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BGBl II 607/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

607. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug und der Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten

607. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) und die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten geändert werden

Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.“

2. In § 6 Abs. 3 wird das Zitat „§ 8 Abs. 2 StVG“ durch das Zitat „§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG“ ersetzt.

3. In § 13 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 2

Die Verordnung über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten, BGBl. II Nr. 404/2019, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 wird die „Justizanstalt Wien-Favoriten“ durch die „Justizanstalt Wien-Josefstadt“ ersetzt.

2. Der bisherige Text in § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“

Zadic

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