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BGBl II 472/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

472. Verordnung: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV

472. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV geändert wird

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 463/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden

  1. 1. nicht früher als zu jenem Zeitpunkt, an welchem die Betriebsstätte in den letzten vier Wochen am jeweiligen Wochentag vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen frühestens geöffnet war, und
  2. 2. längstens bis 19.00 Uhr

zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Abs. 5 gilt nicht für

  1. 1. Stromtankstellen,
  2. 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
  3. 3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

2. In § 7 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig.“

3. Nach § 8 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

  1. „6a. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,“

4. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Anti-Gen-Test“ durch das Wort „Antigentest“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts >30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.“

6. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Stehen Tests nach Abs. 2 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter bei Kontakt mit Bewohnern nach Maßgabe des ersten Satzes einlassen.“

7. § 10 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Bewohner zur Neuaufnahme nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen oder entsprechende Vorkehrungen gemäß Abs. 7 Z 9 und 10 getroffen werden.

(4) Der Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darf Besucher nur einlassen, wenn diese ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Wenn ein derartiges Testergebnis nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Besucher nur einlassen, wenn diese während des Besuchs durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Stehen diese Masken nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Besucher nur einlassen, wenn die Besucher während des Besuchs durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen Bewohner und Besucher keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Diese Anforderungen gelten auch für das Einlassen von nicht-medizinischen externen Dienstleistern und für das Einlassen von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012).“

8. In § 10 Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „die Einrichtungen nicht einlassen darf“ durch die Wortfolge „nur dann in die Einrichtung einlassen darf, wenn diese zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich sind“ ersetzt.

9. § 10 Abs. 7 Z 9 lautet:

  1. „9. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden,“

10. Dem § 10 Abs. 7 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen für Bewohner.“

11. Dem § 10 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Durchführung der Tätigkeit der Bewohnervertreter gemäß HeimAufG sowie von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012) ist in den Alten-, Pflege- und Behindertenheimen zu ermöglichen.“

12. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann abweichend davon das Einlassen dennoch erfolgen, wenn auf Grund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere auf Grund des CT-Werts >30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Patientenkontakt zu testen.“

13. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:

„(2a) Stehen Tests nach § 2 nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.

(2b) Abs. 2 und 2a gilt sinngemäß für Patientenanwälte nach Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990, und Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012) .“

14. In § 11 Abs. 3 wird vor dem Wort „Krankenanstalt“ und vor dem Wort „Kuranstalt“ jeweils das Wort „bettenführenden“eingefügt.

15. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In bettenführenden Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie ist die Durchführung der Tätigkeit der Patientenanwälte nach dem UbG sowie von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu ermöglichen.“

16. Im § 15 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßigen Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,“ ersetzt.

17. In § 15 Abs. 6 wird nach der Zeichenfolge „§ 10“ die Zeichenfolge „Abs. 1“ eingefügt.

18. § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 6a, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, 2a, 3, 4, 7 und 8, § 11 Abs. 2, 2a, 2b und 4 sowie § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2020 treten mit 11. November 2020 in Kraft.“

Anschober

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