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BGBl II 461/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

461. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

461. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 geändert wird

Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „und den Herbsttermin 2020“ durch die Wendung „, den Herbsttermin 2020 und den Wintertermin 2021“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 wird die Wendung „und im Herbsttermin 2020“ durch die Wendung „, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „abschließender Arbeiten“ die Wortfolge „des Haupttermins 2020“ eingefügt.

4. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Wintertermin 2021 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Winter 2021 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 4. Dezember 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.“

5. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „und zum Herbsttermin 2020“ jeweils durch die Wendung „, Herbsttermin 2020 und Wintertermin 2021“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2021“ ersetzt und folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Faßmann

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