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BGBl II 630/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

630. Verordnung: Änderung der Kraftstoffverordnung 2012
[CELEX-Nr.: 32018L2001 ]

630. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Kraftstoffverordnung 2012 geändert wird

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 26a Abs. 2 lit. c des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2020 wird verordnet:

Die Verordnung über die Qualität von Kraftstoffen und die nachhaltige Verwendung von Biokraftstoffen (Kraftstoffverordnung 2012), BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 wird nach der Wortfolge „KN-Code 2710 19 43“ die Wortfolge „oder KN-Code 2710 20 11“ eingefügt.

2. § 2 Z 28 lautet:

  1. „28. CDM-Register ist das Clean Developement Mechanism Register gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten des Clean Developement Mechanism (CDM);“

3. § 2 Z 29 bis 30 entfällt.

4. § 3 Abs. 1 Z 3 bis 4 lautet:

  1. „3 . Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang III sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. August 2019;
    1. 4. Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Flüssiggas - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019;“

5. § 3 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang VI sowie ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019;“

6. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM EN 15293 „Kraftstoffe - Ethanolkraftstoff (E 85) - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018;“

7. § 3 Abs. 1 Z 10 bis 12 lautet:

  1. „10. Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang VIIIa sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019;
  2. 11. B 10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang VIIIb sowie ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019;
  3. 12. Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß Anhang VIIIc sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019.“

8. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

10. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise um 6,0% zu senken.“

11. § 7a Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa im Falle von Biokraftstoffen bis zum 30. Juni und im Fall von verminderten Treibhausgasemissionen bis zum 30. November des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.“

12. In § 7a Abs. 7 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

14. § 8 Abs. 4 bis 7 lautet:

„(4) Der Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß § 7 mit maximal 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.

(5) Für Biokraftstoffe, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, S. 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:

  1. 1. Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 eines Meldeverpflichteten auf jene Mengen beschränkt, die vom jeweiligen Meldeverpflichteten im Vergleichszeitraum 2019 in Österreich zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
  2. 2. Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.

(6) Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.

(7) Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.“

15. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

16. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.“

17. § 19b Abs. 1 Einleitungteil lautet:

„(1) Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß § 2 Z 20, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 Verpflichteten auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß § 7 kann erfolgen, wenn“

18. In § 19b Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Anhang X“ durch die Wortfolge „Anhang Xa“ ersetzt.

19. § 19b Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden.“

20. § 19b Abs. 1 Z 3 lit.b und c lauten:

  1. „b) ein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das jeweilige Verpflichtungsjahr aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder“
  2. „c) wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 - EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015, registriert sind; oder gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. I Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:

-aa) Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 34 iVm § 7

bb) Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;“

21. § 19b Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2019 und danach jeweils bis spätestens 1. April des dem Verpflichtungsjahres folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.“

22. § 19b Abs. 2 Z 2 lit. f lautet:

  1. „f) den Zeitraum im Verpflichtungsjahr, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;“

23. § 19b Abs. 2 Z 2 lit. k entfällt.

24. In § 19b Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

25. § 19b Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß § 43 EZG 2011 oder § 47 UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
    1. a) Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 34 iVm § 7
    2. b) Angabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;“

26. § 19b Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf das Ziel gemäß § 7 muss unter Einhaltung der folgenden Bedingungen durch einen Verpflichteten bzw. durch eine Gruppe von Verpflichteten gemäß § 7 oder im Falle der Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen des § 7 auf Dritte gemäß § 7a durch Dritte gestellt werden. Die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen. Der Antrag ist ab 1. Jänner 2020 bis spätestens 15. Oktober des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Antragstellers;
  2. 2. Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß § 19b Abs. 3 Z 4;
  3. 3. die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß § 7 angerechnet werden sollen;
  4. 4. im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Abs. 2 Z 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
  5. 5. im Falle eines Nachweises gemäß Abs. 1 Z 3b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
  6. 6. eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktionen nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird.“

27. In § 19b Abs. 6 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

28. In § 20 Abs. 2 Einleitungsteil wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

29. In § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Z 28 und 30“.

30. § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c entfallen.

31. § 20 Abs. 2 Z 7 lit. h entfällt.

32. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Die jeweiligen Nachweise gemäß Abs. 2 mit Ausnahme der Nachweise betreffend die Zielerreichung gemäß § 7 haben für den Zeitraum eines Kalenderjahres beginnend mit 1. Jänner 2013 spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen. Die jeweiligen Nachweise gemäß Abs. 2 betreffend die Zielerreichung gemäß § 7 haben bis spätestens 15. November des dem Zieljahr folgenden Jahres bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in elektronischer Form einzulangen.“

33. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

34. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach §§ 5, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.“

35. § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach § 20 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid die Mitteilung nachholt.“

36. § 23 Abs. 5 lautet:

„(5) § 2 Z 5 und 28, § 3 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8, 10 bis12, § 6 Abs. 2 und 4, § 7Abs. 1, § 7a Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 und 2, Z 3 lit. b) und lit. c), Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2 lit. f, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 Einleitungsteil, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1 und 3, und § 24 Z 7 Anhang II Abs. 3, Anhang III Abs. 1 bis 3, Anhang IV samt Überschrift, Tabelle und Abs. 1, Anhang VI inkl. Überschrift, Tabelle, Abs. 1 lit. a bis c, Anhang VIII inkl. Überschrift und Tabelle und Fußnoten 1-2, Anhang VIIIa inkl. Überschrift, Tabelle, Fussnote 1 bis 2, Anhang VIIIb inkl. Überschrift, Tabelle, Fußnote 11, Anhang VIIIc inkl. Überschriften und Unterüberschriften, Fußnote 12 bis 21, Anhang IX Tabelle, Anhang X, C. Methodologie Z 1 und Z 14 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 2 Z 29 und 30, § 19b Abs. 2 Z 2 lit.k, § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 7 lit. h und Anhang XIV außer Kraft“

37. Nach § 24 Z 6 wird das doppelt gesetzte Schlußwort „umgesetzt.“ einmal gestrichen und wird fogende Z 7 eingefügt:

  1. „7. die Richtlinie (EU) 2018/2001 , Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82,“ .

38. Anhang II Abs. 3 lautet:

„(3) Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Unverbleite Ottokraftstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, in Verkehr gebracht werden.“

39. Anhang III Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. August 2019 genannten Verfahren.“

(2) Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse - Präzision von Messverfahren und Ergebnissen, Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren vom 1. April 2020 angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 beschriebenen Kriterien ausgewertet.

(3) FAME erfüllt die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019.“

40. Der Anhang IV und die Überschrift des Anhang IV lauten:

„Spezifikationen für Flüssiggas gemäß der ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Flüssiggas - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019“

Eigenschaft 1

Einheit

Grenzwerte

  

Minimum

Maximum

Klopffestigkeit, MOZ (MOZ: Motor-Octanzahl)

 

89,0

 

Gesamtgehalt an Dienen

% (m/m)

 

0,5

1,3-Butadien

% (m/m)

 

0,10

Propangehalt bis 30. April 2022

ab 01. Mai 2022

% (m/m)

20

30

 

Schwefelwasserstoff

% (m/m)

Nicht nachweisbar

Gesamtschwefelgehalt (nach Odorierung)

mg/kg

 

30

Korrosionswirkung auf Kupfer (1 h bei 40°C)

Korrosions-grad

Klasse 1

Abdampfrückstand

mg/kg

 

60

Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C

kPa

 

1 550

Dampfdruck, Mano-meterdampfdruck, min 150 kPa bei einer Temperatur von

°C

  
 

- für Klasse A

-10

- für Klasse B

-5

- für Klasse C

0

- für Klasse D

+10

- für Klasse E

+20

Wassergehalt

 

Bestanden

Geruch

 

Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze

41. Anhang IV Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Flüssiggas - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. April 2019, genannten Verfahren.“

42. Die Überschrift des Anhang VI lautet:

„Spezifikation für Fettsäuremethylester gemäß der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019“

43. In der Tabelle des Anhang VI wird die Einheit des Wassergehaltes von „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Maximalgrenzwert des Wassergehaltes von „500“ durch den Wert „0,05“ ersetzt. Die Gesamtverschmutzung erhält die Fussnote (c) statt (d). Die Fussnote (d) entfällt.

44. Anhang VI Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, genannten Verfahren.

  1. 1. Die Dichte kann im Temperaturbereich von 20°C bis 60°C gemessen werden. Dabei ist eine Temperaturkorrektur mit der in Anhang C der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, angegebenen Gleichung durchzuführen.
  2. 2. Falls der CFPP -20°C oder weniger beträgt, muss die Viskosität bei -20°C gemessen werden und darf nicht 48 mm2/s überschreiten. In diesem Fall ist ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ vom 1. September 1999 wegen des nicht-Newton'schen Verhaltens in einem zwei-Phasen-System nur ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.
  3. 3. Zur Bestimmung der Gesamtverschmutzung ist die ÖNORM EN 12662 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Bestimmung der Verschmutzung in Mitteldestillaten“ ausgegeben am 1. August 2008 heranzuziehen.“

45. Der Anhang VIII lautet:

„Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge - Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018“

Tabelle 1 - Anforderungen für Superethanol E 85

Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

  

min.

max.

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

755,0

800,0

Oxidationsstabilität

min

360

-

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

-

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Klassifizierung

Klasse 1

Klasse 1

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

-

0,005

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

-

1,5

Methanolgehalt

% (V/V)

-

1,0

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

-

6,0

Aussehen2

 

klar und farblos

Wassergehalt

% (m/m)

-

0,400

Gehalt an anorganischem Chlorid

mg/kg

-

1,2

Phosphorgehaltc

mg/l

-

0,15

Schwefelgehaltc

mg/kg

-

10,0

Sulfatgehalt

mg/kg

-

2,6

Der Absatz 1 des Anhanges VIII entfällt und die Fußnoten des Anhanges VIII lauten:

„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge - Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge - Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.

2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.“

46. Die Überschrift des Anhang VIIIa lautet:

„Spezifikationen für Paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019“

47. Für die Minimal-und Maximalwerte der Grenzwerte in der Tabelle des Anhang VIIIa wird eine eigene Zeile eingefügt. Unter der Spalte Eigenschaft in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIa wird der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse A von „65“ durch den Wert „≤65“ und der Maximalwert des Grenzwertes der Klasse B von „65“ durch den Wert „≤65“ersetzt und in der Zeile Wassergehalt die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und beide Werte „200“ in der Spalte Grenzwert Klasse A Max und Grenzwerte Klasse B Max durch „0,02“ ersetzt. Weiters wird in der letzten Zeile unter Oxidationsstabilität in der Spalte Grenzwerte Klasse B Min der Wert „20,05“ durch den Wert „20,04“ ersetzt.

48. Die Fußnoten 1 bis 2 des Anhang VIIIa lauten:

„1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren

2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse - Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl - Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.

49. Die Fußnote 5 des Anhang VIIIa entfällt.

50. Die Überschrift des Anhangs VIIIb lautet:

„Spezifikationen für B10 Dieselkraftstoff gemäß ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge ― B 10 Dieselkraftstoff ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019

Allgemein anwendbare Anforderungen für Dieselkraftstoff B 10“

51. In der Tabelle des Anhangs VIIIb wird bei der Eigenschaft „Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe“ die Fußnote „7“ gestrichen; in der Zeile Wassergehalt wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „200“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch den Wert „0,020“ ersetzt; in der Zeile Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8 wird der Grenzwert „10“ mittig gesetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIb B10 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ ersetzt; in der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 350°C“ .wird der Grenzwert „85“ mittig gesetzt und in der letzten Zeile „95%(V/V) aufgefangen bei“ werden die „360“ ebenfalls mittig gesetzt.

52. Nach der Tabelle des Anhangs VIIIb entfällt die Fußnote „7“

53. Die Fußnote 11 des Anhangs VIIIb lautet:

„11 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“

54. Die Überschrift des Anhang VIIIc und die 1. Unterüberschrift für B 20 und B 30 lauten:

„Spezifikationen für Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019“

1. Unterüberschrift für B 20: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20). Die 1. Unterüberschrift für B 30 des Anhang VIIIc lautet: „Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30).

55. In der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 20 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „26“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,026“ ersetzt. In der Zeile „%(V/V) aufgefangen bei 250°C“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 20 und in der Tabelle für B 30 wird der Maximalwert des Grenzwertes Maximum von „65“ durch den Wert „≤65“ in der Zeile „Wassergehalt“ der Tabelle des Anhang VIIIc B 30 wird die Einheit „mg/kg“ durch „% (m/m)“ ersetzt und der Wert „29“ in der Spalte Grenzwert Maximum durch „0,029“ ersetzt.

56. Die Fußnote 12 des Anhang VIIIc lautet:

„12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“

57. Die Fußnote 13 des Anhang VIIIc lautet:

„13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“

58. Die Fußnote 14 des Anhang VIIIc entfällt

59. Die Fußnote 15 des Anhang VIIIc lautet:

„15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden“

60. Die Fußnote 17 des Anhang VIIIc lautet:

„17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) - Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren“

61. Die Fußnote 18 des Anhang VIIIc lautet:

„18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen“

62. Die Fußnote 19 des Anhang VIIIc entfällt.

63. Die Fußnoten 20 und 21 des Anhang VIIIc lauten:

„20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden

21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff“

64. Im Anhang IX wird in der Spalte Kraftstoff der Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ durch den Eintrag „Bio-MTBE (auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether)“ ersetzt. In der letzten Zeile des Anhang IX unter der Spalte Eigenschaft Kraftstoff LNG (Erdgas; Biomethan) in der Spalte „Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg)“ der Eintrag „22“ gestrichen und in der Spalte „Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l)“ der Eintrag „22“ eingefügt.

65. Im Anhang X Abschnitt C. Methodologie, Z 1 wird die Abkürzung „eccs“ durch die Abkürzung „eccs“ ersetzt.

66. Anhang X Abschnitt C. Methodologie, Z 14 lautet:

  1. „14. Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.“

67. Anhang XIV entfällt zur Gänze.

Gewessler

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