360. Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug) geändert wird
Auf Grund der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, idF BGBl. I Nr. 154/2015 wird verordnet:
Artikel 1
In der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt und der Justizanstalt Wiener Neustadt eingerichtet.
Artikel 2
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II. Nr. 435/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Forensische Zentrum Asten (Außenstelle Asten der Justizanstalt Linz)“ durch das Wort „Asten“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum“ durch die Wortfolge „in der Justizanstalt“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Therapeutischen Zentrum“ durch die Wortfolge „in der Justizanstalt“ ersetzt.
4. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) Die §§ 6 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
5. In der Anlage zu den §§ 2 und 3 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug entfällt jeweils das Klammerzitat „(Außenstelle Asten)“.
Moser
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