184. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Fristen nach § 3a Abs. 2 zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen."
2. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
(2) Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erster Halbsatz vorliegen:
1. bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, wenn das Urteil vor dem 27. März 2020 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;
2. bis zum Ablauf des 31. August 2020, wenn das Urteil nach dem 26. März 2020, aber vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig wurde;
3. bis zum Ablauf des 30. September 2020, wenn das Urteil im Juni 2020 rechtskräftig wurde;
4. bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020, wenn das Urteil im Juli 2020 rechtskräftig wurde.
(3) Abs. 2 ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.“
3. In § 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. August 2020“ eingefügt.
4. Der bisherige Text in § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „30. April 2020“ wird durch die Wendung „10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.“
5. § 6 entfällt.
6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.
7. In § 8 wird die Wendung „bis zum Ablauf des 30. April 2020“ durch die Wendung „für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ ersetzt.
8. In § 9 wird nach dem Wort „darf“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Juli 2020“ eingefügt.
9. Der bisherige Text in § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.“
Zadic
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