an Behörden, Ärztekammern in den Bundesländern oder andere Dritte ergehenden Meldungen und Datenflüsse betreffend die Ärzteliste, sowie über Inhalt und Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises, ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.“

9. § 35 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

10. In § 37 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wort- und Zeichenfolge „im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll,“.

11. In § 37 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „zuständigen“ durch das Wort „Österreichischen“ ersetzt.

12. § 59 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
  2. 2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und den Arzt von der Streichung zu verständigen;
  4. 4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.“

13. In § 66b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Ärzte“ der Ausdruck „ , insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste,“ eingefügt.

14. In § 67 entfallen die Abs. 2 bis 4, die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ entfällt.

15. In § 117b Abs. 1 entfallen die Ziffern 16 und 18 bis 20.

16. In § 117b Abs. 2 entfällt Ziffer 8.

17. In § 117c Abs. 1 entfallen die Ziffern 2 und 3.

18. § 117c Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den §§ 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 47, 52c, 59, 62 und 63,“

19. § 117c Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie“

20. Nach § 117e wird folgender § 117f samt Überschrift eingefügt:

„Amtshilfe

§ 117f. (1) Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.

(2) Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer haben die Staatsanwaltschaften die Österreichische Ärztekammer über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens zu verständigen. Die Strafgerichte haben im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Angehörige/einen Angehörigen einer Ärztekammer die Österreichische Ärztekammer über die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der StPO unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu verständigen. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Österreichische Ärztekammer von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Ärztekammer zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, unverzüglich den Disziplinaranwalt sowie die zuständige Ärztekammer zu informieren.

(4) Die Ärztekammern sind im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ermächtigt, sämtliche Auskünfte, die für die Mitwirkung bei der Besorgung der nach diesem Bundesgesetz der Österreichischen Ärztekammern übertragenen Verwaltungsangelegenheiten erforderlich sind, einzuholen.“

21. § 125 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Er entscheidet mit Bescheid in den Verfahren gemäß § 117c Abs. 1 Z 6 sowie gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG.“

22. Nach § 242 wird folgender § 243 samt Überschrift eingefügt:

„Schluss-, Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2020

§ 243. (1) § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 8, § 12a Abs. 9, § 14, § 27 Abs. 1, 2, 10 und 13, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 3 und 4, § 59 Abs. 3, § 66b Abs. 1, § 67, § 117b Abs. 1 und 2, § 117c Abs. 1 und 1a, § 117f sowie § 125 Abs. 4 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(2) § 27 Abs. 10, § 59 Abs. 3, § 117c Abs. 1 Z 6 und § 125 Abs. 4 treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft.

(3) Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einrichtung der Ärzteliste und über Inhalt und Form des Ärzteausweises (Ärzteliste-VO 2011), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 8/2011, veröffentlicht am 05.07.2011, tritt mit Inkrafttreten der Ärzteliste-Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

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