531. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens geändert wird
Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, BGBl. II Nr. 179/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die in Abs. 1 für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,“
2. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird am Ende des Satzes das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
4. Nach § 5 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:
- „4. der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.“
5. Der Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Blümel
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