306. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 175/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus im Geschäftsjahr 2020 resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen. Kommen die Geschäftsführung und Verwaltung einer Bauvereinigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung gegenüber den Bewohnern, Geschäftspartnern und Mitarbeitern nach, im Gefolge der Corona-Krise auftretende Problemlagen sozial adäquat zu lösen, ist davon auszugehen, dass keine Beeinflussung durch sachfremde Interessen im Sinne der Business Judgement Rule (§ 84 Abs. 1a AktG und § 25 Abs. 1a GmbHG) vorliegt.“
2. In § 8 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Schramböck
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