159. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 43a des Schulunterrichtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2020, G 4/2020-27, dem Bundeskanzler zugestellt am 16. Dezember 2020, zu Recht erkannt:
- „1. § 43a des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idF BGBl. I Nr. 54/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
- 3. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“
Kurz
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