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BGBl II 185/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

185. Verordnung: Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren

185. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird

Auf Grund des § 69b Abs. 2 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung - NEIV), BGBl. II Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wendung „des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO

§ 5a. Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß § 90a NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) mit den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden §§ 2 und 3 keine Anwendung. § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den §§ 36a ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) bleiben unberührt.“

3. Der bisherige Inhalt des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Änderung des Verordnungstitels und § 5a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2020 in Kraft. § 5a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Zadic

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