532. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:
§ 1. Im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, sowie in Kollektivverträgen enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
- 1. Lieferservice im Lebensmittelhandel (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten an Samstagen bis 22 Uhr
- a) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
- b) Kommissionieren von Waren;
- c) Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
- 2. Güterbeförderung an Samstagen bis 22 Uhr
Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
- Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels (einschließlich Lieferservice von Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.
§ 4. § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Aschbacher
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