vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 491/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

491. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

491. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Verordnung über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte geändert wird

Auf Grund des § 18 Z 2 lit. b des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte, BGBl. II Nr. 62/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 134/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ ersetzt.

2. In § 1 wird das Zitat „§ 15 Z 6 und 9 MEG“ durch das Zitat „§ 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017“ ersetzt und wird nach dem Wort „Stichprobenprüfung“ die Wortfolge „gemäß dieser Verordnung“ angefügt.

3. Die §§ 2 bis 4 lauten:

§ 2. (1) Das Verfahren zur Verlängerung der Nacheichfrist von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu beantragen und wird nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

(2) Der Antragsteller kann die technische Prüfung gemäß Punkt 4 bis 6 des Anhangs von einer dafür ermächtigten Eichstelle durchführen lassen. In diesem Fall ist im Antrag die hierzu ermächtigte Eichstelle anzuführen. Die ermächtigte Eichstelle hat binnen vier Wochen nach Abschluss des im Anhang festgelegten Prüfverfahrens dem BEV einen Ergebnisbericht elektronisch zu übermitteln. Der Ergebnisbericht hat zu enthalten:

  1. 1. Identifikation des Loses;
  2. 2. Informationen gemäß den Abschnitten 3.1, 3.2, 3.4 und 3.7 des Anhangs;
  3. 3. Ergebnisse für jeden der Prüfung unterzogenen Elektrizitätszähler und für jedes der Prüfung unterzogene elektrische Tarifgerät;
  4. 4. Zusammenfassung der Ergebnisse (falls zutreffend aufgeteilt nach den verschiedenen Prüfvorgaben gemäß Tabelle 1 oder 2 des Anhangs);
  5. 5. Gesamtergebnis betreffend die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 1.

(3) Wird im Antrag keine für die technischen Prüfungen ermächtigte Eichstelle angeführt, so hat die technische Prüfung durch das BEV zu erfolgen. Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag einen geeigneten Prüfstand bekanntzugeben, an dem die technische Prüfung durchgeführt werden soll. Das BEV hat sich von der Eignung des Prüfstandes vor dem Beginn der Prüfungen zu überzeugen.

§ 3. (1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Elektrizitätszähler und die elektrischen Tarifgeräte verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Elektrizitätszählern und elektrischen Tarifgeräten zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

(2) Der Antragsteller hat dem BEV alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 4. (1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.“

4. Nach § 5 werden folgende § 5a und § 5b eingefügt:

§ 5a. Die Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/182/A notifiziert.

§ 5b. Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß § 2 Z 4 der Beglaubigungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 809/1994 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2004, die gemäß § 16 Abs. 2 der Eichstellenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2004 ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5a, § 5b sowie die Punkte 2.2., 2.4., 3.1., 3.5., 3.6., 3.8., 5.1.1., 5.2., 5.3.1., 5.4. und 6. des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 491/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Punkt 2.2. des Anhangs lautet:

  1. „2.2. Die Jahreszahlen der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaugbigung oder Eichung dürfen sich höchstens um zwei Jahre unterscheiden.“

7. In Punkt 2.4. des Anhangs wird das Wort „Zähler“ durch die Wortfolge „Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte“ ersetzt.

8. In Punkt 3.1. des Anhangs wird die Wortfolge „Zulassungsbezeichnung, Jahreszahl(en) der letzten Eichung, Beglaubigung oder Konformitätsbewertung“ durch die Wortfolge „Bezeichnung der Zulassung bzw. der Baumusterprüfbescheinigung oder der Entwurfsprüfbescheinigung, Jahreszahl(en) der Konformitätskennzeichnung, der letzten Beglaubigung oder Eichung“ ersetzt.

9. Punkt 3.5. und Punkt 3.6. des Anhanges lauten:

  1. „3.5. Angaben darüber, wo die Stichprobenprüfung durchgeführt werden soll und gegebenenfalls die Information, ob es sich dabei um eine für die Durchführung der technischen Prüfung ermächtigte Eichstelle handelt.
  2. 3.6. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Ausbaues und der Vorlage der Geräte zur Prüfung oder des geplanten Prüfzeitraumes.“

10. Punkt 3.8. des Anhanges entfällt.

11. In Punkt 5.1.1. des Anhangs wird im fünften Satz das Zitat „§ 15 Z 9 MEG“ durch das Zitat „§ 15 Z 10 MEG“ ersetzt.

12. In Punkt 5.1.1. sowie in Punkt 5.3.1 des Anhanges wird die Buchstabenfolge „EWG“ durch die Buchstabenfolge „EG“ ersetzt.

13. In Punkt 5.1.1. des Anhangs wird die Wortfolge „Ein Zähler gemäß Messgeräteverordnung“ durch die Wortfolge „Ein Zähler gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Messgeräte (Messgeräteverordnung 2016), BGBl. II Nr. 31/2016,“ ersetzt.

14. In den Punkten 5.1.1. und 5.3.1. wird die Wortfolge „gemäß Messgeräteverordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Messgeräteverordnung 2016“ ersetzt.

15. Der Einleitungssatz in Punkt 5.2. des Anhangs lautet:

„Werden bei der Stichprobenauswahl Geräte festgestellt, bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft, und zwar“

16. Punkt 5.2. lit. b des Anhangs lautet:

  1. „b) deren Eichstempel, Sicherungsstempel oder Sicherungen verletzt sind,“

17. In Punkt 5.3.1. des Anhangs wird im dritten Satz das Zitat „§ 15 Z 9 MEG“ durch das Zitat „§ 15 Z 10 MEG“ ersetzt.

18. In Punkt 5.4. des Anhangs lautet die Überschrift der Tabelle 2:

„Doppel-Stichprobenprüfung“

19. In Punkt 5.4. des Anhangs wird in der Tabelle 2 die Wortfolge „Anzahl der fehlenden Geräte“ durch die Wortfolge „Anzahl der fehlerhaften Geräte“ ersetzt.

20. In Punkt 6. des Anhangs wird das Wort „Prüfberichtes“ durch das Wort „Ergebnisberichtes“ ersetzt.

Schramböck

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)