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BGBl II 315/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung - Sorgfaltspflichten-UStV

315. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung - Sorgfaltspflichten-UStV)

Aufgrund des § 18 Abs. 11 und des § 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Beteiligte Unternehmer

§ 1. Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel beteiligt sind, gelten:

  1. 1. Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Lieferanten erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Lieferanten abhängt und diese Umsätze der Lieferanten insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

§ 2. Als Unternehmer, die gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt oder angebahnt wird, beteiligt sind, gelten:

  1. 1. Unternehmer, die über eine elektronische Schnittstelle potentielle Kunden in den Webshop oder auf die Website des Leistungserbringers leiten, wenn die Höhe des Entgelts, das sie dafür vom Leistungserbringer erhalten zumindest teilweise vom Zustandekommen und der Höhe des Umsatzes des Leistungserbringers abhängt und diese Umsätze der Leistungserbringer insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Ausreichende Sorgfalt

§ 3. Folgende Unternehmer können nicht mit ausreichender Sorgfalt gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1994 davon ausgehen, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt:

  1. 1. Unternehmer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, bei denen der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht und der Umsätze nach § 3 Abs. 3a UStG 1994 insgesamt 1.000.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt:
    1. a) wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 nicht nachkommt oder die Aufzeichnungen nicht rechtzeitig gemäß § 18 Abs. 12 UStG 1994 dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung stellt;
    2. b) wenn eine Person sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese sonstigen Leistungen 35.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer
    3. c) wenn eine Person Lieferungen von Gegenständen ausführt, für die der Unternehmer eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 hat, der Gesamtbetrag der Entgelte für diese Lieferungen 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und diese Person dem Unternehmer

- weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,

- noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,

- noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

- weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,

- noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,

- noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

  1. 2. Unternehmer gemäß § 1 Z 1 und § 2 Z 1, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für Lieferungen eines Lieferanten an Personen, die eine österreichische Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) haben und in den Webshop oder auf die Website des Lieferanten geleitet werden 10.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt und der Lieferant dem Unternehmer

- weder eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hat,

- noch Informationen über den Mitgliedstaat, in dem die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k oder Art. 369l bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch genommen wird samt Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Identifikationsnummer gemäß Art. 369q der Richtlinie 2006/112/EG aus diesem Mitgliedstaat, mitgeteilt hat,

- noch andere Nachweise erbringt, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.

  1. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen, wobei der maßgebliche Gesamtbetrag 35.000 Euro im Kalenderjahr ist.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Die Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 11 UStG 1994 müssen jedenfalls folgende Informationen enthalten:

  1. 1. Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  2. 2. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  3. 3. Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung, falls erhältlich;
  4. 4. im Fall einer Lieferung
    1. a) eine Beschreibung der Gegenstände,
    2. b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. den Wert der Gegenstände,
    3. c) der Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet,
    4. d) der Zeitpunkt, an dem die Lieferung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer;
  5. 5. im Fall einer sonstigen Leistung
    1. a) eine Beschreibung der sonstigen Leistung,
    2. b) das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert,
    3. c) die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung,
    4. d) der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und
    5. e) falls erhältlich, eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

§ 5. Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gilt folgendes:

  1. 1. die Beschreibung der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. a hat jedenfalls die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten oder, falls nicht erhältlich, die Anzahl und Art der gebuchten Betten zu enthalten;
  2. 2. die Informationen zur Feststellung des Ortes der sonstigen Leistung gemäß § 4 Z 5 lit. c haben jedenfalls die Postadresse des Grundstückes zu enthalten.

Übergangsvorschriften

§ 6.

  1. 1. Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden.
  2. 2. Abweichend von Z 1 sind § 1, § 2 und § 3 Z 1 lit. c und Z 2 auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.

Müller

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