416. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Datum „30. September“ wird durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.
b) In Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Satzteil eingefügt:
„einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020“
c) In Z 5 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
d) Nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gemäß § 1 der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020.“
2. In § 4 wird das Datum „30. September“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.
Blümel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)