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§ 90a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit

§ 90a.

Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40229276

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