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BGBl II 305/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

305. Verordnung: Grundausbildungsverordnung-PDion

305. Verordnung des Präsidenten des Nationalrates über die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion (Grundausbildungsverordnung-PDion)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Parlamentsdirektion, die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß dem BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Aus- und Weiterbildung ihrer Bediensteten, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.

(2) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit sollen die nachhaltige Entwicklung der Bediensteten unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(3) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

  1. 1. die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Bediensteten; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen;
  2. 2. die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Bediensteten;
  3. 3. die Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den innerstaatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat die Grundausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer theoretischen Ausbildung (§ 5) und
  2. 2. einer praktischen Verwendung (§ 6).

Theoretische Ausbildung

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:

  1. 1. Recht und Verwaltungsorganisation;
  2. 2. Sozialkompetenz und Kommunikation;
  3. 3. Ressortfächer Parlamentsdirektion;
  4. 4. Spezialisierungsmodul.

(2) Die theoretische Ausbildung ist für Bedienstete der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in folgendem Ausmaß zu absolvieren:

  1. 1. A1, v1: mindestens 274 Stunden;
  2. 2. A2, v2: mindestens 266 Stunden;
  3. 3. A3, v3: mindestens 218 Stunden;
  4. 4. A4, A5, v4: mindestens 202 Stunden.

(3) Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in Form von Ausbildungsmodulen durchzuführen, die von der Parlamentsdirektion angeboten oder von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisiert werden.

(4) Für die von der Parlamentsdirektion angebotenen Ausbildungsmodule gilt Folgendes:

  1. 1. Als Vortragende sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion heranzuziehen.
  2. 2. Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, e-Learning, Selbststudium) zu nutzen. Sie haben jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings zu berücksichtigen.
  3. 3. Die Qualität der Ausbildungsmodule ist ständig zu evaluieren.
  4. 4. Bedienstete anderer Dienststellen können nach Maßgabe freier Plätze gegen anteiligen Kostenersatz teilnehmen.

(5) Die Inhalte und die Mindeststunden der theoretischen Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsmodulen sind in der Anlage geregelt.

(6) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

Praktische Verwendung

§ 6. (1) Die praktische Verwendung der Bediensteten der nachstehenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen hat in folgendem Ausmaß zu erfolgen:

  1. 1. A1, A2, v1 und v2: mindestens zwölf Monate;
  2. 2. A3, A4, A5, v3 und v4: mindestens sechs Monate.

(2) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A2, v1 und v2 haben

  1. 1. eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat und
  2. 2. ein externes Praktikum in der Dauer von einem bis höchstens drei Monaten, allenfalls im Ausland,

    zu absolvieren. Zudem haben sie eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit der Parlamentsdirektion unter Einbeziehung des oder der jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch mit dem oder der Bediensteten diskutiert und anschließend vom Prüfungssenat beurteilt.

(3) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3, A4, A5, v3 und v4 haben eine interne Rotationsausbildung in der Dauer von mindestens einem Monat zu absolvieren. Bedienstete, die im Assistenzbereich tätig sind, sollen diese Rotationsausbildung nach Möglichkeit in der Kanzlei des Nationalrates absolvieren.

(4) Die interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum sowie deren konkrete Dauer sind im Ausbildungsplan (§ 7 Abs. 3) festzulegen. Die Dauer der internen Rotationsausbildung und eines allfälligen externen Praktikums ist auf die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

Ausbildungsplan

§ 7. (1) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat für jeden Bediensteten und jede Bedienstete innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In die Erstellung des Ausbildungsplans sind der oder die Dienstvorgesetzte und der oder die Bedienstete einzubeziehen. Die individuellen Bedürfnisse des oder der Bediensteten sind dabei zu berücksichtigen.

(3) In den Ausbildungsplan sind alle Ausbildungsmodule aufzunehmen, die von dem oder der Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig sind die Dauer und die allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Ausbildungsmodule festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG möglich ist.

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder Einzelprüferinnen (§ 9 Abs. 3) oder als Mitglieder eines Prüfungssenats (§ 9 Abs. 4 und 5) tätig werden.

(2) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bedienstete der Parlamentsdirektion bestellt werden. Der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufzuweisen. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist eine entsprechende Anzahl an Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst und bei einer Außerdienststellung.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Ein Mitglied der Dienstprüfungskommission ist abzuberufen, wenn es

  1. 1. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. 2. die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(7) Im Bedarfsfall ist die Dienstprüfungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest ihrer Funktionsdauer zu ergänzen.

(8) Der Prüfungssenat besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Prüfungssenats bestimmt der oder die Vorsitzende der Dienstprüfungskommission; sie ist dem oder der Bediensteten vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules und aus einem abschließenden Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission.

(2) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die für Angelegenheiten der Grundausbildung] zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion.

(3) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer oder einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Ausbildungsmodules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.

(4) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat (§ 8 Abs. 8) stattzufinden.

(5) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden und das abschließende Fachgespräch einschließlich der Präsentation der allfälligen Projektarbeit vor einem Prüfungssenat der Dienstprüfungskommission erfolgreich absolviert wurde.

(6) Die für Angelegenheiten der Grundausbildung zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion hat dem oder der Bediensteten über die bestandene Dienstprüfung nach Rücksprache mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungssenats ein Prüfungszeugnis auszustellen. Darin ist zu vermerken,

  1. 1. wenn der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten ist;
  2. 2. für welche Dauer der oder die Bedienstete eine interne Rotationsausbildung und ein allfälliges externes Praktikum gemäß § 6 absolviert hat.

(7) Nach bestandener Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnung

§ 10. (1) Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

(2) Anrechnungen sind im Prüfungszeugnis festzuhalten.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, BGBl. II. Nr. 224/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 149/2013, außer Kraft.

(2) Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:

  1. 1. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann die Grundausbildung aufgrund des ursprünglichen Ausbildungsplans abgeschlossen werden. Dabei gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Bestimmungen.
  2. 2. Ab 1. Jänner 2021 sind die ursprünglichen Ausbildungspläne entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule sind gemäß § 10 anzurechnen.

Anlage

Inhalte und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung gemäß § 5

Die Bediensteten haben die theoretische Ausbildung in folgendem Mindeststundenausmaß zu absolvieren:

1. Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 mindestens 274 Stunden

 

Mindeststunden

Recht und Verwaltungsorganisation

 

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

24

Der öffentliche Dienst

24

Sozialkompetenz und Kommunikation

 

Selbst- und Zeitmanagement

24

Verhandlungs- oder Teammanagement

16

Ressortfächer Parlamentsdirektion

 

Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Parlamentsdirektion

12

Geschäftsordnung des National- und Bundesrates

30

Compliance

8

Das österreichische Parlament und die EU

20

Ausschuss- und Plenarbetrieb in der Praxis

16

Finanzen und Controlling in der Parlamentsdirektion

20

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

16

Spezialisierungsmodul

64

2. Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 mindestens 266 Stunden

 

Mindeststunden

Recht und Verwaltungsorganisation

 

Einführungsmodul: Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft

16

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

24

Der öffentliche Dienst

24

Sozialkompetenz und Kommunikation

 

Selbst- und Zeitmanagement

24

Ressortfächer Parlamentsdirektion

 

Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Parlamentsdirektion

12

Geschäftsordnung des National- und Bundesrates

30

Compliance

8

Das österreichische Parlament und die EU

20

Ausschuss- und Plenarbetrieb in der Praxis

16

Finanzen und Controlling in der Parlamentsdirektion

20

Parlamentarische Praxis und öffentliche Verwaltung

16

Spezialisierungsmodul

56

3. Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 mindestens 218 Stunden

 

Mindeststunden

Recht und Verwaltungsorganisation

 

Einführungsmodul: Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft

16

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

24

Der öffentliche Dienst

16

Sozialkompetenz und Kommunikation

 

Selbst- und Zeitmanagement

24

Ressortfächer Parlamentsdirektion

 

Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Parlamentsdirektion

12

Geschäftsordnung des National- und Bundesrates

20

Compliance

8

Das österreichische Parlament und die EU

10

Ausschuss- und Plenarbetrieb in der Praxis

16

Spezialisierungsmodul

72

4. Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A4 und A5 bzw. v4 mindestens 202 Stunden

 

Mindeststunden

Recht und Verwaltungsorganisation

 

Einführungsmodul: Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft

16

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechts

24

Der öffentliche Dienst

16

Sozialkompetenz und Kommunikation

 

Selbst- und Zeitmanagement

24

Ressortfächer Parlamentsdirektion

 

Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen der Parlamentsdirektion

12

Geschäftsordnung des National- und Bundesrates

20

Compliance

8

Das österreichische Parlament und die EU

10

Ausschuss- und Plenarbetrieb in der Praxis

16

Spezialisierungsmodul

56

Sobotka

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