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BGBl II 233/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

233. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

233. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird

Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1a wird nach dem Wort „Staatsangehörige“ die Wortfolge „oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen,“ eingefügt.

2. Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

(2b) Weiters ist abweichend von Abs. 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Änderungen des § 1 Abs. 1a sowie § 1 Abs. 2a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.“

4. Es werden folgende Anlagen „C“ und „D“ angefügt.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird

Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 2 wird der Ausdruck „in einem Nachbarstaat“ durch den Ausdruck „im Ausland“ ersetzt.

2. In § 6 erhält die Absatzbezeichung „(2)“ die Absatzbezeichung „(5)“ und es wird der Ausdruck „31. Mai 2020“ durch den Ausdruck „15. Juni 2020“ ersetzt, die bisherigen Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3 und es wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. Die Anlagen „E“ und „F“ werden durch die neuen Anlagen „E“ und „F“ ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anschober

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