158. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 - 2. SVÄG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3b Z 2 wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.
2. Im § 162 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck „lit. a, b oder c“ durch den Ausdruck „lit. a, b, c oder d“ ersetzt.
3. Im § 306 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.
4. Nach § 306 wird folgender § 306a samt Überschrift eingefügt:
„Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 306a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“
5. § 733 Abs. 7 lautet:
„(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.“
6. Im § 733 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a bis 8c eingefügt:
„(8a) Die Beiträge, für die nach Abs. 8 Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Abs. 8 gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.
(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.
(8c) Wurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 31. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
- 1. Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. Juni 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- 2. Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juni 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- 3. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
- 4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
- 5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.“
7. Im § 733 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.
8. Im § 733 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.
9. § 733 Abs. 11 lautet:
„(11) Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Abs. 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.“
10. Im § 733 Abs. 12 erster Satz wird der Ausdruck „Februar bis Dezember 2020“ durch den Ausdruck „Februar 2020 bis Februar 2021“und der Ausdruck „drei Jahre“ durch den Ausdruck „vier Jahre“ ersetzt.
11. § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird aufgehoben.
11a. Im § 734 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt.
11b. In den §§ 735 Abs. 2a und 3 sowie 736 Abs. 2 und 5 bis 8 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
12. (Verfassungsbestimmung) Dem § 744 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, einschließlich von Leistungen von in Art. 1 § 10 Abs. 3 und 6 des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten.“
13. Nach § 745 werden folgende §§ 746 und 747 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
§ 746. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2021 die §§ 733 Abs. 7, 8a bis 9, 11 und 12, 734, 735 Abs. 2a und 3, 736 Abs. 2 und 5 bis 8 sowie 747 samt Überschrift;
- 2. rückwirkend mit 1. November 2020 der Abs. 3;
- 3. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 306 Abs. 4 und 306a samt Überschrift;
- 4. rückwirkend mit 1. Juli 2017 § 162 Abs. 3.
(1a) (Verfassungsbestimmung) § 744 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 733 Abs. 15 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(3) Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2020 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
(4) Abweichend von § 59 Abs. 1 dritter Satz berechnet sich der Hundertsatz der rückständigen Beiträge im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 aus dem Basiszinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten.
(5) Für Versicherungsfälle der Mutterschaft, die ab dem 11. März 2020 eingetreten sind, bleiben für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie abweichend von § 162 Abs. 3 in den Fällen der Kurzarbeit nach lit. b diese Zeiten dann nicht außer Betracht, sofern dies für die Versicherte günstiger ist und dem zuständigen Krankenversicherungsträger die entsprechenden Unterlagen nach § 361 Abs. 3 vorgelegt werden. Der zum Vergleich heranzuziehende Arbeitsverdienst umfasst das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit gebührte, einschließlich der Kurzarbeitsunterstützung.
(6) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die im ersten, zweiten und vierten Quartal 2020 Leistungen erbracht und die vertraglich vereinbarten Ordinationstage weitgehend eingehalten haben, erhalten eine allfällige Differenz zwischen den im jeweiligen Quartal 2020 tatsächlich gebührenden Honoraren und 80% der Honorare des Vergleichszeitraumes des Vorjahres abzüglich allenfalls COVID-19-bedingten Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen ausgezahlt. Der ausgezahlte Differenzbetrag ist der Österreichischen Gesundheitskasse vom Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(7) Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner im Sinne des Abs. 6, die 2019 noch in keinem Vertragsverhältnis gestanden sind, gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass anstelle des Honorars im individuellen Vergleichszeitraums des Vorjahres ein Durchschnittswert des Fachgebietes im jeweiligen Bundesland des Vergleichszeitraumes des Vorjahres zur Bemessung der allfälligen Differenz heranzuziehen ist.
Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1c Z 2 wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.
2. Im § 164 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.
3. Nach § 164 wird folgender § 164a samt Überschrift eingefügt:
„Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 164a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“
3a. Im § 378 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
4. Nach § 383 werden folgende §§ 384 und 385 samt Überschriften angefügt:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
§ 385. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2021 die §§ 378 Abs. 3 bis 5 und 384 samt Überschrift;
- 2. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 164 Abs. 4 und 164a samt Überschrift.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1c Z 2 wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.
2. Im § 156 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , ausgenommen die Notstandshilfe,“.
3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:
„Nichtanrechnung von Übergangsgeld
§ 156a. Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.“
3a. Im § 372 Abs. 2 bis 4 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
4. Nach § 377 werden folgende §§ 378 und 379 samt Überschriften angefügt:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
§ 379. Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 in Kraft:
- 1. mit 1. Jänner 2021 die §§ 372 Abs. 2 bis 4 und 378 samt Überschrift;
- 2. rückwirkend mit 1. Mai 2020 die §§ 156 Abs. 4 und 156a samt Überschrift.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 32 wird der Ausdruck „im Jahr 2020“ durch den Ausdruck „in den Jahren 2020 und 2021“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 59 Abs. 4 wird der Ausdruck „Richtlinie 2013/25/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.
1a. Im § 257 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt.
1b. In den §§ 258 Abs. 2a und 3 sowie 259 Abs. 3 bis 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 2020“ jeweils durch den Ausdruck „30. Juni 2021“ ersetzt.
2. Dem § 262 werden folgende §§ 263 und 264 samt Überschriften angefügt:
„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich
§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind bis 30. September 2021 berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der zweimal zu erfolgenden Impfung sowie für die jeweilige Dokumentation ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für die Durchführung der Impfung nach Abs. 1 die Priorisierung der Zielgruppen sowie die Höhe des Honorars festzulegen.
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020
§ 264. Die §§ 257, 258 Abs. 2a und 3, 259 Abs. 3 bis 5 und 263 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes
Das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz - SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „- nach Zustimmung des Dachverbandes nach § 31 Abs. 7 Z 1 ASVG -“.
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