85. Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Art. Gegenstand
1 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
2 Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:
„(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“
2. Dem § 109 wird folgender Abs. 87 angefügt:
„(87) § 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 wird nach Abs. 8a folgender Abs. 8b eingefügt:
„(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“
2. Dem § 62 wird folgender Abs. 39 angefügt:
„(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz
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