vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 134/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

134. Verordnung: Änderung der Rückstandskontrollverordnung 2006

134. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund des § 57 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§§ 13 bis 19“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 18“ und der Ausdruck „§§ 20 bis 23“ durch den Ausdruck „§§ 19 bis 21“ sowie der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§22“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) und regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.“

3. Nach § 1 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;“.

4. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet:

  1. „6. nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 festgelegt;“.

5. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet:

  1. „12. vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;“.

6. In § 1 Abs. 2 Z 13 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, S. 1“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 37/2010 “ ersetzt.

7. § 4 Z 2 lit. b sublit. aa lautet:

  1. „(aa. Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 ,“.

8. § 5 Abs. 5 Einleitungsteil lautet:

„Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß dieser Verordnung oder § 9 Abs. 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:“.

9. § 12 lautet samt Überschrift:

„Aufzeichnungen

§ 12. (1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 BGBl. II Nr. 434/2009. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 leg.cit. sinngemäß.

(2) Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.

(3) Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.“

10. In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „Revisions- und Probenplans“ durch den Ausdruck „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

11. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) BGBl. I Nr. 28/2002, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.“

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.“

13. Die Überschrift zu § 15 lautet:

„Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung“

14. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen.“

15. In § 15 Abs. 2 Z 6 wird der Ausdruck „§ 17 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

16. Dem § 15 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.

(7) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.

(8) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.

(9) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.

(10) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 8 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.

(11) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.“

17. § 16 entfällt; der § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und lautet samt Überschrift:

„Tötung der Tiere

§ 16. Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.“

18. § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17“ und lautet:

§ 17. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen.

(2) Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.

(3) Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.

(4) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 6 vorzugehen.

(5) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.

(6) Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.“

19. § 19 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“ und lautet:

§ 18. Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 durchzuführen.“

20. § 20 entfällt; die §§ 21 bis 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 19 bis § 22“.

21. Im Anhang GRUPPE A lautet die Z 6:

  1. „6. Stoffe der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 “.

Anschober

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)