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BGBl II 415/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

415. Verordnung: Änderung der Fahrprüfungsverordnung (13. Novelle der FSG-PV)

415. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (13. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des § 12 Abs. 4 und des § 34a Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 299/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „zu Verfügung“ durch die Wortfolge „zur Verfügung“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „C(CE) und D(DE)“ ersetzt durch die Wortfolge „BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E“.

3. In § 7 Abs. 2 Z 1.2. wird der Wert „395 ccm“ durch den Wert „245 ccm“ ersetzt.

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2020 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.“

5. In Anlage 4 Punkt II.2.2. erster Anstrich wird nach der Wortfolge „Klasse A“ der Klammerausdruck „(oder A1 oder A2)“ eingefügt.

6. In Anlage 4 wird in Punkt III.1. nach dem Klammerausdruck „(2 UE)“ in der Überschrift folgender erster Anstrich eingefügt sowie vor dem darauffolgenden Wort „klassenspezifische“ ein Bindestrich eingefügt:

„- klassenspezifische rechtliche Kenntnisse“

7. In Anlage 4 wird in Punkt III.1. nach der Wortfolge „- anderer Verkehrsteilnehmer“ folgender Unterpunkt eingefügt:

„- Ladungssicherung“

8. In Anlage 4 Punkt III.1. letzter Anstrich wird das Wort „Prüfungshandbuches“ ersetzt durch das Wort „Prüferhandbuches“.

9. In Anlage 4 wird in den Punkten IV.2.1. und V.2.1 jeweils das Wort „persönliche“ durch das Wort „Persönliche“ ersetzt.

10. In Anlage 4 Punkt V.2.1. erster Anstrich wird das Wort „Prüfprotokoll“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsprotokoll“ und in Punkt V.2.2. erster Anstrich wird das Wort „Prüfprotokolls“ ersetzt durch das Wort „Prüfungsprotokolls“.

11. In Anlage 5 wird am Ende der Punkte I.2.9., I.2.10., II.13. und II.14. jeweils der Klammerausdruck „(4 UE)“ angefügt.

Gewessler

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