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BGBl II 409/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

409. Verordnung: Abfallverzeichnisverordnung 2020
[CELEX-Nr.: 32008L0098 ]

409. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über ein Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung 2020)

Aufgrund des § 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wird verordnet:

Abfallverzeichnis

§ 1. (1) Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.

(2) Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:

  1. 1. 77 „gefährlich kontaminiert“,
  2. 2. 88 „ausgestuft“,
  3. 3. 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ sowie
  4. 4. sonstige in Anhang 1 angeführte abfallspezifische Unterteilungen.

(4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.

(5) Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.

(6) Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung

  1. 1. ist „Aushubmaterial“ Material, welches durch Ausheben oder Abräumen des Bodens oder des Untergrundes anfällt.
  2. 2. ist „Beginn des Beurteilungszeitraums“ der Tag, ab dem die anfallenden Abfälle von der Beurteilung umfasst sind. Dabei handelt es sich beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, um den ersten Tag der ersten Beurteilungswoche.
  3. 3. ist „Ausstufungszeitraum“ der Zeitraum, in dem die Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls erzeugt werden, die von einer bestimmten Ausstufung umfasst sind. Dieser umfasst beispielsweise bei einem großen Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.5. DVO 2008 die ab dem ersten Tag der ersten Beurteilungswoche erzeugten Abfälle.
  4. 4. ist „Ausstufungstag“ der Tag, an dem die Ausstufung für einen bestimmten Abfall (Einzelcharge oder im Ausstufungszeitraum erzeugter Abfall eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls) gemäß § 7 Abs. 4 oder gemäß § 7 Abs. 5 AWG 2002 eintritt. Der Abfall gilt ab diesem Tag als nicht gefährlich.
  5. 5. ist „Spiegeleintrag“ der Teil, zumindest eines Paares von Einträgen im Anhang 1, für welchen eine Zuordnung zu einer gefährlichen oder einer nicht gefährlichen Abfallart möglich ist und welcher zusätzlich als Spiegeleintrag im Anhang 1 gekennzeichnet ist.
  6. 6. ist „Allgemeine Ausstufung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist, unabhängig von dessen weiterem Verbleib.
  7. 7. ist „Ausstufung zum Zweck der Deponierung“ das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß dieser Verordnung als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall unter konkreten Deponiebedingungen nicht gefährlich ist.
  8. 8. ist „Berücksichtigungsgrenzwert“ ein Schwellenwert, der angibt, ab wann das Vorhandensein von einer Verunreinigung, Beimengung oder eines Bestandteils des Abfalls für die Einstufung eines Abfalls zu berücksichtigen ist.
  9. 9. sind „Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)“ halogenierte C1- und C2-Kohlenwasserstoffe, einschließlich Trichlormethan, Tribrommethan, Bromdichlormethan, Dibromchlormethan, Trichlornitromethan, Tetrachlormethan, Dichlormethan, Trichlorfluormethan, Difluordichlormethan, 1-1-Dichlorethen, 1-2-Dichlorethan, Tetrachlorethen, Trichlorethen, 1-1-1-Trichlorethan, 1-1-2-Trichlorethan und 1-1-2-2-Tetrachlorethan.

Gefährliche Abfälle

§ 4. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 mit einem „g“ (gefährlich), sowie jene, die mit einem „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen sind.

(2) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten oder mit solchen vermischt sind, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder bei denen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.

(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters folgende Arten von Aushubmaterial:

  1. 1. Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit gefährlichen Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
  2. 2. Aushubmaterial von Standorten, die nicht von Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
  3. 3. Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3, insbesondere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 15, zutrifft; dabei kann auf visuelle oder olfaktorische Kontrollen oder auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
  4. 4. Aushubmaterial, das nicht unter die Z 1 bis 3 fällt, bei dem aber auf Grund einer Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft.

    Wenn für Aushubmaterial der Z 1 bis 3 festgestellt wird, dass dieses einer nicht gefährlichen Abfallart zugeordnet werden kann, ist der Nachweis über ein Ausstufungsverfahren zu führen.

(4) Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge immobilisiert oder stabilisiert worden sind, gelten auch nach der Immobilisierung oder Stabilisierung als gefährlich. Diese Abfälle dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

Vorgaben zur Ausstufung

§ 5. (1) Weist ein Abfallbesitzer oder der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten, im Abfallverzeichnis gemäß Anhang 1 als gefährlich gekennzeichneten Abfall nach, dass keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, so kann dieser Abfall nach Maßgabe des Anhangs 4 ausgestuft werden. Die Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist zulässig für

  1. 1. einen einmalig anfallenden Abfall (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
  2. 2. einen Abfallstrom (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
  3. 3. einen wiederkehrend anfallenden Abfall (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls).

(2) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Verwendung des Formblattes des Anhangs 5 (Anzeige der Ausstufung) vom Abfallerzeuger, vom Inhaber der Deponie oder bei Einzelchargen auch von einem anderen Abfallbesitzer, unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen (Beurteilungsnachweis) anzuzeigen. Die Ausstufung einer Einzelcharge von Abfällen ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises angezeigt wird, ausgenommen für Anzeigen betreffend Aushubmaterial, das vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit untersucht wurde. Die Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens sechs Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums angezeigt wird. Sind zur Nachvollziehbarkeit weitere Beurteilungsunterlagen notwendig, sind diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen.

(3) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist auf Grundlage des Anhangs 4 zu erbringen. Der Beurteilungsnachweis ist durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen, dabei sind alle gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs 3 gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten.

(4) Eine Ausstufung ist unzulässig, wenn der Abfall mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässigerweise entweder vermischt, vermengt oder sonstig behandelt wurde.

(5) Abfälle, die aus in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden EU-POP-V), ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 45, aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind und die einen oder mehrere der in Anhang IV der EU-POP-V aufgeführten Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten (POP-Abfälle), dürfen weder allgemein noch zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden.

Allgemeine Ausstufung

§ 6. Die allgemeine Ausstufung eines bestimmten Abfalls ist nur zulässig, solange die beurteilte Einzelcharge oder die beurteilte erste Charge eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die beurteilte erste Menge eines Abfallstroms (Teilmenge, Tagesanfalls- oder Tagesäquivalenzmenge) bis zum Abschluss des Ausstufungsverfahrens (§ 7 AWG 2002) getrennt gelagert wurde. Der Abfall muss bis zum Abschluss dieses Verfahrens in demselben Zustand vorliegen wie er untersucht und beurteilt wurde; auch weitere Behandlungsschritte sind nicht zulässig.

Ausstufung zum Zweck der Deponierung

§ 7. Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des § 5 Abs. 2 für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.

Ausstufung von Einzelchargen

§ 8. (1) Die allgemeine Ausstufung einer Einzelcharge oder die Ausstufung einer Einzelcharge zum Zweck der Deponierung umfasst die durch die grundlegende Charakterisierung bestimmte Abfallmasse. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich.

(2) Überschreitet ein Beurteilungswert der Einzelcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, gilt diese Einzelcharge als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1 DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

Ausstufung von Abfallströmen

§ 9. (1) Die allgemeine Ausstufung eines Abfallstroms oder die Ausstufung eines Abfallstroms zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfälle. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird.

(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.

(3) Kommt es bei der allgemeinen Ausstufung im Ausstufungszeitraum bei einer gefahrenrelevanten Eigenschaft gemäß Anhang 3 zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Kommt es bei der Ausstufung zum Zweck der Deponierung im Ausstufungszeitraum unter den Anforderungen der Deponieverordnung zu einer Überschreitung eines Grenzwertes, endet der Ausstufungszeitraum abweichend von Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Grenzwertüberschreitung. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum abweichend zu Abs. 1 zusätzlich mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3.6. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

(4) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Abfallbesitzer oder Inhaber der Deponie das vorzeitige Ende des Ausstufungszeitraums unverzüglich zu melden. Soll der Abfall nach entsprechenden Maßnahmen (zB Änderung der Prozessbedingungen oder des Inputs oder zusätzliche Behandlungsschritte) wieder ausgestuft werden, ist neuerlich eine Ausstufung vorzunehmen.

Ausstufung von wiederkehrend anfallenden Abfällen

§ 10. (1) Die allgemeine Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls oder die Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls zum Zweck der Deponierung umfasst die im Ausstufungszeitraum anfallenden Abfallchargen, bei denen die Grenzwerte der maßgeblichen Parameter eingehalten werden. Der Abfall gilt ab dem Ausstufungstag als nicht gefährlich. Der Ausstufungszeitraum erstreckt sich vom Beginn des Beurteilungszeitraums bis zwei Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums. Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wird. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen endet der Ausstufungszeitraum mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens, dass die großtechnische Umsetzbarkeit aufgrund der Ergebnisse der Feldversuche oder der Untersuchung der Bohrkerne nicht gegeben ist.

(2) Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.

(3) Überschreitet der Beurteilungswert einer Abfallcharge zumindest einen der maßgeblichen Grenzwerte, ist diese Charge nicht von dieser Ausstufung umfasst und gilt als gefährlich. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 2.2. DVO 2008 zu erfolgen, bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen hat diese gemäß Anhang 5 Kapitel 3 und 4 DVO 2008 zu erfolgen.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 11. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl.Nr L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109;
  2. 2. Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3;
  3. 3. Entscheidung 2001/118/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, in der Fassung der Berichtigungen ABl. Nr. L 262 vom 02.10.2001 S. 38 und ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2002 S. 47;
  4. 4. Entscheidung 2001/119/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32;
  5. 5. Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis, ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18;
  6. 6. Beschluss 2014/955/EU zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG , ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Ausstufungsverfahren, für die die Anzeige vor dem 01. Oktober 2020 bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingebracht wurde, sind nach der Rechtslage vor dem 01. Oktober 2020 abzuschließen. Gleiches gilt auch für Prozessbestätigungen, die vor dem 01. Oktober 2020 eingebracht wurden.

(2) Einzelchargen von Abfällen, die ordnungsgemäß ausgestuft wurden, gelten weiterhin als nicht gefährlich.

(3) Die Gültigkeit einer Ausstufung gemäß Abs. 1 beträgt für Abfälle eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls maximal vier Jahre ab dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung, wenn jährlich eine Prozessbestätigung übermittelt wird, deren zugrundeliegende Bewertung gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung erfolgt, und die Nichtgefährlichkeit des Abfalls unter den Vorgaben dieser Verordnung nachgewiesen wird. Die Prozessbestätigung ist spätestens ein Jahr nach dem Tag der Wirksamkeit der Ausstufung oder ein Jahr nach Einbringung der letzten Prozessbestätigung einzubringen. Wird die Prozessbestätigung nicht eingebracht, endet die Ausstufung mit Ablauf des Tages, an dem die Prozessbestätigung eingebracht hätte werden müssen.

(4) Abweichend zu Abs. 3 endet eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2021, wenn unter den Vorgaben dieser Verordnung dem Abfall ab dem 01. Jänner 2022 eine andere Abfallart zuzuordnen ist. Ausstufungsanzeigen für die andere Abfallart können bereits ab 01. Juli 2021 eingebracht werden, die Ausstufung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.

(5) Abweichend zu Anhang 4 Teil A dürfen chemische Analysen der Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 durch chemische Labors durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

(6) Für den Zeitraum von 01. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 sind für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 dieser Verordnung anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Verweise auf Anhang 1 dieser Verordnung als Verweise auf Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Festsetzungsverordnung, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2000, und die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 3 und die Anlagen 1 und 5, außer Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie Anhang 1 und Anhang 2 dieser Verordnung mit 01. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, außer Kraft.

(3) Abweichend zu Abs. 1 und 2 tritt der Eintrag der Abfallart SN 31318 „Asche aus der Verbrennung von kommunalem Klärschlamm“ mit 01. Jänner 2021 in Kraft.

(4) Eine Änderung des Berechtigungsumfangs gemäß § 24a und § 37 AWG 2002 oder eine Feststellung des Berechtigungsumfangs gemäß § 6 Abs. 7 AWG 2002 hinsichtlich der in Anhang 1 genannten Abfallarten kann bereits ab dem auf die Kundmachung der Abfallverzeichnisverordnung 2020 BGBl. II Nr. 409/2020 folgenden Tag erfolgen; eine Änderung oder Feststellung entfaltet jedoch erst mit Inkrafttreten des Anhangs 1 Rechtswirkung.

Anhang 2

Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis

I. Allgemeine Zuordnungskriterien

Die Zuordnung eines Abfalls hat zu jener Abfallart zu erfolgen, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. Hierbei sind die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften des Abfalls einschließlich möglicher gefahrenrelevanter Eigenschaften zu berücksichtigen; bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können zutreffendenfalls die im Anhang 4 Teil B angeführten Anmerkungen angewendet werden. Es muss die konkretest mögliche Abfallbezeichnung einschließlich einer allfälligen Spezifizierung verwendet werden.

Ist für die Zuordnung eines Abfalls die Kenntnis der chemischen Zusammensetzung erforderlich, so ist diese durch eine sachverständige Beurteilung auf Basis einer chemischen Analyse der relevanten Parameter nachzuweisen. Die sachverständige Beurteilung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen und vorhandene Informationen zu Abfallherkunft und Abfallqualität sowie vorliegende Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsgrundlagen, wie zB die Prozessbeschreibung einschließlich der Input- und Output Materialien des Prozesses, das Probenahmeprotokoll, der Analysenbericht oder die sachverständige Beurteilung sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart.

Für die Differenzierung zwischen Abfällen mit gefährlichen Inhaltsstoffen und Abfällen ohne gefährliche Inhaltsstoffe sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben des Anhangs 4 zu bewerten. Bei Spiegeleinträgen gemäß Anhang 1 ist für die Zuordnung zu einer Abfallart immer eine Bewertung aller gefahrenrelevanter Eigenschaften gemäß Anhang 4 vorzunehmen. Kann das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft nicht ausgeschlossen werden, ist der Abfall im Sinne des Vorsorgeprinzips einer gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Bei Durchführung einer Prüfung sind, sofern in dieser Verordnung nicht anderes vorgegeben ist, die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.5.2008 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung oder andere international anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien anzuwenden.

II. Besondere Zuordnungskriterien

1. Metalle

1.1. Metalllegierungen

Die im Anhang 3 festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Unter „massiver Form“ wird eine Partikelgröße von über 1 mm in zumindest einer Dimension verstanden. Für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt) gelten jedoch - sofern zutreffend - die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 sowie die unter HP 15 spezifizierten gefahrenrelevanten Eigenschaften mit den Gefahrenhinweisen H205 oder EUH044.

Metalllegierungen, die als gefährliche Abfälle anfallen (zB Quecksilberlegierungen wie Amalgame), sind im Anhang 1 eigens angeführt und mit einem „g“ (gefährlich) oder „gn“ (gefährlich, nicht ausstufbar) versehen.

1.2. Metallspäne und -schrotte

Wenn die mit Kühlschmiermitteln verunreinigten Metallspäne oder Metallschrotte in massiver Form mittels Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik, wie ausreichend langes Abtropfen, Sedimentieren, Zentrifugieren, Pressen oder gegebenenfalls einer Behandlung im Spänewäscher, vorbehandelt wurden und nur noch geringfügige Anhaftungen aufweisen, die nicht weiter abtropfen können („Tropffreiheit“), ist von einer nicht gefährlichen Abfallart auszugehen.

2. Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle

Mineralische Bau- oder Abbruchabfälle sind der Abfallart SN 31409 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“zuzuordnen, sofern dafür nicht eine andere, spezifischere Abfallart zur Anwendung kommt (zB Abfallart SN 54912 „Bitumen, Asphalt“ SN 31427 „Betonabbruch“, SN 31407 „Keramik“). Gefährlich kontaminierte mineralische Bau- oder Abbruchabfälle (zB aus der Altlastensanierung) sind der Abfallart SN 31409 77 zuzuordnen, sofern eine spezifischere Abfallart den Abfall nicht besser beschreibt. Die Abfallart SN 31409 ist auch zu verwenden für gering mit nicht gefährlichen Mineralfasern verunreinigte mineralische Baurestmassen unter Berücksichtigung der Trennpflicht gem. § 6 Recycling-Baustoffverordnung (RBV), BGBl. II Nr. 181/2015 idgF.

Die mineralische Feinfraktion aus der Aufbereitung von Baurestmassen ist der Abfallart SN 31409 23 zuzuordnen; wird eine gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt, hat eine Zuordnung zu der Abfallart SN 31409 77 g zu erfolgen.

Die Abfallart SN 31427 „Betonabbruch“ ist auch für Betonabfälle aus der Produktion zu verwenden.

3. Holzabfälle

Bau- und Abbruchholz ist der Abfallart SN 17202 „Bau- und Abbruchholz“ mit der erforderlichen Spezifizierung zuzuordnen, sofern es sich nicht um mit Teeröl oder mit nicht fixierten Salzen imprägnierte Holzabfälle (SN 17209 g oder SN 17208 g) oder gefährlich kontaminierte Holzabfälle aufgrund eines Schadensfalls handelt. Brandholz aus der Verbrennung von gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17213 g „Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien“ zuzuordnen, Brandholz aus der Verbrennung von nicht gefährlichem Holz ist der Abfallart SN 17202 zuzuordnen.

Aus der Quellensortierung (zB bei Altstoffsammelzentren) oder aus einer nachfolgenden dem Stand der Technik entsprechenden Sortierung stammende Holzabfälle, die für ein Recycling geeignet sind, sind der Abfallart SN 17201 04 oder SN 17202 04 zuzuordnen.

Holzabfälle, die mit gefährlichen organischen Chemikalien wie Mineralölen (zB Werkstättenböden), nicht ausgehärteten Lacken (zB Produktionsausschuss), Lösemittel oder POP verunreinigt oder imprägniert sind, sind der gefährlichen Abfallart SN 17213 g zuzuordnen; ausgenommen sind nicht verunreinigte, lackierte oder organisch beschichtete Hölzer, wie zB Möbelholz oder Fensterholz.

4. Arzneimittel

Zytostatica, Zytotoxica sowie gemischte, nicht von geschultem Personal im Hinblick auf Zytostatica bzw. Zytotoxica sortierte Arzneimittel, sind der gefährlichen Abfallart SN 53510 g „Arzneimittel mit Zytostatica und Zytotoxica oder unsortierte Arzneimittel“ zuzuordnen.

5. Bitumen, Asphalt

PAK-haltiger Asphalt ist der Abfallart SN 54912 77 g „Bitumen, Asphalt“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt im Asphalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier (beides „PAK-frei“) sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 18705 „Bitumenpappe und bitumengetränktes Papier“ zuzuordnen. PAK-haltige Pappe und PAK-haltiges Papier (Dachpappe, Teerpappe) sind der Abfallart SN 54913 g „Teerrückstände“ zuzuordnen, sofern der PAK-Gehalt den Grenzwert von 300mg/kg TM überschreitet.

6. Halogenhaltige Abfälle

Als "halogenfrei" gelten Mineralöl- und organische Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masseprozent. Als "halogenhaltig" gelten Mineralöl- und Lösemittelabfälle mit einem Halogengehalt > 1 Masseprozent. Diese Abfälle sind den jeweils zutreffenden gefährlichen Abfallarten der SN-Gruppen 54 oder 55 zuzuordnen.

7. Abfälle von Farbmitteln und Anstrichmitteln

Farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle dürfen nur dann der nicht gefährlichen Abfallart SN 55510 „sonstige farb-, lack- und anstrichhaltige Abfälle“ zugeordnet werden, wenn die Gehalte an Schwermetallen, Lösemitteln, POP-, PAK- und bioziden Wirkstoffen unter dem eine gefahrenrelevante Eigenschaft auslösenden Grenzwert liegen.

8. Kunststoffe

Kunststoffabfälle, die mit ozonschichtschädigenden FCKW oder HFCKW geschäumt wurden und die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 ozonschichtschädigend erfüllen, sind der entsprechenden gefährlichen Abfallart für Kunststoffabfälle der SN-Gruppe 57 mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Kunststoffabfälle, die POP in Konzentrationen enthalten, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 erfüllt ist, sind der entsprechenden Abfallart mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen.

Weich-PVC-Abfälle, die Weichmacher mit gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB Phthalate wie DEHP) enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 57116 „PVC-Abfälle und Schäume auf PVC-Basis“ mit der Spezifizierung 77 zuzuordnen. Auch Weich-PVC-Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken sind - sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann - dieser gefährlichen Abfallart zuzuordnen.

Ausgehärtete, glasfaserverstärkte Kunststoffabfälle (keine Stäube) sind der Abfallart SN 57129 „sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle“ zuzuordnen. Ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57133 „Carbonfaserverbundstoffe, ausgehärtet“, nicht ausgehärtete Carbonfaserverbundstoffe sind der Abfallart SN 57204 g „Carbonfaserverbundstoffe, nicht ausgehärtet“ zuzuordnen.

9. Shredderfraktionen

Wenn Elektroaltgeräte oder Altfahrzeuge nach dem Stand der Technik schadstoffentfrachtet wurden, besteht die Regelvermutung, dass die aus dem Shredderprozess resultierenden Fraktionen (SN 57801 „Shredderleichtfraktion metallarm“, SN 57803 „Shredderleichtfraktion metallreich“ und SN 57804 „Shredderschwerfraktion“) die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht erfüllen und der Gehalt an relevanten bromierten Flammhemmern unter den Grenzwerten für die Einstufung als gefährlicher Abfall liegt.

Im Fall einer Kontamination der Shredderfraktionen ist die gefährliche Abfallart SN 57805 g „gefährlich verunreinigte Fraktionen und Filterstäube aus Shredderanlagen“ zuzuordnen.

10. Abfälle von Explosivstoffen

Nicht ausgelöste Airbags, Airbag-Module und Gurtstraffer sind der Abfallart SN 59101 gn „pyrotechnische Abfälle“ zuzuordnen.

11. Schlämme aus der Abwasserreinigung

a) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanisch-biologischen Abwasserbehandlung von kommunalem Abwasser, die der 1. AEV für kommunales Abwasser, BGBl. Nr. 210/1996, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 945 zuzuordnen; sofern diese Schlämme für die Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 2001/292, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.

b) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der Abwasserbehandlung, die nicht der 1. AEV für kommunales Abwasser unterliegen, sind der jeweiligen Abfallart der SN Gruppe 948 zuzuordnen.

Der Schlamm ist auf etwaige Gehalte an gefährlichen Stoffen zu bewerten. Für Schlamm aus der Abwasserbehandlung, der aus der biologischen Stufe der Abwasserreinigung stammt, gilt die Regelvermutung, dass es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt.

c) Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94802 „Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen. Stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert) aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 94803 „Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung“ zuzuordnen.

d) Sonstige nicht gefährliche stabilisierte Schlämme (auch kalkstabilisiert), soweit nicht in anderen Positionen enthalten, sind der Abfallart SN 94804 „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, ohne gefährliche Inhaltsstoffe“ zuzuordnen. Sofern diese Schlämme zur Kompostierung entsprechend den Qualitätsanforderungen gemäß Kompostverordnung verwendet werden sollen, sind sie der jeweiligen Abfallart der SN-Gruppe 922 zuzuordnen.

Liegt der Verdacht einer Kontamination der unter a bis d genannten Schlämme mit gefährlichen Stoffen oder Abfällen, zB durch eine Schädigung der biologischen Reinigungsstufe in der Kläranlage, vor, so sind die Schlämme der jeweils zutreffenden Abfallart der SN-Gruppe 948 zuzuordnen.

Für unter a bis d genannte nicht gefährliche kalkstabilisierte Schlämme besteht die Regelvermutung, dass trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid aufgrund der raschen Carbonatisierung, der Abfall keine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3 und HP 14 ökotoxisch aufweist.

12. Aushubmaterial

Die Zuordnung von Aushubmaterial hat nach den folgenden Vorgaben je nach Art, Herkunft und Qualität zu erfolgen. Kann ein Aushubmaterial keiner der hier beschriebenen Abfallarten zugeordnet werden, ist es jener Abfallart zuzuordnen, die das Material in seiner Gesamtheit am besten beschreibt (zB SN 31409 (Bauschutt) SN 31218 oder 31220 (Schlacken)).

Unter Aushubmaterialien fallen insbesondere Bodenaushubmaterial, Bodenbestandteile, technisches Schüttmaterial und Gleisaushubmaterial gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan.

12.1. Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial

Die hier zusammengefassten Abfallarten sind ausschließlich für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial sowie für daraus (zB durch Siebung) gewonnene Bodenbestandteile (ausgenommen Recycling-Baustoffe gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan) zu verwenden.

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31411

30

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A1 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

31

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2 zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

32

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse A2-G zugeordnet werden kann bzw. Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

29

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das

1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden kann oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhält oder

3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (z.B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden

31411

45

Aushubmaterial

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß Kleinmengenregelung

nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial eines Bau- oder Aushubvorhabens gemäß den Vorgaben der Kleinmengenregelung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans zur Verwertung oder § 13 DVO 2008 zur Deponierung

12.2. Recycling-Baustoffe aus Aushubmaterialien gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

Folgende Abfallarten des Anhangs 1 sind für Recycling-Baustoffe, die gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans aus Aushubmaterialien hergestellt wurden, zu verwenden:

SN

Sp

Bezeichnung

31501

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A1 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31502

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31503

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31504

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

31505

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse IN gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

12.3. Sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial

Für sonstiges, nicht gefährliches Aushubmaterial (insbesondere technisches Schüttmaterial, nicht gefährlich verunreinigtes Aushubmaterial sowie Fraktionen aus der Behandlung verunreinigter Aushubmaterialien) sind die folgenden Abfallarten des Anhangs 1 zu verwenden:

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31411

38

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan

 

31411

39

Aushubmaterial

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes- Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität

sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile die

1. gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan der Qualitätsklasse BA zugeordnet werden können oder

2. die Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß Anhang 1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhalten oder

3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden können

31411

34

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und weniger als 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31411

35

Aushubmaterial

technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

nicht verunreinigtes Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht etc., das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde und größer oder gleich 5 Vol-% mineralische bodenfremde Bestandteile enthält; der Anteil an organischen bodenfremden Bestandteilen, zB Kunststoffe, Holz, Papier, darf insgesamt nicht mehr als 1 Vol-% betragen

31411

33

Aushubmaterial

Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität

Aushubmaterial, das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Inertabfalldeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann

31425

 

verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität

 

verunreinigtes Aushubmaterial, das

1. die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 einhält oder

2. auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann

31423

36

ölverunreinigtes Aushubmaterial

ölverunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

nicht gefährliches ölverunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann.

31424

37

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial

sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, nicht gefährlich

nicht gefährliches sonstig verunreinigtes Aushubmaterial, das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabellen 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ausgenommen Material, das auf einem konkreten Baurestmassendeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann.

Ölverunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31423 36, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen; sonstig verunreinigtes Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 37, das verfestigt wurde, ist weiterhin dieser Abfallart zuzuordnen.

Stehen für konkrete Aushubmaterialien spezifischere Abfallarten zur Verfügung zB Abfallart SN 31428 „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 91502 „Bankettschälgut von Straßen“, SN 31625 „Erdschlamm, Sandschlamm, Schlitzwandaushub“ oder SN 31426 „Dach- und Pflanzensubstrate“, dann sind diese Abfallarten zu verwenden.

Fraktionen aus der Behandlung von verunreinigtem, nicht gefährlichem Aushubmaterial sind gemäß den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans für eine Verwertung nach erfolgter analytischer Untersuchung den jeweils zutreffenden Abfallarten SN 31411 38 (Qualitätsklasse A2), SN 31411 39 (Qualitätsklasse BA oder Bodenaushubdeponiequalität) oder SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität) zuzuordnen.

Für Fraktionen aus der Behandlung von nicht gefährlich verunreinigtem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.

12.4. Zuordnung spezieller Aushubmaterialien

Für die Zuordnung von Gleisaushubmaterial - ausgenommen Untergrundmaterial (vertikale Einteilung 3 (VE 3) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) - gilt:

  1. 1. Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (insbesondere zu den Abfallarten SN 31411 33 (Aushubmaterial mit Inertabfalldeponiequalität), SN 31425 (verunreinigtes Aushubmaterial mit Baurestmassendeponiequalität)) hat auf Basis einer analytischen Untersuchung gemäß DVO 2008 zu erfolgen.
  2. 2. Gleisaushubmaterial aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (horizontale Einteilung 1 (HE 1) gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann abweichend zu Z 1 auch ohne analytische Untersuchung der Abfallart SN 31411 33 zugeordnet werden, wenn eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt, dass keine Verunreinigung vorliegt oder zu erwarten ist.
  3. 3. Gleisaushubmaterial, das gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden darf, ist der Abfallart SN 31411 39 (sonstige, nicht verunreinigte Bodenbestandteile der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität) zuzuordnen.
  4. 4. Bei Gleisaushubmaterial mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent Gleisschotter (Korngröße größer 38 mm) ist die Abfallart SN 31467 „Gleisschottermaterial“, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zu verwenden.

Die Zuordnung von Gleisaushubmaterial (ausgenommen Untergrundmaterial VE 3 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.

Bankettschälgut aus der Bewirtschaftung von Straßen ist der Abfallart SN 91502, erforderlichenfalls mit der Spezifizierung 77, zuzuordnen. Bankettschälgut, welches gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan für Maßnahmen zur Bodenrekultivierung geeignet ist, ist der Abfallart SN 91502 60 zuzuordnen. Die Zuordnung von Bankettschälgut von Straßen zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 ist nicht zulässig.

12.5. Gefährliches Aushubmaterial

Aushubmaterial, das gemäß § 4 als gefährlicher Abfall gilt, ist je nach Art der Verunreinigung und der Herkunft einer entsprechenden gefährlichen Abfallart des Anhangs 1 zuzuordnen. Dabei kommen insbesondere die Abfallarten SN 31423 g „ölverunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31429 g „mit leichtflüchtigen, halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) verunreinigtes Aushubmaterial“, SN 31441 g „Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen“ oder SN 54504 g „rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial“ in Betracht. Im Zweifelsfall ist das Aushubmaterial der Abfallart SN 31424 g „sonstig verunreinigtes Aushubmaterial“ zuzuordnen.

Kann auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass trotz entsprechender Vermutung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, so kann - nach einer erfolgten Ausstufung - eine Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart erfolgen. Eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 30 bis 32 ist dabei nicht zulässig.

Asbesthaltiges Aushubmaterial und asbesthaltige Abfälle aus Altlasten mit mehr als 0,1 Masse% Asbest sind der Abfallart SN 31436 gn zuzuordnen.

12.6. Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien

Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichen Aushubmaterialien sind folgenden Abfallarten - je nach Art der Behandlung - zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

31482

 

g

Bodenbestandteile aus der biologischen Behandlung

  

31483

  

Bodenbestandteile aus der thermischen Bodenbehandlung

 

keine Schlacken und Bettaschen aus der Abfall(mit)verbrennung

31484

 

g

Bodenbestandteile aus der chemisch/physikalischen oder mechanischen Behandlung

  

Kann für Fraktionen aus einer konkreten Abfallbehandlung auf Basis einer grundlegenden Charakterisierung inklusive chemischer Analyse nach dem Stand der Technik nachgewiesen werden, dass keine gefahrenrelevanten Eigenschaften zutreffen, sind diese nach einem Ausstufungsverfahren der nicht gefährlichen Abfallart SN 31482 88 oder SN 31484 88 zuzuordnen. Im Einzelfall können im Rahmen des Ausstufungsverfahrens mit entsprechender Begründung und bei entsprechender Qualität solcher Fraktionen auch andere Abfallarten, wie zB die Abfallarten SN 31500 bis SN 31504 zutreffen. Für Fraktionen aus der Behandlung von gefährlichem Aushubmaterial ist eine Zuordnung zu den Abfallarten SN 31411 29 bis 32 nicht zulässig.

12.7. Parameter, Grenzwerte und Kennwerte für die Zuordnung zu den einzelnen Qualitätsklassen von Aushubmaterial der Abfallarten der SN 31411 29 bis 32

Für die grundlegende Charakterisierung und Zuordnung von Aushubmaterialien gelten die ergänzenden Vorgaben des Kapitels „Aushubmaterialien“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.

Erstanalyse Boden - Gesamtgehalte

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitäts-klasse A1)

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitäts-klasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

Arsen (als As)

2011 Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen.

30

30

50/20022 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.1,

Blei (als Pb)

1001

100

150

150/50033 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 20121,2

Cadmium (als Cd)

0,533 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 20121,

1,1

1,1

2/444 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

Chrom gesamt (als Cr)

901

90

90

300/50044 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

Cobalt (als Co)

501

30

50

501

Kupfer (als Cu)

601

60

90

100/50044 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

Nickel (als Ni)

601

55

60

100/50044 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

Quecksilber (als Hg)

0,51

0,7

0,7

1/244 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

Zink (als Zn)

1501

300

450

500/1.00044 nur bei Verdacht zu untersuchen1,2

BTEX44 nur bei Verdacht zu untersuchen

0,5

1

1

1

KW-Index

50/100/20055 50 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC ≤ 5.000 mg/kg TM
100 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 5.000 mg/kg TM und ≤ 20.000 mg/kg TM
200 mg/kg TM gilt für Bodenaushub und -material mit TOC > 20.000 mg/kg TM
,66 Für humus- und torfhaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Abfallbehörde Ausnahmen festgelegt werden.

2077 Im Einzelfall kann in Abstimmung mit der Behörde ein TOC Gesamtgehalt bis zu 10.000 mg/kg TM festgelegt werden. In diesem Fall beträgt der Grenzwert für den KW-Index 100 mg/kg TM.

50/100/2005

50/100/20088 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.5,6

PAK (16 Ver-bindungen)

2

2

4

4

PAK (Benz[a]pyren)

0,2

0,2

0,2

0,4

PCB (7 Ver-bindungen)4

0,1

0,1

0,1

1

TOC (als C)

-88 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten die Kennwerte der “Richtlinien für die sachgerechte Bodenrekultivierung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen“ des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, Arbeitsgruppe Bodenrekultivierung (Rekultivierungsrichtlinie), 2. Auflage, 2012, wobei sich diese auf den Einbauzustand beziehen.

5.0007

10.0008

10.00099 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.6,8

Erstanalyse Boden - Gehalte im Eluat

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 30

(Qualitätsklasse A1)

SN 31411 32 (Qualitäts-klasse A2-G)

SN 31411 31

(Qualitätsklasse A2)

SN 31411 29 (Qualitätsklasse BA)

pH-Wert99 Im Falle einer Deponierung eines Bodenaushubmaterials gelten für pH-Wert und elektrische Leitfähigkeit die entsprechenden Grenzwerte des Anhangs 1 DVO 2008.

-1010 Für Material zur Bodenrekultivierung gelten für den pH-Wert die jeweiligen Bestimmungsmethoden und Kennwerte der Rekultivierungsrichtlinie.

6,5-9,5

Kennwert: 4,5-9,52

Kennwert: 4,5-9,52

elektrische Leitfähig- keit1 [mS/m]

50

50

50

150

Abdampfrückstand

-1111 Der Wert ist zu bestimmen und im Analysenbericht anzugeben.

5.000

-3

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

Aluminium (als Al)

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

Antimon (als Sb)

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

0,06

-3

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

Arsen (als As)

0,3

0,1

0,3

0,5

Barium (als Ba)

10

5

10

10

Blei (als Pb)

0,3

0,1

0,3

0,5

Cadmium (als Cd)

0,03

0,03

0,03

0,05

Chrom gesamt (als Cr)

0,3

0,3

0,3

0,5

Cobalt (als Co)

1

0,1

1

1

Eisen (als Fe)

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

Kupfer (als Cu)

0,6

0,6

0,6

2

Molybdän (als mo)

0,5

0,35

0,5

0,5

Nickel (als Ni)

0,4

0,2

0,4

0,4

Quecksilber (als Hg)

0,01

0,01

0,01

0,01

Selen (als Se)

0,1

0,1

0,1

0,1

Silber (als Ag)

0,2

0,2

0,2

0,2

Zink (als Zn)

4

4

4

4

Zinn (als Sn)

2

0,5

2

2

Ammonium (als N)

8

3,51212 In Abstimmung mit der Behörde können im Einzelfall bei Ammonium bis zu 8 mg/kg TM, bei Nitrit bis zu 2 mg/kg TM und bei Phosphat bis zu 5 mg/kg TM als Grenzwert festgelegt werden.

8

81313 In Abstimmung mit der Behörde kann im Einzelfall ein dreifach höherer Grenzwert festgelegt werden.

Cyanide - leicht freisetzbar (als CN)

0,2

0,1

0,2

0,2

Fluorid (als F)

20

15

20

20

Nitrat (als N)

100

70

100

100

Nitrit (als N)

2

0,54

2

25

Phosphat (als P)

5

14

5

55

Sulfat (als SO4)

2.500

1.500

2.500

2.5001414 Für gipshaltiges Bodenaushubmaterial können im Einzelfall in Abstimmung mit der Behörde Ausnahmen festgelegt werden.

AOX als (Cl)

0,31515 Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter EOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.

0,37

0,37

0,37

KW-Index

5

1

5

5

Phenolindex

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

0,05

-3

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

anionenaktive Tenside (als mBAS)1616 nur bei Verdacht zu untersuchen

1

1

1

1

TOC (als C)

-33 1 mg/kg TM bei einem pH-Wert ≥ 6; pH-Wert nach ÖNORM EN 15933 „Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung des pH-Werts“, ausgegeben am 1. Oktober 2012

100

1001717 Grenzwert gilt nicht für Material zur Bodenrekultivierung

1009

Ergänzung für Qualitätsklasse A2-G (Verwertung im und unmittelbar über dem Grundwasser) - Gehalte im Eluat

Parameter [mg/kg TM]

SN 31411 32 (Qualitätsklasse A2-G)

Beryllium (als Be)

0,05

Bor (als B)

5

Mangan (als Mn)

0,5

Thallium (als Tl)

0,1

Vanadium (als V)

0,5

Chrom VI (als Cr)

0,2

Chlorid (als Cl)

1.000

Cyanide gesamt (als CN)

0,1

13. Rückstände aus dem Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

13.1. Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen und Bettaschen aus der Wirbelschichtfeuerung

Aschen und Stäube aus sonstigen Mitverbrennungsanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.3 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl II 2002/389, in der jeweils geltenden Fassung, einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden und Bettasche aus der Wirbelschichtfeuerung sind der Abfallart SN 31301 „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (zB HP 14 ökotoxisch durch hohe Zinkoxidgehalte) erfüllt werden. Trotz anfänglich höherer Gehalte an Calciumoxid bzw. Calciumhydroxid besteht aufgrund der raschen Carbonatisierung dieser Aschen die Regelvermutung, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (HP 4 reizend, HP 5 STOT einmalig 3, HP 14 gewässergefährdend) aufweist.

Falls die Abfälle gefahrenrelevante Eigenschaften (zB höhere Gehalte an Schwermetallen, PAK oder POP) aufweisen, ist die gefährliche Abfallart SN 31308 g „Schlacke und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen“ oder die gefährliche Abfallart SN 31309 g „Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen“ zu verwenden.

13.2. Kohlenasche

Aschen und Stäube aus Kraftwerksanlagen, die die Vorgaben der Anlage 8 Kapitel 1.2 AVV einhalten und in denen nur Abfälle, für die ein Beurteilungsnachweis gemäß Anlage 8 Kapitel 2.12 AVV vorliegt, verbrannt werden, sind der Abfallart SN 31305 „Kohlenasche“ zuzuordnen, sofern keine gefahrenrelevanten Eigenschaften erfüllt werden.

13.3. Holzasche

Für die Zuordnung von Rückständen aus Holzvergasungsanlagen, die Biomasse und keine Abfälle einsetzen, ist die SN 31306 „Holzasche, Strohasche (Pflanzenasche)“ zu verwenden.

14. Verpackungen

Bei Verpackungen sind solche mit Restinhalten und restentleerte Verpackungen zu unterscheiden. Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein, tropffrei) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie zB Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie zB Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen.

14.1. Verpackungen mit gefährlichen Restinhalten

Nicht ordnungsgemäß entleerte Gebinde von gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im folgenden CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, als gefährlich oder mit dem Hinweis “darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden" zu kennzeichnenden Stoffen und Mischungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Abfälle von gefassten Gasen sind der relevanten Abfallart der SN-Gruppe 598 zuzuordnen.

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

17213

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch organische Chemikalien (zB Mineralöle, Lösemittel, nicht ausgehärtete Lacke) verunreinigt

 

auch Abfälle und Bearbeitungsrückstände von Hölzern, die mit organischen Holzschutzmitteln imprägniert sind (ausgenommen nicht verunreinigte lackierte und organisch beschichtete Hölzer wie zB Möbel oder Fenster und Türen). Abfallart auch zu verwenden für Brandholz aus der unvollständigen Verbrennung von gefährlichem Holz

17214

 

g

Holzemballagen, Holzabfälle und Holzwolle, durch anorganische Chemikalien (zB Säuren, Laugen, Salze) verunreinigt

  

18714

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend organisch

  

18715

 

g

Verpackungsmaterial mit schädlichen Verunreinigungen oder Restinhalten, vorwiegend anorganisch

  

31468

77

g

Weißglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

31469

77

g

Buntglas (Verpackungsglas)

gefährlich kontaminiert

auch gefährlich kontaminierte Abfälle, die verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert wurden

35106

 

g

Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

  

35327

 

g

NE-Metallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten

  

54929

 

g

gebrauchte Ölgebinde

  

57127

 

g

Kunststoffemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten (auch Tonercartridges mit gefährlichen Inhaltsstoffen)

  

58203

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend organisch

  

58204

 

g

textiles Verpackungsmaterial mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch

  

59803

 

g

Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten

 

ausgenommen sind entleerte nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen, die nur mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ gekennzeichnet sind; diese sind der Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen

59804

 

g

Gase in Stahldruckflaschen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften

 

sofern brennbar, toxisch, ätzend oder ozonschichtschädigend

91201

77

g

Gemische von Verpackungsmaterialien

gefährlich kontaminiert

SN nur zu verwenden für Gemische aus Kartonagen, Papier, Kunststoffabfällen sowie Holz und Textilabfällen

14.2. Gefährliche restentleerte Verpackungen

Restentleerte Gebinde von gemäß CLP-Verordnung entweder mit dem Symbol “explodierende Bombe“, dem Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“ oder mit dem Symbol „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnenden Stoffen und Zubereitungen sind der stofflich entsprechenden Abfallart für Gebinde oder Verpackungen mit gefährlichen oder schädlichen Restinhalten zuzuordnen. Dies gilt auch für die mit den jeweiligen Piktogrammen nach der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L. 196 vom 16.8.1967 S. 1, gekennzeichneten, restentleerten Gebinde.

Piktogramme gemäß CLP-Verordnung:

Piktogramme gemäß Richtlinie 67/548/EWG

Spraydosen, die Reste entzündlicher Treibmittel enthalten, sind der gefährlichen Abfallart SN 59803 g „Druckgaspackungen (Spraydosen) mit Restinhalten“ zuzuordnen. Druckgasbehälter mit entzündlichen Treibmitteln weisen eine Kennzeichnung mit dem Gefahren-Piktogramm „Flamme“ auf. Nur diese sind, sofern es sich um entleerte, nicht mehr unter Druck stehende Druckgaspackungen handelt, der nicht gefährlichen Abfallart des jeweiligen Verpackungsmaterials zuzuordnen.

15. Gefährlich kontaminierte Abfälle

Ist ein Abfall, der gefährliche Stoffe gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß enthält oder mit solchen vermischt ist, sodass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft, oder besteht die begründete Annahme, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 zutrifft und es existiert keine zutreffende, gefährliche Abfallart, so ist die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ anzugeben. Soweit im Zuge eines Ausstufungsverfahrens der Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht wird, hat die Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu entfallen.

16. Verfestigte, immobilisierte oder stabilisierte Abfälle

Ein verfestigter, immobilisierter oder stabilisierter Abfall ist der ursprünglichen Abfallart mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zuzuordnen; ausgenommen davon sind zementverfestigte Asbestabfälle, welche der Abfallart SN 31412 gn „Asbestzement“ ohne Spezifizierung zuzuordnen sind.

Abweichend dazu sind grundsätzlich nicht gefährliche Abfälle, die auf Grund einer Kontamination als gefährlich einzustufen sind und anschließend immobilisiert oder stabilisiert werden, mit der Abfallart des nicht gefährlichen Abfalls und der Spezifizierung 77 „gefährlich kontaminiert“ zu kennzeichnen.

Werden mehrere Abfälle gemeinsam verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert, so erfolgt die Zuordnung zum überwiegenden, den Charakter der Mischung bestimmenden Abfall. Werden zB NE-metallhaltige Filterstäube der Abfallart SN 31217 g und FE-metallhaltige Stäube der Abfallart SN 31223 g gemeinsam stabilisiert, so wird die Mischung, abhängig vom Verhältnis von NE-Metall zu FE-Metall in der Abfallmischung einer der beiden gefährlichen Abfallarten mit der Spezifizierung 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ zugeordnet.

Werden stabilisierte oder gefährliche immobilisierte Abfälle zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber zur Ausstufung angezeigt, werden sie nach der Ausstufung der Abfallart SN 31511 zugeordnet.

17. Baurestmassen, die ohne Untersuchung auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden können

Ausgewählte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas bekannter Herkunft ohne gefährliche Verunreinigungen und mit nur geringen Beimischungen anderer Stoffe (zB Metalle, organische Stoffe) sind den nachfolgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweise

31407

17

Keramik

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31408

17

Glas (zB Flachglas)

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

31409

18

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abbruchmaßnahmen, ohne Mörtel- und Verputzanteile

gemäß Anlage 2 der DVO 2008; ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen (inklusive Rückbaumaßnahmen): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Glas, Natursteine, Kies, Sand, gebrochene natürliche Materialien und Kalksandstein

31427

17

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen

gemäß Anlage 2 der DVO 2008

18. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle

Es ist zwischen Mineralfaserabfällen und Mineralwolleabfällen zu unterscheiden.

18.1. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und künstliche Mineralfaserabfälle unbekannter Herkunft (hinsichtlich der Herstellung) sind der Abfallart SN 31437 41 gn „Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „Künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen, sofern die Nichtgefährlichkeit nicht nachweislich belegt werden kann.

Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31437 42 gn, 43 gn, 44 gn) zugeordnet werden können und gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31437 41 gn zuzuordnen.

Bestimmte Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften und jene Mineralwolleabfälle unbekannter Herkunft (zB aus Abbruchtätigkeiten) sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

31437

42

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Steinwolle

31437

43

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Glaswolle

31437

44

gn

Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

Die in diesem Punkt angeführten Abfallarten sind auch zu verwenden für gering mit Baurestmassen verunreinigte, gefährliche künstliche Mineralfaser- oder Mineralwolleabfälle.

18.2. Künstliche Mineralfaserabfälle und Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Künstliche Mineralfaserabfälle, die nachweislich keine gefahrenrelevanten Fasereigenschaften aufweisen, sind der Abfallart SN 31416 41 „Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften“ mit der Spezifizierung „künstliche Mineralfaserabfälle“ zuzuordnen.

Mineralwolleabfälle, die keiner spezifischen Abfallart (SN 31416 42,43,44) zugeordnet werden können und keine gefahrenrelevante Fasereigenschaften aufweisen (zB Schlackenwolle), sind der Abfallart SN 31416 41 zuzuordnen.

Abfälle von künstlichen Mineralfasern und Mineralwollen, die mit einem Gütesiegel wie dem „RAL-Gütesiegel“ der Gütegemeinschaft Mineralwolle oder dem EUCEB-Zeichen (European Certification Board for Mineral Wool Products) gekennzeichnet sind, sind der nicht gefährlichen Abfallart SN 31416 mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung zuzuordnen.

Bestimmte Mineralwolleabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften sind mit der jeweils zutreffenden Spezifizierung wie folgt zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

31416

42

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Steinwolle

31416

43

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Glaswolle

31416

44

 

Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften

Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

Der analytische Nachweis des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 7 karzinogen ist durch eine Untersuchung der Mineralfasern mittels Bestimmung des längengewichteten mittleren geometrischen Faserdurchmessers, abzüglich des zweifachen geometrischen Standardfehlers (LWGMD-2SE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L. 220 vom 24.08.2009 S. 1, und Einstufung der Fasern gemäß CLP-Verordnung zu erbringen. Bei Mineralwolleabfällen, bei denen der Hersteller bekannt ist und es sich um keine vermischten Mineralwolleabfälle handelt, kann auch mittels chemischer Untersuchung des Massengehalts an Oxiden und Vergleich mit in Verkehr gesetzten als biolöslich eingestuften Mineralwollen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um biolösliche Fasern und somit um nicht gefährliche Mineralwolleabfälle handelt. Zum Zweck des Nachweises der Nichtgefährlichkeit künstlicher Mineralfasern und Mineralwollen ohne Gütesiegel sind die maßgeblichen Anmerkungen gemäß Anhang 4 Teil B zu berücksichtigen.

Hydroponische Substrate ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften (zB Steinwolle) sind der Abfallart SN 31430 zuzuordnen.

19. Deponiesickerwasser

Deponiesickerwasser, das die Eluatwerte der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 einhält, kann der nicht gefährlichen Abfallart SN 95302 zugeordnet werden, da die Bewertung von HP 14 gewässergefährdend implizit in der Bewertung von HP 15 enthalten ist. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine andere gefahrenrelevante Eigenschaft erfüllt ist.

20. Glycerin

20.1. Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung

Glycerinphase aus der Biodieselerzeugung weist aufgrund des Methanolgehalts gefahrenrelevante Eigenschaften auf und ist den nachfolgenden Abfallarten gemäß Anhang 1 zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

55370

 

g

Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Bestandteile, Farb- und Lackverdünnungen (zB "Nitroverdünnungen"), auch Frostschutzmittel

 

Lösemittel mit einem Halogengehalt ≤ 1 Masse% gelten als halogenfreie organische Lösemittel. Diese Abfallart ist auch zu verwenden für Glycerinphase aus der Biodieselherstellung, sofern sie nicht den Anforderungen der Abfallart SN 92130 oder SN 92452 entspricht.

92130

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester - RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind.

92452

 

g

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

Glycerinphase aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; SN auch für Rohglycerin tierischer Herkunft mit gefahrenrelevanten Eigenschaften; Materialien der

Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

20.2. Glycerin oder Rohglycerin

Rohglycerin ohne gefahrenrelevante Eigenschaften ist je nach Herkunft und vorgesehener Behandlung den folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp

 

Bezeichnung

Spezifizierung

Hinweis

55355

  

Glycerin

  

92132

  

Rohglycerin aus der Veresterung pflanzlicher Öle und Fette

 

zur Vergärung; aus der Raps- und pflanzlichen Altspeiseöl-Veresterung (Rapsölmethylester -RME, Altspeisefettmethylester-AME); Materialien, die nach der Kompostverordnung für die Herstellung von Qualitätskompost geeignet sind

92451

  

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Öle und Fette

 

Rohglycerin aus der Veresterung tierischer Fette und aus der Veresterung von Gemischen pflanzlicher und tierischer Fette; Materialien der Verordnung über tierische Nebenprodukte sind entsprechend dieser Verordnung zu behandeln.

Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften ist der Abfallart SN 55355 „Glycerin“ mit der Spezifizierung 77 gefährlich kontaminiert zuzuordnen. Rohglycerin mit gefahrenrelevanten Eigenschaften, das für die biologische Behandlung geeignet ist, ist wie Glycerinphase der Abfallart SN 92130 g bzw. SN 92452 g zuzuordnen.

Anhang 3

Gefahrenrelevante Eigenschaften

1. explosiv

(HP 1)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 1 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

- Inst. Expl. H200

- Expl. 1.1 H201

- Expl. 1.2 H202

- Expl. 1.3 H203

- Expl. 1.4 H204

- Selbstzers. A H240

- Org. Perox.A H240

- Selbstzers. B H241

- Org. Perox.B H241

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 1 oder bei organischen Peroxiden nach Klasse 5.2 oder bei selbstzersetzlichen Stoffen nach Klasse 4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung

2. brand-fördernd

(HP 2)

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 2 gilt als erfüllt für:

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie Gefahrenhinweis-Codes:

- Oxid. Gas 1 H270

- Oxid. Fl. 1 H271

- Oxid. Festst. 1 H271

- Oxid. Fl. 2 H272

- Oxid. Fl. 3 H272

- Oxid. Festst. 2 H272

- Oxid. Festst. 3 H272

zugeordnet ist, enthalten.

Testung nach Klasse 5.1 des ADR

Anhang 4

A. Untersuchung und Bewertung von Abfällen

Für die Bewertung des Abfalls sind alle relevanten Informationen - insbesondere Informationen über die Art und Herkunft des Abfalls und daraus resultierende mögliche Kontaminationen sowie Ergebnisse vorangegangener Untersuchungen - heranzuziehen. Soweit sich die Bewertung auf einen wiederholt aus einem definierten Prozess anfallenden Abfall bezieht, sind die prozesstypischen Schwankungsbreiten der Abfallqualität bei der Bewertung mitzuberücksichtigen.

Für die Bewertung, ob ein Abfall einer gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen ist, sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 maßgeblich. Dabei können gegebenenfalls die in Teil B angeführten Anmerkungen A, B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen oder die in Teil B angeführten Anmerkungen 1, 2, 3 und 5 zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen berücksichtigt werden.

Falls das Zutreffen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist die Bewertung der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft mit entsprechender Begründung der Nicht-Gefährlichkeit ohne zusätzliche analytische Untersuchungen zu dokumentieren (zB in einem Beurteilungsnachweis).

Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung (Testung) als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang 3 bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

Für die Zuordnung zu einer Abfallart kann die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 durchgeführt werden. Für Ausstufungen haben die Probenahmeplanung, Probenahme, Probenaufbereitung und Abfalluntersuchung nach den Vorgaben der DVO 2008 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Sowohl für die Zuordnung zu einer Abfallart als auch für die Ausstufung hat die Untersuchung und Bewertung von flüssigen Abfällen nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Wenn aufgrund von Vorerhebungen, von Vorkenntnissen oder aufgrund von Beobachtungen im Zuge der Probenahme anzunehmen ist, dass ein Abfall relevante Mengen an gefährlichen Schadstoffen, die nicht vom üblichen Parameterumfang umfasst sind, enthält, sind diese sowohl bei der Zuordnung als auch bei der Ausstufung ergänzend zu untersuchen.

Für die allgemeine Ausstufung durch den Abfallbesitzer ist das Nichtzutreffen aller gefahrenrelevanten Eigenschaften nachzuweisen. Dazu ist das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften analytisch (chemisch, physikalisch oder biologisch), rechnerisch oder gegebenenfalls mit entsprechender Begründung zu entkräften, zum Beispiel kann der Entfall der Untersuchung einer gefahrenrelevanten Eigenschaft aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses des Abfalls begründet werden.

Für Untersuchungen ist neben dem Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 auch der Parameterumfang von HP12, HP15 nach Anhang 3 dieser Verordnung maßgeblich, wobei die Parameter S2- freisetzbar bei pH4, CN- freisetzbar bei pH4, PAK (im Eluat), Phenole, BTEX, PCB, polychlorierte Dioxine (PCDD/PCDF) und andere POP oder POX nur bei Verdacht aufgrund der Abfallart, der Herkunft oder des Entstehungsprozesses zu untersuchen sind.

Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich.

Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte (bezogen auf den Parameter oder die Verbindung in Abhängigkeit der jeweiligen gefahrenrelevanten Eigenschaft) hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.

Für eine Ausstufung zum Zweck der Deponierung durch den Deponiebetreiber ist ein Beurteilungsnachweis gemäß DVO 2008, der die Zulässigkeit der Ablagerung bestätigt, erforderlich. Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter konkreten Deponiebedingungen gilt als erbracht, wenn der Abfall gemäß den Vorgaben der DVO 2008 auf dem jeweiligen konkreten Kompartiment oder Kompartimentsabschnitt zulässigerweise ablagerbar ist.

Wenn kein POP-Abfall gemäß EU-POP-V vorliegt und die Deponierungsverbote und die maßgeblichen Grenzwerte nach Anhang 1 der DVO 2008 eingehalten werden, bedarf es hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis 3, HP 9, HP 12, HP 14 bezüglich Ozonschichtschädigung und HP 15 bezüglich der physikalischen Eigenschaften sowie der Peroxidbildung keiner weiteren expliziten Bewertung, deren Nichtzutreffen ist dennoch zu begründen. Bei Baurestmassendeponien, Reststoffdeponien sowie Massenabfalldeponien bedarf es auch hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich Gewässergefährdung keiner weiteren expliziten Bewertung. Die Bewertung dieser gefahrenrelevanten Eigenschaften ist in der Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung implizit enthalten.

Hinsichtlich der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4 bis HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 bedarf es einer Bewertung, ob von diesen Abfällen unter konkreten Deponiebedingungen Gefährdungen ausgehen.

Für Untersuchungen ist der Parameterumfang des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008 maßgeblich.

Die chemischen Analysen haben, mit Ausnahme der Parameter des Unterkapitels „Bestimmung zusätzlicher Parameter“ in Anhang 4 Teil 1 Kapitel 4 DVO 2008, von einer dafür akkreditierten Prüfstelle zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Akkreditierung für die Parameter Beryllium, Thallium, Cyanid gesamt und PCDD/PCDF erforderlich. Die Vorgehensweise der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte hat gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen, dies inkludiert die jeweiligen Toleranzbereiche und Toleranzwerte. Die Berücksichtigungsgrenzwerte gemäß Anhang 3 bleiben davon unberührt.

1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 3 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind diese gefahrenrelevanten Eigenschaften nach den im ADR vorgesehenen Testvorschriften zu überprüfen.

2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10 HP 11 und HP 13

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 5, HP 6, HP 7, HP 8, HP 10, HP 11 und HP 13 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die als relevant anzusehenden Stoffe unter Berücksichtigung der Einstufung nach der CLP-Verordnung zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

3. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9

Die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9 ist jedenfalls bei als infektiös einzustufenden Fäkalien (SN 13705 g, SN 13706 g und SN 13707 g), bei Versuchstieren (SN 13401 g) und bei medizinischen Abfällen, die innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen (SN 97101 g), sowie bei Lebendimpfstoffen (SN 53508 g) als zutreffend anzusehen. Für andere Abfallarten ist eine Bewertung dann notwendig, wenn auf Grund der Art oder Herkunft des Abfalls oder einer zu vermutenden Kontamination mit infektiösen Keimen ein Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 zu erwarten ist. Grundlage der Bewertung kann eine mikrobiologische Untersuchung, die genaue Kenntnis der Herkunft des Abfalls oder die Kenntnis über eine entsprechende Vorbehandlung (zB Autoklavierung) der Abfälle sein.

4. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 12 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, ist der Gehalt der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Abfälle, die mit den Gefahren EUH029, EUH031 und EUH032 gekennzeichnet sind oder als Chemikalienreste, Fehlchargen oder Produktionsabfälle mit diesen Gefahren zu kennzeichnen wären, sind unabhängig von der Art des akut toxischen Gases, das durch Kontakt mit Säure oder Wasser freigesetzt wird, ohne weitere Testung als gefährlich einzustufen; eine Ausstufung dieser Abfälle ist nicht zulässig.

Für die Ausstufung gefährlicher Abfälle hat die Bestimmung der Parameter Cyanid leicht freisetzbar bei pH 4 und Sulfid leicht freisetzbar bei pH 4 durch eine grundlegende Charakterisierung und für Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle zusätzlich durch Übereinstimmungsbeurteilungen des Abfalls gemäß Anhang 4 DVO 2008 zu erfolgen.

5. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14

Soweit das Zutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 nicht auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls ausgeschlossen werden kann, sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls als relevant anzusehenden gemäß CLP-Verordnung einzustufenden Inhaltsstoffe zu bestimmen und gemäß Anhang 3 zu bewerten. Bei der Bestimmung von Parametern ist das Ergebnis auf die am wahrscheinlichsten zutreffende Verbindung umzurechnen.

Eine allfällige Testung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 bezüglich die Gewässergefährdung hat nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der ÖNORM S 2117 „Herstellung eines Eluates aus ungemahlenen Abfallproben mit einer Korngröße kleiner 10 mm für die Untersuchung der aquatischen Ökotoxizität und der organischen Parameter“, ausgegeben am 1. Februar 2018, durch einen Limittest oder gegebenenfalls einen EC 50-Test zu erfolgen. Alternativ kann auch die ÖNORM EN 14735 „Charakterisierung von Abfällen - Herstellung von Abfallproben für ökotoxikologische Untersuchungen“, ausgegeben am 1. August 2006, herangezogen werden. Bei einer Testung sind zumindest drei Testorganismen, repräsentiert durch Süßwasseralgen, Leuchtbakterien und Daphnien entsprechend dem Stand der Technik zu bewerten.

5.1. Häufigkeit der Bewertung von HP14 gewässergefährdend im Rahmen von Ausstufungsverfahren

Bei einmalig anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

Bei der Ausstufung eines Abfallstroms, für den der Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses erbracht wird, ist ein Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach vier Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen. Wenn zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit über den Limittest hinaus ein EC 50-Test notwendig war, ist der Nachweis für das Nichtzutreffen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend spätestens nach zwei Jahren ab Beginn des Beurteilungszeitraums neuerlich zu erbringen.

Bei wiederkehrend anfallenden Abfällen ist jede Abfallcharge hinsichtlich des Nichtzutreffens der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend zu bewerten.

5.2. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend bei verunreinigten Aushubmaterialien

Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3 ist im Zuge einer allgemeinen Ausstufung eine Bewertung von HP 14 gewässergefährdend für die Zuordnung zu einer nicht gefährlichen Abfallart vorzunehmen.

Für Aushubmaterial gemäß § 4 Abs. 3, ist im Zuge einer Ausstufung zum Zweck der Deponierung auf einer Baurestmassendeponie, Reststoffdeponie sowie Massenabfalldeponie die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend mit der Zulässigkeit der Ablagerung implizit mitbeurteilt.

Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und das die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 einhält gilt die Regelvermutung, dass die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend nicht zutrifft.

Für Aushubmaterial, das nicht unter § 4 Abs. 3 fällt und die Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 5 und 6 DVO 2008 überschreitet, ist mit der Bewertung der Zulässigkeit der Ablagerung die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 gewässergefährdend implizit mitbeurteilt.

6. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15

Für die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 15 sind die auf Grund der Art, Herkunft oder Zusammensetzung des Abfalls relevanten, begrenzten Parameter - mit Ausnahme der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 - gemäß Anhang 3 analytisch zu untersuchen und mit den Grenzwerten des Anhangs 3 zu vergleichen.

Abfälle, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, denen einer der Gefahrenhinweise oder zusätzlichen Gefahren H205, EUH001, EUH019 oder EUH044 zuzuordnen ist, sind als gefährlich nach HP 15 einzustufen. Dies gilt nicht, wenn der Abfall in einer Form vorliegt, die unter keinen Umständen explosive oder potenziell explosive Eigenschaften zeigt.

B. Bei der Klassifikation von Abfällen zu berücksichtigende Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gemäß Anhang VI Teil 1 der CLP-Verordnung

Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.1. Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

Anmerkung A:

Der Name des Stoffes muss auf dem Kennzeichnungsetikett mit einer der in der Liste des Anhangs VI Teil 3 CLP-Verordnung aufgeführten Bezeichnungen angegeben werden.

In einigen Fällen wird in Anhang VI Teil 3 CLP-Verordnung eine allgemeine Beschreibung wie „…verbindungen“ oder „…salze“ verwendet. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett den korrekten Namen angeben und dabei Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.4. CLP-Verordnung gebührend beachten.

Anmerkung B:

Manche Stoffe (Säuren, Basen usw.) werden als wässrige Lösungen in unterschiedlichen Konzentrationen in Verkehr gebracht; dies erfordert auch eine unterschiedliche Einstufung und Kennzeichnung, da von den verschiedenen Konzentrationen unterschiedliche Gefahren ausgehen können.

In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung haben Einträge mit der Anmerkung B allgemeine Bezeichnungen wie „Salpetersäure ... %“.

In diesem Fall muss der Lieferant die Konzentration in Prozent auf dem Kennzeichnungsetikett angeben. Unter „%“ ist ohne anderslautende Angabe stets der Gewichtsprozentsatz zu verstehen.

Anmerkung D:

Bestimmte Stoffe, die spontan polymerisieren oder sich zersetzen können, werden normalerweise in stabilisierter Form in Verkehr gebracht. Sie werden in dieser Form in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt.

Allerdings werden solche Stoffe manchmal auch in nicht stabilisierter Form in Verkehr gebracht. In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett nach dem Namen des Stoffes die Bezeichnung „nicht stabilisiert“ anfügen.

Anmerkung F:

Dieser Stoff kann einen Stabilisator enthalten. Wenn dieser Stabilisator die mit der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angegebenen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes verändert, so sollten die Einstufung und die Kennzeichnung des Stoffes in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Gemische vorgenommen werden.

Anmerkung J:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlen- und Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung L:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 3 % DMSO-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346 („Bestimmung der polyzyklischen Aromate in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltenfreien Erdöl-fraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode“, Institute of Petroleum, London), enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung M:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,005 Gewichtsprozent Benzo[a]pyren (EINECS-Nr. 200-028-5) enthält. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Kohlenderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung P:

Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.

Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die Sicherheitshinweise (102-) 260-262-301 + 310-331 (Tabelle 3.1) oder die S-Sätze (2-)23-24-62 (Tabelle 3.2) anzuwenden.

Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung.

Anmerkung Q:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

  1. Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als zehn Tage beträgt.
  2. Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.
  3. Bei einem geeigneten Intraperitonealtest ergaben sich keine Belege für übermäßige Karzinogenität.
  4. Bei einem geeigneten Langzeit-Inhalationstest blieben eine relevante Pathogenität oder neoplastische Veränderungen aus.

Anmerkung R:

Die Einstufung als karzinogen ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen geometrischen Standardabweichung größer ist als 6 μm.

Anmerkung U:

Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.

Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3.2. Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen

Anmerkung 1:

Die angegebenen Konzentrationen oder — bei Fehlen einer entsprechenden Angabe — die in der CLP-Verordnung festgelegten allgemeinen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent des Metalls, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 2:

Die angegebenen Konzentrationen der Isocyanate sind als Gewichtsprozent des freien Monomers, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 3:

Die angegebenen Konzentrationen sind als Gewichtsprozent der in Wasser gelösten Chromationen, bezogen auf das Gesamtgewicht des Gemisches, zu verstehen.

Anmerkung 5:

Die Konzentrationsgrenzwerte für gasförmige Gemische werden in Volumenprozent angegeben.

Anhang 5

Anzeige der Ausstufung gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung 2020

ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG2929 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich. (Gemäß § 5 iVm § 6 Abfallverzeichnisverordnung)

  

1.

ANZEIGER (ABFALLBESITZER)

 

1.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:

  

1.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

  

1.3.

TELEFONNUMMER:

1.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

    

1.5.

E-MAIL:

  

2.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung

2.1.

KENNUNG:

2.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

    

ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG11 Zur Verwertung als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht (Klasse A1) oder als landwirtschaftliche Rekultivierungsschicht in Bereichen vergleichbarer Belastungssituation (Klasse BA) ist für jede Feldprobe zusätzlich der Gesamtgehalt in der Fraktion < 2 mm zu untersuchen. (Gemäß § 5 iVm § 7 Abfallverzeichnisverordnung)

  

3.

ANZEIGER (DEPONIEINHABER)

 

3.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:

  

3.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

  

3.3.

TELEFONNUMMER:

3.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

    

3.5.

E-MAIL:

  

4.

KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT

auf dem die Ablagerung erfolgt

4.1.

BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments

4.2

DEPONIEKLASSE

  

Bodenaushubdeponie

Inertabfalldeponie

Baurestmassendeponie

Reststoffdeponie

Massenabfalldeponie

5.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß § 5 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung

5.1.

KENNUNG:

5.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

    

Ausstufung einer Einzelcharge3030 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.

  

6.

MASSE DES ABFALLS3131 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.

 

Kilogramm

(kg)

 

7.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

7.1

Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.2.

Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.3.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

7.4.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

7.5.

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008

7.6.

Sonstige Einzelcharge

Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls22 Ist für Bodenaushubmaterial der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, gilt der höhere Grenzwert.

8.

MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3232 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann3,

 

Kilogramm

(kg)

 

9.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

9.1.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

9.2.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

9.3.

Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)

9.4.

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008

10.

NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls

zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.

 

11.

ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

   

12.

ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

   

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß § 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.

Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002.

  

DATUM

Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Gewessler

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