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BGBl II 133/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Verordnung: Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

133. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland, BGBl. II Nr. 84/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 102/2020, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird die Wendung „7. April 2020“ durch die Wendung „27. April 2020“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein, BGBl. II Nr. 91/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 102/2020, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird die Wendung „7. April 2020“ durch die Wendung „27. April 2020“ ersetzt.

Nehammer

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