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BGBl II 490/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

490. Verordnung: Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

490. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Auf Grund des § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

§ 1. (1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.

(2) Die Anfrage hat zu enthalten:

  1. 1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
  2. 2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
  3. 3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.

(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.

§ 2. Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

  1. 1. Daten aus Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Z 1, 2, 3 und 5 und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2019,
  2. 2. die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019 übermittelt worden sind,
  3. 3. insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.

§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.

Blümel

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