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BGBl II 268/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020)

268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020)

Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen und die Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.

Zweck

§ 2. Der Zweck des Ergänzungsunterrichts „Sommerschule 2020“ ist es,

  1. 1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2020/21 zu folgen, oder
  2. 2. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der COVID-19 Pandemie einen Aufholbedarf im Pflichtgegenstand Deutsch aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2019/20 mit der Beurteilungsstufe „Genügend“ oder „Nicht genügend“ beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2020/21 vorzubereiten.

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 3. (1) Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß § 2 Z 1 oder 2 ist, erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet am 23. Juni 2020. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen.

Einrichtung von Ergänzungsunterricht

§ 4. (1) Eine Schulleitung kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres 2019/20 Ergänzungsunterricht einrichten.

(2) Wenn eine Schulleitung einen Ergänzungsunterricht einrichtet, so hat dies in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien vom 24. August 2020 bis 4. September 2020 und in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg vom 31. August 2020 bis 11. September 2020 zu erfolgen.

(3) Die Durchführung des Ergänzungsunterrichts bedarf der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters, wenn dieser nicht der Bund ist. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest 8 Schülerinnen und Schüler bis zum 23. Juni 2020 zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht angemeldet sind.

(4) Der Ergänzungsunterricht kann auch klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend durchgeführt werden. Wenn dadurch in einer Bildungsregion die Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemäß Abs. 3 nicht erreicht werden kann, so können an Schulen der Sekundarstufe I auch schulartenübergreifende Gruppen gebildet werden. Bei schulartenübergreifenden Gruppen dürfen nur Lehrpersonen der Schulart, an deren Standort der Unterricht stattfindet, eingesetzt werden.

(5) Im Fall einer Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG liegt kein schulartenübergreifender Unterricht vor.

Durchführung des Ergänzungsunterrichts

§ 5. (1) Ein Ergänzungsunterricht „Sommerschule 2020“ kann neben dem Unterricht im Pflichtgegenstand Deutsch und sprachsensiblem Unterricht unter Bezugnahme auf andere Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart Bewegungseinheiten und die Arbeit an einem Sommerprojekt enthalten. Ein Sommerprojekt hat die Erstellung eines gemeinsamen Endproduktes, das sich für eine Präsentation der sprachlichen Fähigkeiten vor einer größeren Personengruppe eignet, im Zusammenwirken mehrerer Schülerinnen und Schüler zu enthalten. Sprachsensibler Unterricht vermittelt mit den fachlichen Inhalten und Kompetenzen eines Unterrichtsgegenstandes auch bewusst und geplant die fachsprachlichen Kompetenzen, die notwendig sind, um die Unterrichtsinhalte dieses Faches zu verstehen, zu reflektieren und aktiv anzuwenden.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe hat mindestens 8 und höchstens 15 zu betragen.

(3) Der Unterrichtstag dauert von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

(4) Der Unterricht wird von Lehrpersonen sowie von Lehramtsstudierenden unter Betreuung von Lehrpersonen durchgeführt.

Bestätigungen und Anrechnungen

§ 6. (1) Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern stellt einen Schulbesuch dar. Über die Teilnahme ist jenen, die sich aktiv am Unterricht beteiligt haben, eine Bestätigung auszustellen.

(2) Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen des Ergänzungsunterrichts den Lernprozess anderer unterstützt haben, ist durch die Schulleitung eine „Buddy - Bestätigung“ auszustellen.

(3) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Unterrichtsjahr 2020/21 eine Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 2 über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht vorlegt, so ist diese abweichend von §§ 18 und 20 SchUG und § 4 LBVO als Mitarbeit in die Beurteilung der Leistung im Pflichtgegenstand Deutsch für das Schuljahr 2020/21 einzubeziehen.

(4) Die Teilnahme von Lehramtsstudierenden in vollem Ausmaß ist im Sinne des § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020 sowie des § 56 HG mit 5 ECTS-Anrechnungspunkten auf gleichwertige Studienanteile anzurechnen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 außer Kraft.

Faßmann

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