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BGBl II 269/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

269. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2

269. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden

Artikel I

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 6 entfällt.

2. In § 2 wird die Wortfolge „aus zwingendem Interesse der Republik“ durch die Wortfolge „im Interesse der Republik“ ersetzt.

3. § 3 lautet:

§ 3. Der Entfall des § 1 Z 6 und die Änderung des § 2 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 treten mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Artikel II

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, wird wie folgt geändert:

1. In der Aufzählung der Anlage A wird nach dem Wort „Slowenien“ das Wort „Spanien“ eingefügt.

2. Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Änderung durch die Novelle BGBl. II Nr. 269/2020 tritt mit Ablauf des 20. Juni 2020 in Kraft.“

Anschober

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