101. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:
„§ 33. | Evaluierung und Qualitätssicherung“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 37 betreffende Zeile:
„§ 37. | Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen“ |
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 47 betreffende Zeile.
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den § 82d betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:
„§ 82e. | Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz |
§ 82f. | Übergangsrecht zur Mitgliedschaft im Hochschulrat“ |
5. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wendung „des § 33 sowie“ eingefügt.
6. § 12 Abs. 1 und 2 werden durch folgende Abs. 1 bis 2a ersetzt:
„(1) Der Hochschulrat besteht aus fünf Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der Bildung, der Wissenschaft, der Ökonomie, der Kultur, des Rechts bzw. an einer postsekundären Bildungseinrichtung, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse, Qualifikationen und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen Hochschule leisten können. Dem Hochschulrat gehören an:
- 1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor jener Bildungsdirektion, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, oder die oder der von dieser bzw. diesem zu entsendende(n) Leiterin bzw. Leiter des Pädagogischen Dienstes,
- 2. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellende Mitglieder,
- 3. ein von der Landesregierung des Landes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu bestellendes Mitglied,
- 4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
- 1. zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellende Mitglieder, wobei eines der Mitglieder abweichend von Abs. 2a Z 8 aus dem Verwaltungsbereich „Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen ist,
- 2. ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellendes Mitglied,
- 3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu bestellendes Mitglied,
- 4. ein vom Hochschulkollegium gewähltes Mitglied.
(2a) Dem Hochschulrat dürfen keine
- 1. Mitglieder der Bundesregierung,
- 2. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
- 3. Mitglieder einer Landesregierung, des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
- 4. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
- 5. Personen, die eine der Funktionen gemäß Z 1 bis 4 in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
- 6. im aktiven Dienststand befindliche Angehörige der Pädagogischen Hochschulen in Österreich gemäß § 72 Z 2 bis 4 oder von postsekundären Bildungseinrichtungen, mit welchen die betreffende Pädagogische Hochschule eine Vereinbarung gemäß § 39b hinsichtlich ordentlicher Studien abgeschlossen hat,
- 7. Personen, die an der betreffenden Pädagogischen Hochschule in den letzten vier Jahren Mitglied des Rektorats waren,
- 8. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zuständigen Bundesministeriums,
- 9. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Bundesministerin oder Büros eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin oder
- 10. Personen, die in den letzten vier Jahren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß Z 8 oder 9 waren,
angehören. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Hochschulrat ist unzulässig. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Hochschulrats und der Pädagogischen Hochschule bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Hochschulrat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied eines Hochschulrats darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied desselben Hochschulrats stehen.“
7. § 12 Abs. 9 Z 1 lautet:
- „1. Ausschreibung der Funktionen der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Ausscheidens sowie die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 3 für die Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“
8. Nach § 12 Abs. 9 Z 1 werden folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:
- „1a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
- 1b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“
9. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Wort „strategischen“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „ökonomischen und wissenschaftlichen“ eingefügt.
10. § 12 Abs. 9 Z 4 lautet:
- „4. Stellungnahme zum Entwurf des Organisationsplanes,“
11. § 12 Abs. 9 Z 6 lautet:
- „6. Stellungnahme zum Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes,“
12. § 12 Abs. 9 Z 7 lautet:
- „7. Stellungnahme zum Entwurf des jährlichen Ressourcenplanes,“
13. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Hochschulstudium“ durch das Wort „Doktoratsstudium“ ersetzt.
14. § 13 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Findet ein Bewerbungsgespräch statt, haben diese das Recht, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen nach dem zuletzt geführten Bewerbungsgespräch an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Der Hochschulrat hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Durchführung des Verfahrens ein begründetes Gutachten gemeinsam mit den eingelangten schriftlichen Stellungnahmen vorzulegen. Das Gutachten hat die Angabe,
- 1. welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
- 2. welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind,
zu enthalten.“
15. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie oder er hat keine Parteistellung.“
16. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor bis längstens neun Monate vor dem Ende der Funktionsperiode sowie vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ohne Ausschreibung erfolgen. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
17. § 14 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt unter Bedachtnahme auf die innere Struktur der Pädagogischen Hochschule, ob eine Vizerektorin oder ein Vizerektor oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Vor der Bestellung hat die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die zuständigen Organe der Personalvertretung(en), den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, den Hochschulrat und das Hochschulkollegium darüber zu informieren. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sind Mitglieder des Rektorats und haben die Rektorin oder den Rektor im Verhinderungsfall zu vertreten, auf den ihnen im Organisationsplan zugeordneten Aufgabengebieten zu unterstützen und im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der Rektorin oder des Rektors deren oder dessen Aufgaben bis zur Bestellung einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors wahrzunehmen. Dabei haben die Vizerektorinnen oder Vizerektoren bezüglich jener Aufgabengebiete, die nicht ausdrücklich einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zugeordnet sind, einvernehmlich vorzugehen. Sämtliche Angelegenheiten des Abs. 3 Z 4 sind einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zuzuordnen.
(3) Bei der Auswahl der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren ist darauf zu achten, dass die Kompetenzen im Rektorat folgende Bereiche abdecken:
- 1. Ausbildung,
- 2. Forschung,
- 3. Studien- und Organisationsrecht,
- 4. Fort- und Weiterbildung sowie Schulentwicklungsberatung und
- 5. Hochschulentwicklung (Personal- und Organisationsentwicklung).
(4) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor bestellt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren. § 13 Abs. 5 ist anwendbar.“
18. In § 15 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „zur Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.
19. Nach § 15 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen sowie für die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 3 sowie Durchführung des Bewerbungsverfahrens gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen,“
20. In § 15 Abs. 3 Z 5 wird nach der Wendung „gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3“ die Wendung „sowie von Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal, das vorübergehend zur Dienstleistung an eine eingegliederte Praxisschule gemäß § 22 zugewiesen oder an einer eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden soll,“ eingefügt.
21. In § 15 Abs. 3 Z 10 wird nach dem Wort „Evaluierungsergebnissen“ der Klammerausdruck „(§ 33)“ eingefügt.
22. In § 15 Abs. 3 Z 12 und 13 entfällt jeweils die Wortfolge „und Vorlage an den Hochschulrat zur Beschlussfassung“.
23. In § 17 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und des Vizerektors oder der Vizerektorin“ und nach § 17 Abs. 1 Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:
- „2a. Stellungnahme bei Wiederbestellung von amtierenden Rektorinnen und Rektoren (§ 13 Abs. 4),
- 2b. Stellungnahme zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors betreffend die Bestellung der Vizerektorinnen und Vizerektoren durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,
- 2c. Wahl eines Mitglieds des Hochschulrates (§ 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4) und Mitteilung des Ergebnisses der Wahl an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister,“
24. In § 17 Abs. 1 Z 5 entfällt die Wendung „und über Maßnahmen der Qualitätssicherung“.
25. § 17 Abs. 1 Z 7 entfällt.
26. Nach § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 hat zu entfallen, wenn die Planstelle mit einer Hochschullehrperson oder einer Vertragshochschullehrperson besetzt werden soll, die die Ernennungserfordernisse erfüllt, und diese die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Abs. 2 erlangt hat.“
27. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ist für Lehrbeauftragte anzuwenden.“
28. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Funktionen der Rektorin oder des Rektors (§ 13) sowie die Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.“
29. § 20 Abs. 2 Z 4 entfällt.
30. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Planstellen für Lehrpersonen an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sowie die Funktion der Schulleitung an eingegliederten Praxisschulen gemäß Abs. 1 sind durch das Rektorat auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Besetzung erfolgt gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.“
31. § 28 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,“
32. In § 28 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
- „8. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.“
33. § 29 lautet:
„§ 29. Der Organisationsplan ist vom Rektorat entsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Organisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit den allfälligen Stellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Kenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.“
34. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „vom zuständigen Regierungsmitglied“ durch die Wortfolge „von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister“ sowie das Wort „Beschlussfassung“ durch das Wort „Stellungnahme“ ersetzt.
35. In § 30 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „Profilbildung,“ die Wendung „Stand und Entwicklung des Qualitätsmanagementsystems,“ angefügt.
36. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ziel- und Leistungsplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“
37. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.“
38. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.“
39. Die Überschrift des § 33 lautet:
„Evaluierung und Qualitätssicherung“
40. § 33 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen, das die Aufgaben und das gesamte Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule umfasst. Das Qualitätsmanagementsystem sieht regelmäßige Evaluierungen des Leistungsspektrums, insbesondere hinsichtlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung durch die Studierenden, hinsichtlich der Leistungen des Lehrpersonals in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung sowie hinsichtlich der Schulentwicklungsberatung, gemäß den in der Satzung zu erlassenden Bestimmungen vor.
(2) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Pädagogischen Hochschule zugrunde zu legen.“
41. § 33 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und davor wird folgender Abs. 3 (neu) eingefügt:
„(3) Die Rektorin oder der Rektor oder die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann bedarfsspezifische externe Evaluierungen an den Pädagogischen Hochschulen veranlassen. Der Aufwand für von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister veranlasste Evaluierungen ist vom Bund zu tragen.“
42. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Qualitätsmanagementsystem der Pädagogischen Hochschule ist in regelmäßigen Abständen einem Qualitätssicherungsverfahren gemäß Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zu unterziehen.“
43. In § 34 Abs. 2 wird die Wendung „§§ 30 bis 34“ durch die Wendung „§§ 30 bis 32 sowie § 34“ ersetzt.
44. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift eingefügt:
„Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen
§ 37. Der Umfang der Studien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG , Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.“
45. § 47 samt Überschrift entfällt.
46. In § 69 Abs. 6 wird die Wendung „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wendung „der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
47. § 74 lautet:
„§ 74. Jede und jeder Angehörige der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste sind Angehörige der Pädagogischen Hochschule, die einen eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren zu nennen.“
48. Dem § 80 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
- 1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 37, den § 82e sowie den § 82f betreffenden Zeilen sowie § 37 samt Überschrift, § 69 Abs. 6, § 74 und § 82f samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 33 betreffenden Zeile sowie § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 3 Z 4a, 5 und 10, § 17 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2a und 4, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 2 Z 7 und 8, § 30 Abs. 2 Z 1, § 33 samt Überschrift sowie § 34 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft,
- 3. § 12 Abs. 1 bis 2a, § 12 Abs. 9 Z 1, 1a, 1b, 2, 4, 6 und 7, § 13 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1 bis 4, § 15 Abs. 3 Z 3, 12 und 13, § 17 Abs. 1 Z 2, 2a, 2b, 2c, § 28 Abs. 2 Z 1, § 29, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 3 treten mit 1. April 2021 in Kraft,
- 4. das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der den § 47 betreffenden Zeile, § 17 Abs. 1 Z 7 und § 47 samt Überschrift treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft,
- 5. § 20 Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“
49. Nach § 82e wird folgender § 82f eingefügt:
„Übergangsrecht zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020
§ 82f. (1) Für am 31. März 2021 amtierende Rektorinnen und Rektoren gilt bis zum Ende ihrer jeweils laufenden Funktionsperiode § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020. Sie üben ihr Amt bis zum Ende ihrer jeweiligen Funktionsperiode aus.
(2) Die am 31. März 2021 amtierenden Vizerektorinnen und Vizerektoren üben ihr Amt bis zum Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors bestellten Vizerektorinnen und Vizerektoren aus.
(3) Für am 31. März 2021 laufende Ausschreibungs- und Auswahlverfahren gemäß den §§ 13 und 14 gelten bis zum Abschluss dieser Verfahren und Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister die Regelungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020.
(4) Wahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden sowie in Kraft treten. Sie sind bis spätestens 31. Dezember 2020 zu erlassen und haben spätestens am 1. Jänner 2021 in Kraft zu treten. Vorbereitungshandlungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat, die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat hinsichtlich der Funktionsperiode ab 1. April 2021 sowie die Mitteilung an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister gemäß § 17 Abs. 1 Z 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2020 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag durchgeführt werden und sind bis spätestens 31. März 2021 durchzuführen.“
Van der Bellen
Kurz
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